Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 25.09.2001; Aktenzeichen 6 O 83/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das am 25. September 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Beschwer der Klägerin und des Drittwiderbeklagten übersteigt 20.000,00 -.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt teilweise aus eigenem Recht und teilweise aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags. Mit durch den Notar C am 04.09.1990 zur UR-Nr. ###### beurkundeten Kaufvertrag erwarben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte von der Beklagten je zur Hälfte 94,2/10.000stel Miteigentumsanteile an dem Grundstück Gemarkung I2, Flur X, Flurstück X, 4884 qm, Hof- und Gebäudefläche H-Straße, N-Straße verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss links Mitte im Haus H-Straße. Der Kaufpreis betrug 115.900 DM. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte finanzierten den Kaufpreis über ein durch eine Grundschuld abgesichertes Darlehn der Streitverkündeten. Der von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten geleistete Eigenkapitalanteil betrug 11.590 DM; zur Aufbringung dieses Betrags verwandten sie u.a. zwei Bausparverträge, die sie kündigten. Die Verhandlungen zwischen den Parteien waren im Juni/Juli 1990 aufgenommen worden. Zum Zwecke der Überprüfung der Finanzierungsmöglichkeiten hatten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte am 15.08.1990 eine Selbstauskunft unterzeichnet, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 89 GA Bezug genommen wird. Am 27.08.1990 hatte die Streitverkündete ein Schreiben an die Klägerin und den Drittwiderbeklagten gesandt, in dem sie darauf hinwies, dass die Zins- bzw. Tilgungsleistung zusätzlich zu der Nettomiete aus dem laufenden Einkommen zu erbringen ist (Bl. 150 f. GA).
Noch vor Beurkundung des Kaufvertrags unterzeichneten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte am 04.09.1990 eine Belehrung der Streitverkündeten über das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 90 GA verwiesen.
Der Drittwiderbeklagte unterzeichnete am 04.09.1990 ebenfalls vor dem Beurkundungstermin einen von der Zeugin Q, geborene C2, gegengezeichneten Besuchsauftrag; die Klägerin und der Drittwiderbeklagte sowie für die Beklagte deren Abschlussvertreter, der Zeuge I, unterzeichneten einen weiteren Besuchsauftrag, der ebenfalls vom 04.09.1990 datiert. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 105 und 104 GA Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 08.09.1999 verlangten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte unter Berufung auf Pflichtverletzungen der Beklagten von dieser Schadensersatz (Bl. 42-44 GA). Diese Forderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 20.10.1999 zurück (Bl. 18 f. GA).
Mit Schreiben vom 01.09.2000 widerriefen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte den Darlehensvertrag mit der E-Bank nach den Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, sie und der Drittwiderbeklagte hätten sich nur deshalb zum Ankauf der Eigentumswohnung entschlossen, weil ihnen während der Vertragsverhandlungen zugesichert worden sei, dass der Kauf auch bei einer Vollfinanzierung mit keinen finanziellen Belastungen für sie verbunden sei, da sämtliche Kosten durch die Mieten und Steuerersparnisse gedeckt seien. Überdies könnten sie die Wohnung nach 5 Jahren mit einem Gewinn von mindestens 30% veräußern. Tatsächlich seien diese Erklärungen unzutreffend gewesen, da sich die monatlichen Zinsabschlagszahlungen gegenüber der E-Bank in den ersten Jahren auf 773,- DM und die Einnahmen auf lediglich 275 DM belaufen hätten. Im November 1990 habe sich die monatliche Darlehensrate noch auf 743 DM bei Mieteinnahmen von 275 DM belaufen. Von einer Maklerfirma hätten sie erfahren, dass ihre Wohnung nur noch einen Wert von 61.000 bis 65.000 DM habe; tatsächlich liege der Verkehrswert maximal bei 60.000 DM. Soweit sie und ihr Ehemann überhaupt Unterlagen unterschrieben hätten, seien diese ihnen jeweils kurz vor dem Beurkundungstermin zur Unterschrift vorgelegt worden.
Zusätzlich hat die Klägerin behauptet, dass ihr und ihrem Ehemann von den Beratern erklärt worden sei, dass mit dem Kauf der Eigentumswohnung auch der von ihnen beabsichtigte Bau eines Hauses in Portugal finanziert werden könne. Für diese Planung hätten sie die zwei Bausparverträge abgeschlossen und ...