Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 2 O 401/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.02.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten für ihr vermeintlich entstandene und entstehende Schäden infolge einer nach ihrer Darstellung von der Beklagten initiierten, maßgeblich gesteuerten und finanzierten Rufmord- und Desinformationskampagne gegen sie und ihren Komplementär.
Die Klägerin ist ein im Jahre 1994 gegründeter geschlossener Immobilienfonds mit ca. 4.500 Anlegern, die sich zum Teil unmittelbar als Kommanditisten, teils als Treugeber beteiligt hatten. Komplementär ist Herr K, der Initiator des Fonds. Geschäftszweck ist der Wiederaufbau und Betrieb des Hotels X in Y. Die Beklagte ist Kommanditistin mit einer Einlage von 5 Mio. EUR.
Das Hotel wird von einer Tochtergesellschaft der L AG betrieben, an die weite Teile der Immobilie langfristig verpachtet sind. Flächen in einem südlichen Anbau, dem sog. X1, sind an eine X2 GmbH verpachtet, die diese unterverpachtet hat, u.a. an Bar- und Restaurantbetreiber. Gesellschafter der X2 GmbH sind Verwandte des Komplementärs der Klägerin K.
In den Jahren 2008/2009 kam es zu Vereinbarungen über die Stundung von Mietzins bzw. die Aufrechnung von Mietzinsforderungen gegen angebliche Schadensersatzforderungen der X2 GmbH wegen Beeinträchtigung des Betriebes des Gastronomiebereichs. Ein Mitglied des Verwaltungsrats Z stellte sich den Vereinbarungen entgegen und informierte darüber ihm bekannte Mitgesellschafter. Es kam zur Gründung einer "Schutzgemeinschaft X3", die den Rechtsanwalt G mandatierte. Auch die Beklagte trat der Schutzgemeinschaft bei. Insbesondere Rechtsanwalt G informierte in einer Vielzahl von Rundschreiben sowie auf der Internetseite der Schutzgemeinschaft über deren Anliegen und äußerte sich kritisch zu diversen als pflichtwidrig angesehenen Handlungen des Herrn K und seiner Unternehmensgruppe.
Rechtsanwalt G vertrat als Prozessbevollmächtigter Gesellschafter in Rechtsstreitigkeiten gegen die Klägerin u. a. wegen Auskunftserteilung und Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen. Eine Klage (Auskunftsklage) führte die Beklagte als Klägerin. Sie endete mit einem dem Begehren stattgebenden Vergleich.
Die Beklagte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt G, erstattete im Jahre 2011 zu einem bereits durch einen anderen Gesellschafter initiierten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen K ihrerseits Strafanzeige wegen Untreue. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage wurde nicht zur Verhandlung zugelassen. Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
Ziel der in der Schutzgemeinschaft zusammengeschlossenen Gesellschafter war die Abwahl des Komplementärs K und die Einsetzung einer zu diesem Zweck gegründeten GmbH als neue Komplementärin. In einer Gesellschafterversammlung im August 2011 scheiterte dieses Vorhaben.
Der Komplementär der Klägerin K nimmt die Beklagte in einem noch beim Landgericht Dortmund anhängigen Parallelverfahren (2 O 387/14) auf Schadensersatz wegen eines auf mehrere 100 Mio. EUR angesetzten Vermögensschadens in Anspruch.
Im vorliegenden Verfahren verfolgt die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für ihr entstandene Schäden durch eine von Rechtsanwalt G im Zusammenwirken mit der Beklagten gegen den Komplementär und die Klägerin gerichtete Rufmordkampagne. Die Beklagte, so die Klägerin, habe erreichen wollen, die Kontrolle über das als prestigeträchtig empfundene Objekt X zu gewinnen. Zu diesem Zweck habe Rechtsanwalt G in ihrem Auftrag, jedenfalls in einer der Beklagten zurechenbaren Weise, eine Vielzahl unzutreffender Vorwürfe gegen den Komplementär der Klägerin in Schreiben an Gesellschafter und die Öffentlichkeit erhoben, was zu einem erheblichen Medienecho geführt habe. Diese Vorwürfe, z. B. ein pflichtwidriger Pachtzinsverzicht, die pflichtwidrige Aufgabe der Platzierungsverpflichtung mit der Folge erhöhter Fremdkapitalaufnahme, eine Beeinflussung des Stimmverhaltens der Treuhandgesellschaft, die Behauptung einer Insolvenzreife der Klägerin, hätten ihren Höhepunkt in einer verleumderischen und schikanösen Strafanzeige gehabt.
Die Beklagte ist dem Klagebegehren umfassend entgegengetreten. Sie hat den Vorwurf einer Rufmordkampagne im Zusammenwirken mit Rechtsanwalt G bestritten. Insbesondere hat sie ein haftungsbegründendes Verhalten dessen in Abrede gestellt. Ihr könne sein Verhalten nicht zugerechnet werden. Ein durch das Handeln des Rechtsanwalts G verursachter Schaden der Klägerin sei nicht substantiiert dargelegt. Die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verjährt.
Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten über die gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten lag, wie der Komplementär der Klägerin in der mündlichen ...