Leitsatz (amtlich)
1. Ist in einer Camping-Versicherung der Wohnwagen gegen Beschädigung "durch unmittelbare Einwirkung von Sturm" versichert, so werden nur die Schäden ersetzt, bei denen der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist.
Tritt nach einem Sturmschaden aufgrund von Niederschlag Wasser in den Wohnwagen ein und verursacht dort Feuchtigkeitsschäden, so fehlt es am erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang.
2. Der Versicherungsnehmer muss den genauen Zeitpunkt eines Sturms nicht darlegen und nachweisen, wenn der Wohnwagen entsprechend den Bedingungen in einem Winterlager abgestellt war, in diesem Zeitraum unstreitig mehrere bedingungsgemäße Stürme auftraten und der Schaden am Wohnwagen durch Sturmeinwirkung erfolgt ist.
Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 14.12.2012; Aktenzeichen 9 O 302/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.12.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Hagen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, 450EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.5.2011 an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 97 % die Klägerin und zu 3 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Campingversicherung auf Erstattung von Feuchtigkeitsschäden an ihrem Wohnwagen in Anspruch. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, inwieweit die geltend gemachten Schäden als bedingungsgemäße Sturmschäden anzusehen sind.
Die Klägerin war Eigentümerin eines Wohnwagens vom Typ Hymer, Eriba 680 Nova, Baujahr 2006. Dieser Wohnwagen stand mit einem angebauten Vorzelt ganzjährig auf einem Campingplatz auf Borkum und wurde von der Klägerin von April bis Oktober für jeweils mehrere Wochen genutzt. Von November bis März war der Campingplatz gesperrt und wurde lediglich als Winterlager genutzt.
Der Wohnwagen war bei der Beklagten im Rahmen einer Campingversicherung versichert. Dem Vertrag lagen die Versicherungsbedingungen "AVBC 2001" der Beklagten zugrunde.
In § 2 der AVBC 2001 heißt es hinsichtlich des Versicherungsumfangs wörtlich:
" 1. Der Versicherer leistet Ersatz für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der versicherten Sachen durch
(...) c) unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen die versicherten Sachen geworfen werden;
(...)."
§ 4 der AVBC 2001 bestimmt weiterhin sinngemäß, dass die Versicherung ihren Geltungsbereich auch auf den Standort des Wohnwagens in einem Winterlager erstreckt, sofern dieses in einem verschlossenen Raum oder in einem allseitig umzäunten oder durch sonstige Hindernisse begrenzten Gelände besteht.
Bezüglich des weiteren Inhaltes der AVBC 2001 wird auf Bl. 47 ff. d.A. Bezug genommen.
In der Zeit von November 2010 bis März 2011 gab es auf Borkum unstreitig mehrere Unwetter mit Sturm von Windstärke 8 und mehr. Im März 2011 wurde die Klägerin sodann von einem Installateur, dem Zeugen W, in Kenntnis gesetzt, dass die Dachhaut des Vorzeltes der Klägerin sowie die Dachluke des Wohnwagens beschädigt wurden. Durch eingetretenes Wasser war ein erheblicher Sachschaden am Wohnwagen und dem Inventar entstanden, den der von der Beklagten nach Schadenmeldung vom 26.3.2011 beauftragte Sachverständige E auf 16.850EUR bezifferte und als wirtschaftlichen Totalschaden qualifizierte. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen E vom 20.4.2011 (Bl. 59 ff. und 121 ff. d.A.) und die Inventarliste (Bl. 196 d.A.) verwiesen.
Den Schaden am Vorzelt regulierte die Beklagte iHd Maximalentschädigung von 2000EUR. Trotz mehrmaliger Aufforderung erstattete die Beklagte den Schaden an dem Wohnwagen selbst jedoch nicht. Mit Schreiben vom 11.5.2011 (Bl. 110 f. d.A.) lehnte sie Regulierung ab, weil nicht nachgewiesen sei, dass das Niederschlagswasser durch eine vom Sturm aufgerissene Dachluke in den Wohnwagen gelangte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das auf dem Wohnwagendach gesammelte Wasser durch eine andere Öffnung eingedrungen sei.
Zu Beginn der Campingsaison 2011 erwarb die Klägerin einen neuen Wohnwagen nebst Vorzelt (Bl. 109 d.A.).
Die Klägerin hat behauptet, der eingetretene Schaden an der Dachluke sei auf einen bedingungsgemäßem Sturm zurückzuführen. Infolge des Sturms bzw. eines vom Sturm herumgewirbelten Gegenstandes sei die Dachluke des Wohnwagens beschädigt worden, was zum Eindringen von Regenwasser in den Wohnwagen geführt habe. Aus Sicht der Klägerin sei dabei auch das Eindringen von Feuchtigkeit durch eine sturmbedingte Öffnung als unmittelbarer Sturmschaden i.S.d. § 2 AVBC entschädigungspflichtig.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.850EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.5.2011 sowie vorgerichtliche ...