Normenkette

InsO §§ 134, 143; BGB § 164 Abs. 1 S. 2, § 185 Abs. 2, § 818 Abs. 2; ZPO § 531 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 08.02.2007; Aktenzeichen 6 O 247/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.10.2009; Aktenzeichen IX ZR 227/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Februar 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

Der Kläger ist seit der auf Insolvenzantrag vom 2.12.2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.2.2006 Insolvenzverwalter der Schuldnerin, der C2 GmbH Baumanagement. Von der beklagten Bank begehrt er aufgrund einer Insolvenzanfechtung Wertersatz für Fahrzeuge, die diese aufgrund einer Sicherungsübereignung der Schuldnerin verwertet hat.

Neben der Schuldnerin gibt es noch die ähnlich firmierende K2. C2 GmbH. Beide sind 100%ige Töchter der C mbH. Deren alleiniger Gesellschafter ist Herr L, der die Anteile im November 2002 von Herrn K erwarb und aus diesem Anlass auch zum alleinigen Geschäftsführer der beiden Tochtergesellschaften bestellt wurde.

Zur Finanzierung dieses Erwerbs schloss Herr L mehrere Darlehensverträge mit der Beklagten, u.a. einen Vertrag vom 20.11.2002 über ein Darlehen von 100.000 € (Bl. 28 ff. GA). In diesem Vertrag war zur Sicherung der Bank wegen aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung u.a. die Sicherungsübereignung von acht einzeln aufgeführten Fahrzeugen vereinbart.

Sicherungsübereignungsverträge zur Erfüllung dieser Vereinbarung wurden unter dem 31.10./20.11.2002 zwischen der K2. C2 GmbH, vertreten durch Herrn L, und der Beklagten geschlossen (Bl. 13 ff. GA). In erster Instanz war unstreitig, dass der Beklagten jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die Fahrzeugbriefe ausgehändigt wurden; streitig war, ob dies bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss geschah. In der Berufungsverhandlung hat die Beklagte erklärt, die Übermittlung der Briefe sei zeitnah nach Vertragsschluss erfolgt, während der Kläger erstmalig die Briefübergabe als solche bestritten hat.

Tatsächlich war nicht die K2. C2 GmbH, sondern die Schuldnerin Eigentümerin dieser Fahrzeuge. Nachdem dieses aufgefallen war, unterzeichneten Herr L als Geschäftsführer der Schuldnerin und die Beklagte am 12.4.2005 eine undatierte Vereinbarung (Bl. 15 GA), in der es wie folgt heißt:

"Die Firma C3 GmbH ist Eigentümer nachfolgender Kraftfahrzeuge:

...

Mit Verträgen vom 20.11.2002 hat die Firma K2. C2 GmbH die o.g. Fahrzeuge der N eG sicherungsübereignet. Hier liegt ein Erklärungsirrtum vor.

Hiermit wird noch einmal erklärt, dass die Firma C3 GmbH ... der N eG die oben bezeichneten Kraftfahrzeuge weiterhin für den seinerzeit vereinbarten Sicherungszweck übereignet. ...

Die N eG und die Firma C2 GmbH sind sich damit weiterhin einig, dass aufgrund der seinerzeitigen Verträge der Sicherungszweck nach wie vor beibehalten wird.

Am 10.1.2006 veräußerte die Beklagte die Fahrzeuge zum Preis von 36.500 €.

Der Kläger begehrt die Auskehr dieses Erlöses, weil die Sicherungsübereignung vom 12.4.2005 als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 InsO anfechtbar sei.

Die Beklagte hat eingewandt, dass bereits die erste Sicherungsübereignung wirksam durch die Schuldnerin erfolgt sei, man sich lediglich über ihre Bezeichnung geirrt habe. Aber auch die zweite Übereignung sei nicht anfechtbar, weil eine entgeltliche Leistung vorliege. Die Forderung gegen Herrn L sei nur im Hinblick auf diese Übereignung stehen gelassen worden; die übrigen Sicherheiten seien nicht mehr werthaltig gewesen. Zudem sei Herr L hierdurch von seiner Verpflichtung, die Sicherheit zu stellen, befreit worden.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In der - allein maßgeblichen - Sicherungsübereignung vom 12.4.2005 liege eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin. Die Beklagte müsse deshalb gemäß §§ 134, 143 InsO, 818 Abs. 2 BGB Wertersatz für die von ihr verwerteten Fahrzeuge leisten.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten seiner Begründung sowie des Parteivorbringens in erster Instanz verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten.

Sie macht vorrangig geltend, dass eine wirksame Sicherungsübereignung durch die Schuldnerin bereits im Jahre 2002 erfolgt sei. Es liege lediglich eine rechtlich unbeachtliche Falschbezeichnung der Partei vor. Dies habe am 12.4.2005 lediglich klargestellt werden sollen, wobei die Falschbezeichnung laienhaft als "Erklärungsirrtum" bezeichnet worden sei. Tatsächlich habe schon 2002 die richtige Gesellschaft übereignet, was sich auch aus der zeitnah erfolgten Übergabe der Kfz-Briefe ergebe. Zumindest liege in dieser Übergabe der Fahrzeugbriefe die Geneh...

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