Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 11.12.1986; Aktenzeichen 4 O 514/86)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 1986 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 25.410,40 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Kläger haben auf die eingeklagten Mietbeträge – für das Objekt … 2 × 1.061,36 DM = 2.122,72 (für die Monate April und Mai 1986); für das Objekt … 4 × 1.327,67 DM = 5.311,04 DM (für die Monate Februar bis Mai 1986) – gem. § 535 BGB und auf die Zinsen gem. §§ 284, 288 BGB Anspruch. Der Anspruch ist nicht erloschen durch Aufrechnung der Beklagten mit Gegenansprüchen wegen Mangelhaftigkeit der Wohnung … aus § 538 BGB und §§ 812 in Verbindung mit 537 BGB.

Ob und inwieweit die Entstehung solcher Gegenansprüche durch § 2 Abs. 1 des Mietvertrages vom 19.07.1982 oder ihre Aufrechnung durch § 7 dieses Vertrages ausgeschlossen ist, kann auf sich beruhen. Die Beklagte hat etwaige Gewährleistungsansprüche gem. §§ 537 f BGB nämlich jedenfalls entsprechend § 539 BGB verloren, indem sie bis Januar 1986 vorbehaltlos den vollen Mietzins gezahlt hat, obwohl ihr der Durchfeuchtungsmangel seit den im August 1982 einsetzenden Mängelrügen des Untermieters … dem Grunde nach bekannt und die Entwicklung des von ihr geltend gemachten Schadens im Mai 1984 (letzter Mietausfallmonat) abgeschlossen war.

Nach Auffassung des Senats ist der Anspruchsverlust – entsprechend § 539 Satz 1 BGB – schon dadurch eingetreten, daß die Beklagte das Mietverhältnis … nicht gem. § 3 Abs. 1 des Vertrages 3 Jahre nach Untermietbeginn, d.h. zum 31.07.1985, auslaufen ließ, sondern durch Nichtausübung ihres Kündigungsrechts stillschweigend verlängerte, und zwar in voller Kenntnis von Mangel und Schaden (vgl. zu diesem Verwirkungstatbestand Emmerich-Sonnenschein, Miete, 3. Aufl., § 539 Rn. 4). Auch unabhängig von diesem besonderen Aspekt führt aber nach herrschender Meinung eine vorbehaltlose Mietzahlung über längere Zeit hin und in Kenntnis des Mangels, wie sie hier festzustellen ist, zum Anspruchsverlust analog § 539 Satz 2 BGB (vgl. Palandt-Putzo, 45. Aufl., § 539 Anm. 5 mit weiteren Nachweisen).

Treu und Glauben gebieten keine Korrektur dieses Ergebnisses. Festzuhalten ist zunächst, daß die Kläger den Verwirkungseinwand nicht ihrerseits aus Treu und Glauben, sondern aus (entsprechender Anwendung) einer ausdrücklichen mietrechtlichen Gesetzesvorschrift (§ 539 BGB) herleiten. Inwiefern diese Rechtsausübung unzulässig sein soll, läßt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Sie ist es jedenfalls nicht schon deshalb, weil die Beklagte es vielleicht im Interesse der Kläger übernommen hat, die Ansprüche aus Baumängeln selbst geltend zu machen. Dies und die steuerlichen Rücksichten, die sie nach ihrem Vortrag nehmen zu müssen glaubte, hinderten sie ja nicht, sich bei den Mietzahlungen an die Kläger vorsorglich ihre etwaigen Gewährleistungsansprüche vorzubehalten. Die Kläger hätten dann ihrerseits Vorsorge wegen ihrer eigenen werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen Baubetreuer oder Bauunternehmer treffen können, was sie infolge des Verhaltens der Beklagten nicht getan haben. Andererseits läßt sich nicht einmal feststellen, inwieweit die Beklagte wirklich geschädigt ist. Schließlich wollte sie sich nach eigenem Vortrag mit Hilfe der Firma … schadlos halten, die ihrerseits Werklohnansprüche der … sollte; wie weit das gelungen ist, trägt die Beklagte nicht vor.

2.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, daß – in Ermangelung von Gegenansprüchen der Beklagten – die Widerklage unbegründet ist.

3.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.

 

Unterschriften

Jendrek, Zigan, Jackson

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1929110

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