Verfahrensgang
LG Stade (Aktenzeichen 3 O 248/16) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Juli 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung der aus der Beauftragung der Beklagten mit Umbaumaßnahmen am Zuluftsystem der Lüftungsanlage der Schweinemastanlage des Klägers in H. vom 8. Januar/6. März 2007 entstandenen Mängel durch die Umrüstung des Lüftungssystems auf eine sog. "Ganglüftung" durch die L. S. GmbH & Co.KG im Frühjahr und Sommer 2018 nebst Zinsen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Zur Durchführung des Betragsverfahrens wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers wegen vermeintlich mangelhafter Werkleistungen der Beklagten im Zusammenhang mit von ihr vorgenommenen Umbauarbeiten an der Lüftungsanlage der klägerischen Schweinemastanlage. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Landwirt und betreibt in zwei unmittelbar nebeneinanderliegenden und miteinander verbundenen Ställen eine Schweinemastanlage in H. Die Anlage ist unterteilt in insgesamt sechs Abteilungen, wobei sich die Abteilungen 5 und 6 in dem einem sowie die anderen Abteilungen in dem anderen Stall befinden. Wegen der Einzelheiten der räumlichen Anordnung wird auf die auf Seite 6 des im selbständigen Beweisverfahren (Az. 3 OH 7/12 Landgericht Stade) eingeholten Sachverständigengutachtens vom 22. März 2015 dargestellte Skizze Bezug genommen.
Die Mastanlage war mit einer vorhandenen, nach dem Prinzip der Unterdruckzwangslüftung ausgestatteten Lüftungsanlage ausgestattet, bei der die Abluft über Ventilatoren nach außen geführt und durch den dadurch entstehenden Unterdruck Frischluft über Zuluftkamine und -schächte eingezogen wird. Für die Außenableitung gab es zudem einen vorgebauten Biofilter.
Da der Kläger mit der Funktionsweise und den Ergebnissen der bestehenden Anlage nicht zufrieden war, beauftragte er im Januar und März 2007 die Beklagte mit dem Umbau des vorhandenen Zuluftsystems der Belüftungsanlage in den Ställen 1, 5, 6 sowie 2 und 3 im Umfang der Auftragsbestätigungen vom 8. Januar 2007 und 6. März 2007 (Anlagenkonvolut A 2, Bl. 10 ff. der Akten des selbständigen Beweisverfahrens). Dem vorausgegangen war ein Besuch des Mitarbeiters der Beklagten M. M. im Betrieb des Klägers und ein von diesem erstelltes Schreiben vom 2. Januar 2007 (Anlage A 1, Bl. 8 f. der Akten des selbständigen Beweisverfahrens). In diesem Schreiben heißt es u. a. wie folgt:
"Die vorgefundene Lüftungsanlage hat im Bereich der Abluftführung nur geringe Mängel (Positionierung der Ventilatoren u. Anordnung der Abluftpunkte). Die Regelung ist sicher verbesserungswürdig, da sie sich nicht an die unterschiedlichen Wetterlagen anpasst. Dieses ist aber bei den meisten Lüftungsbauern noch Stand der Technik.
Die größten Fehler sind bei der Planung des Zuluftsystems gemacht worden und dieses ist unserer Meinung nach so auch nicht funktionsfähig. ...
Wir schlagen Ihnen daher einen Umbau der Zuluftsysteme, sowie eine Nachrüstung der Zuluftaufbereitung (evtl. auch als Energiesparsystem mit Wärmetauscher) vor. Die Zuluft sollte steuerbar sein und sich je nach Wetterlage anpassen. Alles weitere entnehmen Sie bitte unseren Angeboten."
Der Kläger erteilte der Beklagten daraufhin einen entsprechenden Auftrag für den Umbau des Zuluftsystems, der laut der Auftragsbestätigung folgende Maßnahmen umfasste:
Einbau abgehängter Zuluftdecken mit Lochungen,
Einbau von Außen-Klappen mit Stellmotoren,
Einbau eines Regelungscomputers für alle Ställe mit Zeitautomatik für Lüftung und Heizung.
Nach Auftragserteilung durch den Kläger führte die Beklagte die beauftragten Arbeiten bis zum Mai 2007 aus und rechnete dafür einen Werklohn in Höhe von rund 43.000 EUR brutto ab, der vom Kläger einschließlich der Kosten für Material und Nebenarbeiten durch Drittunternehmen in Höhe von weiteren rund 3.000 EUR bezahlt wurde (vgl. Anlagenkonvolut A 3, Bl. 20 ff. der Akten des selbständigen Beweisverfahrens).
Die von der Beklagten durchgeführten Umbauten erwiesen sich allerdings nicht zur Zufriedenheit des Klägers. Dieser beanstandete mit Schreiben vom 23. Januar 2008 (Anlage A 5, Bl. 40 der Akten des selbständigen Beweisverfahrens) "große Schwankungen" und beklagte das Auftreten von Krankheiten bei den Mastschweinen in allen Abteilungen mit Ausnahme der separat belüfteten Abteilung 4. Zugleich machte er die "Behebung" dieses Zustands geltend.
Nach Durchführung eines Ortstermins am 28. Februar 2008 wurden im April 2008 der Lochplattenanteil im Deckenbereich von der Beklagten e...