Verfahrensgang
LG Detmold (Entscheidung vom 05.11.2009; Aktenzeichen 9 O 44/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05.11.2009 verkündete Teil-anerkenntnis- und Schlussurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Vater (nachfolgend Erblasser) des Klägers schloss mit notarieller Urkunde vom 29.01.2005 unter Aufhebung eines Erbvertrages vom 13.10.2001 mit seinen drei Kindern, seinem erstgeborenen Sohn, dem Kläger als zweitgeborenen Sohn und seiner Tochter, einen "Schenkungs- und Erbvertrag" (nachfolgend Erbvertrag). Der Kläger wurde bei Abschluss des Erbvertrages durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten. Durch den Erbvertrag wurde der Bruder des Klägers als alleiniger, befreiter Vorerbe eingesetzt. Im schenkungsrechtlichen Teil des Erbvertrages (Abschnitt II.) übertrug der Erblasser unter § 1 im Wege vorweggenommener Erbfolge mit Wirkung auf seinen Todesfall bestimmte Vermögenswerte auf den Kläger und seine Schwester. Hierdurch sollten der Kläger und seine Schwester nach den Vorbemerkungen des Erbvertrages (Abschnitt I.) als weichende Erben im Hinblick auf den von ihnen unter II. § 3 des Erbvertrages erklärten Erb- und Pflichtteilsverzicht abgesichert werden. Im erbvertraglichen Teil (Abschnitt III.) ordnete der Erblasser unter § 4 eine Testamentsvollstreckung an.
Nachdem der Kläger zur Genehmigung des ohne seine Beteiligung ausgehandelten Erbvertrages aufgefordert worden war, wandte er sich an den Beklagten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, um die Bestimmungen des Erbvertrages vor einer Genehmigung nachzuverhandeln. Ergebnis dieser Nachverhandlungen war, dass die Beteiligten mit notarieller Urkunde vom 04.07.2005 eine Abänderung des Vertrages vom 29.01.2005 insoweit vereinbarten, als dass die für den Kläger und seine Schwester vorgesehenen Schenkungen nicht auf den Todesfall des Erblassers, "sondern zum Teil schon jetzt" in Form von verschiedenen Vermögensübertragungen erfolgen sollten. Nach der Neufassung des II. § 1 erhielt der Kläger im Wege vorweggenommener Erbfolge u. a. einen Barbetrag in Höhe von 1,5 Mio. €, der in Höhe eines Teilbetrages von 500.000,00 € zum 31.12.2007 und mit dem Restbetrag von 1 Mio. € im Zeitpunkt des Todes des Erblassers fällig sein sollte.
Am 29.12.2007 verstarb der Erblasser. Mit E-Mail vom 09.01.2008 bat der Kläger den Beklagten um Prüfung der Erbverträge und schriftliche Mitteilung, welche Schritte zu gehen seien. Der Beklagte führte mit E-Mail vom selben Tag unter anderem aus, der Restbetrag von 1 Mio. € sei mit dem Tod des Vaters fällig und er müsse auf die Auszahlung dieses Betrages achten.
Mit E-Mail vom 18.01.2008 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dieser solle sich, wie ein Gespräch mit seinem Bruder ergeben habe, mit Fragen und Wünschen unmittelbar an den den Erbvertrag beurkundenden Notar wenden.
Mit Schreiben vom 29.01.2008 teilte der den Erbvertrag beurkundende Notar dem Kläger mit, dass er für dessen Bruder am 24.01.2008 einen Erbschein beantragt und den beiden Testamentsvollstreckern Anträge zur Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen zukommen lassen habe.
Der Kläger bat den Beklagten um eine Kontaktaufnahme mit dem Notar und überließ ihm dessen Schreiben vom 29.01.2008 mit der Bitte, Einsicht zu nehmen und gegebenenfalls Rücksprache zu halten. Mit E-Mail vom 06.02.2008 (Bl. 45) unterrichtete der Beklagte den Kläger über ein mit dem Notar geführtes Telefongespräch. Gleichzeitig empfahl er dem Kläger, dem Nachlassgericht die vom Notar erbetene Mitteilung zukommen zu lassen, dass gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins keine Einwendungen erhoben werden. In der Folgezeit ließ der Kläger dem Beklagten unter dem 12.04.2008 und 27.04.2008 weitere Unterlagen in der Nachlasssache, deren Erhalt der Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2008 bestätigte.
Mit Schreiben vom 28.05.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der mit dem Tod seines Vaters fällig gewordene Restbetrag von 1 Mio. € von seinem Bruder als Erben auszuzahlen sei, dieser aber noch auf die Erteilung des Erbscheins, der nach Auskunft des Notars in Kürze erteilt werden solle, warte. Gleichzeitig teilte er dem Kläger mit, dass er eine Verzinsung dieses Betrages jedenfalls dann verlangen könne, wenn sein Bruder sich mit dessen Auszahlung in Verzug befinde. Es sei allerdings eine "knifflige" Rechtsfrage, ob Verzug eintreten könne, solange ein Erbschein noch nicht erteilt sei. "Um auf der sichereren Seite zu sein", empfahl der Beklagte dem Kläger, er solle seinen Bruder durch eine Mahnung in Zahlungsverzug setzen.
Mit Schreiben...