Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 19.10.1993; Aktenzeichen 13 O (Baul.) 2/92)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beteiligten zu 1) wird das am 19. Oktober 1993 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer (Kammer für Baulandsachen) des Landgerichts Münster so abgeändert:

Der Beschluß des Oberen Umlegungsausschusses bei dem Regierungspräsidenten in Münster in der Umlegungssache … wird aufgehoben; der Obere Umlegungsausschuß wird angewiesen, über den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28. März 1991 gegen den am 18. Januar 1991 veröffentlichten Umlegungsbeschluß des Umlegungsausschusses der Stadt … erneut zu entscheiden und den Widerspruch als rechtzeitig eingelegt anzusehen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Umlegungsausschuß der Gemeinde … die Kosten der Berufung tragen der Umlegungsausschuß der Gemeinde Nottuln und die Gemeinde ….

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beteiligten zu 2. und 3. in Höhe von 50.076,00 DM.

 

Tatbestand

Der Umlegungsausschuß der Gemeinde … ordnete bezüglich mehrerer auf deren Gemeindegebiet gelegener Grundstücke mit einem am 7. Januar 1991 gefaßten Beschluß das Umlegungsverfahren an, unter anderem auch für Gelände der Klägerin. Der Beschluß wurde abgedruckt in dem am 18. Januar 1991 erschienenen Amtsblatt der Gemeinde … und auf diese Veröffentlichung wurde in einer im Lokalteil der … vom 18. Januar 1991 erschienenen Mitteilung hingewiesen. Mit Schriftsatz eines Rechtsanwalts vom 28. März 1991, beim Regierungspräsidenten in Münster am 2. April 1991 eingegangen, legte die Klägerin gegen diesen Umlegungsbeschluß Widerspruch ein und der Obere Umlegungsausschuß bei dem Regierungspräsidenten in Münster wies dieses Rechtsmittel durch einen der Klägerin am 30. März 1992 zugestellten Beschluß zurück mit der Begründung, der Widerspruch sei verspätet, nämlich nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erstrebt die Klägerin weiterhin, daß der am 7. Januar 1991 gefaßte Umlegungsbeschluß aufgehoben werde.

Der Abdruck des Umlegungsbeschlusses in dem am 18. Januar 1991 erschienenen Amtsblatt der Gemeinde … enthält folgende Rechtmittelbelehrung:

„Gegen den Umlegungsbeschluß kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zu Protokoll beim Umlegungsausschuß der Gemeinde … oder beim oberen Umlegungsausschuß beim Regierungspräsidenten in Münster … einzulegen.”

Der Abdruck endet mit folgenden Formulierungen

…, den 8. Jan 1991

Vorsitzender des Umlegungsausschusses der Gemeinde …

Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

… den 8. Jan 1991

In erster Instanz hat die Klägerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung das Begehren verfolgt,

den Umlegungsbeschluß des Antragsgegners über die Einleitung des Umlegungsverfahrens für das Gebiet … Bebauungsplan … der Gemeinde … veröffentlicht in dem Amtsblatt der Gemeinde … vom 18.1.1991 Seiten 6–11 insoweit aufzuheben, als Flächen, die im Eigentum der Antragstellerin stehen, davon betroffen sind.

Das Landgericht hat entsprechend der Bitte des beklagten Umlegungsausschusses die Klägerin mit diesem Antrag abgewiesen. Wegen der Gründe und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil – einschließlich seiner Verweisungen – Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die Antrage,

1) unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Umlegungsbeschluß des Beteiligten zu 2) über die Einleitung des Umlegungsverfahrens für das Gebiet … Bebauungsplan … der Gemeinde … veröffentlicht in dem Amtsblatt der Gemeinde … vom 18.1.1991 Seite 6 bis 11, insoweit aufzuheben, als die im Eigentum der Beteiligten zu 1) (Antragstellerin) stehenden Flächen (lfd. Nr. 24, 26, 30 und 31 der Anlage zum Umlegungsbeschluß) davon betroffen sind;

2) hilfsweise der Beteiligten zu 1) gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Umlegungsausschuß der Stadt … und die Gemeinde … bitten die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze und die Anlagen zu diesen Schriftsätzen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag der Klägerin auf gerichtliche Entscheidung, den sie mit ihrer Berufung weiterverfolgt, richtet sich nicht nur gegen den am 7. Januar 1991 gefaßten Umlegungsbeschluß, sondern auch gegen den ihr am 30. März 1992 zugestellten Beschluß des Oberen Umlegungsausschusses bei dem Regierungspräsidenten in Münster; mit ihrem Angriff gegen diesen letztgenannten Beschluß hat die Klägerin mit ihrer Berufung Erfolg, denn ihr Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluß ist entgegen der vom Landgericht vertretenen Meinung nicht verspätet eingelegt worden:

Gegen einen Umlegungsbeschluß kann der von ihm Betroffene Widerspruch nur innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, dann einlegen, wenn ihm mit diesem Beschluß eine richtige Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, andernfalls bis zum Ablauf ei...

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