Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 28.10.2009; Aktenzeichen 11 O 30/09)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtmittel im Übrigen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. Oktober 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 157.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 150.000,00 Euro) an der D GmbH & Co. KG des Herrn S sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der W3 GmbH in München zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 29.750,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 50.000,00 Euro) an der D2 GmbH & Co. KG des Herrn S sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der W3 GmbH in W zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 23.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 40.000,00 Euro) an der D2 GmbH & Co. KG des Herrn S sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der W3 GmbH in W zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen (Nominalbeträge 50.000,00 Euro und 40.000,00 Euro) an der D2 GmbH & Co. KG des Herrn S sowie aus den darauf bezogenen Treuhandverträgen mit der W3 GmbH in W, mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach den dann noch bestehenden Verbindlichkeiten des Herrn S aus den Darlehensverträgen mit der I AG vom 20.04.2004 sowie vom 20.12.2004 entspricht.

5.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen (Nominalbetrag 150.000,00 Euro) an der D GmbH & Co. KG des Herrn S und aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der W3 GmbH in W sowie an der D2 GmbH & Co. KG (Nominalbeträge 50.000,00 Euro und 40.000,00 Euro) des Herrn S und aus den darauf bezogenen Treuhandverträgen mit der W2 GmbH in W in Verzug befindet.

6.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 5.963,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2008 zu zahlen.

7.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden des Herrn S aus dem Erwerb der Beteiligung an der D GmbH & Co. KG sowie aus dem Erwerb und den Finanzierungen der Beteiligung an der D2 GmbH & Co. KG zu ersetzen, der diesen über die ausdrücklich klageweise geltend gemachte Forderung hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.

8.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Bruders S (im Folgenden: Anleger) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer am 11.08.2003 gezeichneten Beteiligung an dem D GmbH & Co.KG (im folgenden D) sowie mit zwei am 20.04.2004 und am 20.12.2004 gezeichneten Beteiligungen an dem D2 GmbH & Co.KG (im folgenden D2) in Anspruch.

Unternehmerisches Ziel der beiden D3 war die Produktion von Filmen, die über Lizenznehmer vermarktet werden sollten. Der Beitritt zu den Fonds fand über die W GmbH als Treuhandkommanditistin statt. Der Anleger hatte bei Zeichnung des D2 eine Bareinlage von 54,5 % zuzüglich 5 % Agio bezogen auf den Nennwert der Kommanditbeteiligung an die Fondsgesellschaften zu erbringen; auf diese Bareinlage wurden Ausschüttungen in Höhe von 8 % ab 2006 in Aussicht gestellt. Der restliche Teil des Beteiligungsbetrages war obligatorisch durch Aufnahme eines Kredites bei der I2 AG zu finanzieren, wobei die zu vereinbarende Darlehenslaufzeit mit dem planmäßigen Ende des Fonds - hier der 30.11.2014 - zusammenfiel. Die für die Darlehensvaluta vereinbarten Zinsen wurden hier gleichfalls bis zum 30.11.2014 zinsfrei gestundet. Die Mittel zur Tilgung dieses Darlehens und zur Zahlung der Zinsen hatte nach den Angaben in dem zum Fonds aufgelegten Prospekt am Laufzeitende die Fondsgesellschaft zu stellen, und zwar aus Schlusszahlungen aus den noch abzuschließenden Lizenzverträgen, die wirtschaftlich durch eine Schuldübernahme der I2 AG gesichert werden sollten. Zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens und der Zinsen hatte der Anleger seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft inklusive aller Vermögensrechte an die finanzierende Bank zu verp...

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