Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 14.04.2010; Aktenzeichen 8 O 44/08) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.04.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung zur Bestellung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils genannten Hausverwaltung dergestalt erfolgen soll, dass diese die genannten Verwaltungstätigkeiten unter Ausschluss der Parteien wahrnimmt.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind Brüder und streiten sich über die Verwaltung des Nachlasses ihrer Mutter.
Die Parteien sowie ihre am 28.05.2006 verstorbene Schwester M, geb. M2, sind/waren Erben ihrer 1984 verstorbene Mutter M3. Diese hatte in ihrem Testament vom 10.08.1980 bestimmt:
"Für den Fall meines Todes berufe ich meine Kinder
1. M2a
2. M2b
3. M2
als Vorerben mit der Maßgabe, dass sie an den Grundstücken
H L3. 14-16
H H3
H L4
H H2
nur den lebenslänglichen Nießbrauch haben sollen und die Grundstücke weder veräußert noch belastet werden dürfen.
Als Verwalterin setze ich meine Tochter M, geb. M2 ein. Für die Verwaltung soll sie 8% der reinen Mieteinnahmen erhalten. Reparaturen, Mietverträge sollen gemeinsam beschlossen werden.
Nach dem Tode der genannten Vorerben 1-3 soll der Grundbesitz an die leiblichen ehelichen Kinder der Vorerben zu gleichen Teilen fallen.
Eine Aufteilung der Grundstücke unter meinen Kindern ist demnach ausgeschlossen und es ist mein letzter Wille, dass der gesamte Grundbesitz meinen Enkelkindern erhalten bliebt.
Die Verwaltung soll jährlich Rechnung legen und die Reinerträge vierteljährlich an die Berechtigten ausschütten.
(...)
Mein Wunsch ist, dass meine Tochter M2 in meine Wohnung einzieht. Wenn sie darauf verzichtet soll sie meinem Sohn M2b angeboten werden. Die Häuser können besser beobachtet werden: Aufzug, Hof u.s.w.".
Im Übrigen wird auf die zu den Akten gerichtete Testamentskopie (Bl. 545 - 548 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat zwei Töchter, M2d und M2e; der Beklagte hat eine Tochter, C. Die Schwester der Parteien hinterließ keine Kinder.
Zum Nachlass der Erblasserin gehören 6 Immobilien in H mit insgesamt 59 Mieteinheiten, im Einzelnen:
-
M-Straße
-
L2
-
L-Straße
-
Im L4
-
H-Straße
-
O-Gasse.
Nach dem Tod der Erblasserin übernahm entsprechend der testamentarischen Anordnung der Erblasserin zunächst die Schwester M die Verwaltung der Immobilien und erhielt hierfür 8% der reinen Mieteinnahmen.
Im Jahre 2002 beschlossen die Parteien und ihre Schwester einstimmig, dass der Beklagte den "praktischen" Teil der Hausverwaltung wie Reparaturen, Renovierungen und die Vermietung übernehmen und dafür die Hälfte der Vergütung der Schwester erhalten sollte. Dies wurde im Wesentlichen bis zum Tod der Schwester praktiziert; lediglich die Aufteilung der Vergütung wurde später dahingehend geändert, dass der Beklagte 5% der Mieteinnahmen und die Schwester nur noch 3% erhielt. Insbesondere entsprach es dabei der Übung, dass - entgegen der Anordnung im Testament - Mietverträge nicht gemeinschaftlich beschlossen wurden, sondern zunächst von der Schwester M2 und später vom Beklagten allein für die Erbengemeinschaft abgeschlossen wurden.
Nach dem Tod der Schwester M2 gelang es den Parteien nicht, eine übereinstimmende Neuregelung für die Hausverwaltung zu treffen. Sie wandelten lediglich am 19.07.2006 das bestehende Hauskonto in ein Und-Konto um, sodass der Beklagte hierüber nicht (mehr) allein verfügen konnte. Rein tatsächlich führte der Beklagte in der Folgezeit im Wesentlichen die Verwaltung der Immobilien, wobei er von seiner Tochter C bei den buchhalterischen Arbeiten unterstützt wurde und die monatliche Verwaltungsvergütung von insgesamt 8%, zuletzt 6%, nunmehr an diese beiden ausgezahlt wurde und wird.
2006 waren die Parteien zunächst noch bestrebt, eine einvernehmliche Regelung für die Verwaltung des Nachlasses zu finden, insbesondere waren dabei zunächst beide damit einverstanden, die Verwaltung oder doch Teile derselben durch ein externes Unternehmen vornehmen zu lassen. Sie konnten sich jedoch nicht auf ein Verwaltungsunternehmen einigen. In der Folgezeit kam es zu erheblichen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien; spätestens seit 2007 warfen sie sich gegenseitig unlautere Verhaltensweisen im Rahmen der Verwaltung vor. Nachdem der Beklagte schließlich mit Schreiben vom 28.11.2007 mitgeteilt hatte, dass er seine Meinung geändert habe und unter keinen Umständen mehr einer Fremdverwaltung zustimmen werde, begehrt der Kläger im jetzigen Klageverfahren seit Februar 2008 die Zustimmung des Beklagten zu einer Fremdverwaltung der zum Nachlass gehörenden Immobilien.
Im September 2008 begann der Beklagte, verschiedene Mietein...