Entscheidungsstichwort (Thema)

Umlegungsgebiet

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 16.06.1989; Aktenzeichen 3 O (Baul.) 12/89)

 

Tenor

Die Berufung des Umlegungsausschusses der Stadt … gegen das am 16. Juni 1989 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Detmold wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Umlegungsplan vom 19. März 1986 in Verbindung mit dem Bescheid vom 24. März 1986 in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Oberen Umlegungsausschusses beim Regierungspräsidenten in … vom 12. Januar/6. April 1988 aufgehoben wird, soweit dies nicht schon durch den Beschluß des Antragsgegners vom 16. März 1988 geschehen ist und soweit sich der Umlegungsplan nicht auf die Grundstücke mit den Ordnungsnummern … und … erstreckt.

Die Kosten der Berufung trägt der Umlegungsausschuß der Stadt ….

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Umlegungsausschusses der Stadt … beträgt 10.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Stadt … hat einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Nr. …” aufgestellt, und das Oberwaltungsgericht in Münster hat diesen Bebauungsplan durch Urteil vom 3. März 1988 für nichtig erklärt. Nachdem für ein Teilgebiet des von diesem Bebauungsplan erfaßten Geltungsbereichs der Rat der Stadt … die Umlegung und der Umlegungsausschuß der Stadt … die Einleitung des Umlegungsverfahrens beschlossen hatten – das Umlegungsverfahren erstreckt sich auf die in der Karte Bl. 165 d.A. dargestellten Grundstücke –, beschloß der Umlegungsausschuß der Stadt … am 19. März 1986 für die vom Umlegungsverfahren erfaßte Fläche einen Umlegungsplan, der, soweit er die in der Karte Bl. 165 d.A. gelb, rot und grün dargestellten Flächen betrifft, schon 1985 im Wege der vorweggenommenen Entscheidung nach § 76 Baugesetzbuch wirksam geworden ist.

Aufgrund des am 3. März 1988 ergangenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster hob der Umlegungsausschuß der Stadt … durch Beschluß vom 16. März 1988 den Umlegungsplan vom 19. März 1986 auf, soweit er die in der Karte Bl. 165 weiß dargestellten Grundstücke betrifft; die Antragsteller, Eigentümer einiger in diesem Teil des Umlegungsgebietes gelegenen Grundstücke, erstreben, daß der Umlegungsplan vom 19. März 1986, gegen den sie erfolglos Widerspruch eingelegt haben, auf ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung, auch bezüglich der in der Karte Bl. 165 d.A. blau dargestellten Grundstücke aufgehoben werde. Sie halten dies für geboten, weil der Umlegungsplan auf einem nichtigen Bebauungsplan beruhe. Der Umlegungsausschuß der Stadt … erstrebt die Abweisung der Klage mit der Begründung, soweit er die auf der Karte Bl. 165 d.A. blau dargestellten Grundstücke betreffe, sei der Umlegungsplan vom 19. März 1986 unanfechtbar; er hat durch Bekanntmachung nach § 71 Abs. 2 Baugesetzbuch vom 16./23. Juli 1986 den Umlegungsplan vom 19. März 1986 bezüglich dieser Grundstücke in Kraft gesetzt und die sofortige Vollziehung dieser Bekanntmachung angeordnet. Nachdem die Antragsteller … und … gegen diese Bekanntmachung Widerspruch eingelegt und der erstgenannte Antragsteller um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Einspruchs ersucht hatte, gab das Landgericht Detmold diesem Antrag durch Beschluß vom 30. März 1987 in dem Rechtsstreit 3 O (Baul.) 10/86 statt, stellte also die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, soweit von dem Antragsteller … erhoben, gegen die Bekanntmachung vom 16./23. Juli 1986 wieder her; die Widersprüche der Antragsteller … und … gegen diese Bekanntmachung sind vom Oberen Umlegungsausschuß bei dem Regierungspräsidenten in … zurückgewiesen worden, und die Betroffenen haben gegen diese Widerspruchsbeschlüsse jeweils Anträge auf gerichtliche Entscheidung erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Der Umlegungsausschuß der Stadt … meint, seine Entscheidung nach § 71 Abs. 2 Baugesetzbuch sei richtig, und damit sei der Suspensiveffekt der von den Antragstellern erhobenen Widersprüche gegen den Umlegungsplan bezüglich der auf der Karte Bl. 165 d.A. blau dargestellten Grundstücke beseitigt; es müsse mithin zunächst geprüft werden, ob die Entscheidung nach § 71 Abs. 2 Baugesetzbuch zu Recht ergangen sei und, da dies der Fall, der Antrag auf Aufhebung des Umlegungsplans trotz Nichtigkeit des Bebauungsplanes zurückgewiesen werden, weil der Umlegungsplan, soweit er die auf Bl. 165 d.A. blau dargestellten Grundstücke betreffe, unanfechtbar geworden sei. Zu den Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Baugesetzbuch behauptet der Umlegungsausschuß der Stadt …: Der Verlauf der Straße „…” werde, nicht durch die Regelungen im Umlegungsplan für die blau dargestellten Grundstücke bestimmt, sondern durch die „alte wegemäßige Erschließung einschließlich der Anliegerbebauung”, da es sich nicht nur um eine Aufschließungsumlegung im Rohbauland, sondern auch um eine Umlegung zur Verbesserung der Erschließungslage zum Vorteil des Vorhandenen, teilweise schon bebauten Baulandes handele. Eine Verschiebung des in Richtung Nordwest verlaufenden Teils der vorgesehenen Straße „…” in Richt...

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