Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 11.12.2009; Aktenzeichen 4 O 232/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche aufgrund einer behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung im Rahmen einer stationären Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1. geltend.

Der am ####1992 geborene Kläger wurde am 30. August 2007 in der Kinder- und Jugendklinik der Beklagten zu 1. stationär aufgenommen. Er hatte seit Mai 2007 an Darmbeschwerden gelitten und 9 kg Gewicht verloren. Eine vor der stationären Aufnahme im August 2007 durchgeführte Koloskopie hatte eine chronisch entzündliche Darmerkrankung unter dem Bild eines Morbus Crohn ergeben und war seitdem medikamentös behandelt worden. Laut Aufnahmebefund vom 30. August 2007 wog er 60 kg bei einer Größe von 1,77 m.

Ein am 31. August 2007 durchgeführtes Hydro-MRT des Abdomens zeigte deutlich ausgeprägte Veränderungen des Dünndarms sowie des Coecumpols, eine geringe Mitbeteiligung der angrenzenden Dünndarmschlingen und nebenbefundlich kleine Leberzysten. Ein Abzess war zu diesem Zeitpunkt nicht zu erkennen.

Nachdem er am 1. September 2007 von 12.00 bis 20.00 Uhr beurlaubt worden war, klagte er in der Folgezeit zunächst vereinzelt über Bauchschmerzen und in der Nacht vom 3. auf den 4. September über starke Bauchschmerzen.

Eine am 4. September 2009 vom Kläger gewünschte Entlassung wurde abgelehnt, nachdem die Schmerzen am Morgen des 4. September 2007 stärker geworden waren, der Unterbauch schmerzempfindlich war und eine Abwehrspannung bestand.

Nach einer Ultraschalluntersuchung und einem chirurgischen Konsil wurde der Kläger über die Notwendigkeit einer Laparotomie aufgeklärt, die der Beklagte zu 2. als Oberarzt der Chirurgie am selben Nachmittag durchführte. Intraoperativ zeigte sich eine Perforation des Dünndarms sowie eine ausgedehnte Entzündung des Bauchfells. Es erfolgte eine Lavage des Bauchinnenraums, eine Resektion des Coektums und des Colon-Ascendens sowie die Anlage einer End-zu-End-lIleoasendostomie. Intraoperativ wurde die Indikation einer Etappenlavage zwei Tage später gestellt, weshalb nur ein temporärer Bauchdeckenverschluss erfolgte. Der Kläger wurde nach der Operation drei Tage lang in ein künstliches Koma versetzt und erst am 9. September 2007 von der Intensivstation auf die normale Kinderstation zurückverlegt.

Im Rahmen der am 6. September 2007 ebenfalls vom Beklagten zu 2. durchgeführten Etappenlavage zeigte sich eine Mitbeteiligung der Gallenblase, die entfernt wurde. Sodann erfolgte der endgültige Bauchdeckenverschluss. Am 7. September 2007 erfolgte die Extubation.

Beide Operationen erfolgten in Rückenlagerung.

Bereits am 6. September 2007 zeigten sich ausweislich der Pflegedokumentation erstmals eine Druckstelle an dem linken Wadenbeinköpfchen sowie eine kleinere Druckstelle an dem rechten Wadenbeinköpfchen. Ab dem 7. September klagte der Kläger ausweislich der Pflegdokumentation neben Schmerzen im Bereich der Operationswunde über Schmerzen in den Beinen. Am 9. September 2007 gab er gegenüber dem Pflegepersonal Taubheitsgefühle im rechten Fuß an. Ausweislich der Pflegedokumentation war die Druckstelle am linken Fuß unverändert.

Nachdem der Kläger am 11. September 2007 gegenüber dem Pflegepersonal angegeben hatte, nicht richtig gehen zu können, weil er den linken Fuß nicht richtig bewegen könne, ergaben am selben Tag einberufene unfallchirurgische und neurologische Konsile und eine durchgeführte Weichteilsonographie des linken Unterschenkels, Beeinträchigungen der Peroneusnerven rechts und links.

Der am 12. September 2007 vorliegende Befund des chirurgischen Konsils lautet auf sehr wahrscheinlich lagerungsbedingte Nervläsionen und der am 14. September 2007 vorliegende Befund des neurologischen Konsils lautet auf Peroneusläsion beidseits, links stärker als rechts, sehr wahrscheinlich Druck von außen.

Am 12. September 2007 klagte der Kläger darüber, den rechten Fuß nicht anheben zu können.

Trotz im weiteren Verlauf erfolgter krankengymnastischer, neurologischer und orthopädischer Behandlungen leidet der Kläger nach wie vor an einer inkompletten Schädigung des Nervus peroneus rechts und einer kompletten Schädigung des Nervus peroneus links. Es kommt zu Schmerzen und Überempfindlichkeiten an beiden Füßen im Zusammenhang mit der Berührung von Strümpfen und Schuhen. Während ihm normales Gehen weitest gehend möglich ist, bereitet ihm Laufen aufgrund der Fußabrollschwäche an beiden Füßen und der Fußheberschwäche am rechten Fuß dauerhaft Schwierigkeiten. Die früher von ihm betriebenen Sport...

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