Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 05.04.1984; Aktenzeichen 3 O 1/84) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. April 1984 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Das Urteil beschwert den Beklagten in Höhe von 19.607,41 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte ist einer von 8 Architekten, die bei einem Architektenwettbewerb der Stadt … für ein bestimmtes Baugebiet als Preisträger hervorgingen. Die Kläger erwarben und ließen es durch den Beklagten mit einem Einfamilienhaus bebauen. Der Architektenvertrag zwischen den Parteien wurde am 16.10.1980 (Bl. 6 ff d.A.) und der Grundstücksvertrag zwischen den Klägern und der Stadt … am 5.8.1981 (vgl. Anlage zu der Akte) abgeschlossen. Die Stadt … vergab die Grundstücke nur an Erwerber, die einen der Preisträger mit Architektenleistungen beauftragt hatten.
Die Kläger zahlten an den Beklagten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 33.463,46 DM. Mit ihrer Klage haben sie Rückzahlung eines Betrages von 27.043,46 DM verlangt und dazu behauptet, die Schwester der Klägerin und deren Ehemann, die beide Architekten seien, hätten für sie, die Kläger, die Architektenleistungen erbracht, wenn sie bei dem Erwerb des Grundstücks nicht an die Person des Beklagten gebunden gewesen wären. In diesem Fall wären ihnen nur Aufwendungen in Höhe von 6.420,– DM entstanden. Der Beklagte sei mit Schreiben vom 3.11.1983 zur Rückzahlung gemahnt worden und sie hätten in Höhe der Klagesumme Bankkredit zu 9,25 % in Anspruch nehmen müssen.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 27.043,46 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 5.11.1983 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er habe von den Klägern letztlich nur 26.804,92 DM erhalten, da er einen Betrag von 6.952,– DM an den Statiker habe weiterleiten müssen. Im übrigen hat er sich auf Wegfall der Bereicherung berufen und dazu behauptet, er habe von den Geldern der Kläger den Lebensunterhalt seiner Familie und die Bürounkosten bestritten und im übrigen drei Urlaubsreisen in der Zeit von Januar 1982 bis Frühjahr 1983 nach … zum Preis von insgesamt 28.000,– DM bezahlt. Diese Reisen hätte er sich nur leisten können, weil die Kläger an ihn 26.804,92 DM gezahlt hätten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …. Wegen des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 5. April 1984 (Bl. 62 ff d.A.).
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kläger 19.607,41 DM nebst 9,25 % Zinsen seit dem 6.1.1984 zu zahlen. Es wird insoweit auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten der im wesentlichen geltend macht: Die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, daß die Zeugen … ihnen die Architektenleistungen nur mit einem Aufwand von 13.856,05 DM – so das Landgericht in dem angefochtenen Urteil – erbracht hätten, da sich das „Erlangte” im Rahmen des Bereicherungsrechtes nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Gesichtspunkten bestimme. Die Beweisaufnahme des Landgerichtes durch Vernehmung der Zeugin … sei unzulässig gewesen, da die Zeugen nicht zu Tatsachen, sondern zu hypothetischen Vermutungen gehört worden seien. Im übrigen sei die Bereicherung jedenfalls durch die Ferienreisen nach Italien weggefallen. Aus den überreichten Einkommenssteuererklärungen ergebe sich, daß diese Reisen nur mit Geldern der Kläger bezahlt sein könnten.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage ganz.
Die Kläger beantragen,
1) die Berufung zurückzuweisen.
2) ihnen nachzulassen, eine Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen zu dürfen.
Sie wiederholen ihr Vorbringen erster Instanz und sind der Auffassung, daß das Landgericht den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 19.607,41 DM verurteilt habe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
1) Zutreffend ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag vom 16.10.1980 (Bl. 6 ff d.A.) gegen das Kopplungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG verstößt und nichtig ist. Es wird insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Soweit der Beklagte ...