Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis eines Sturmschadens ist es nicht erforderlich, dass der Beweis für ein direktes Auftreffen einer Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 auf das versicherte Gebäude erbracht wird.
Normenkette
FEVB § 3; VGB-88 § 8
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen 6 O 85/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Mannheim vom 26.5.2004 - 6 O 85/01 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu leisten für die am Gebäude Jugendhaus H aus dem Sturmschadensereignis vom 4.1.2001/5.1.2001 hervorgerufenen Schäden bei Achse 5 (Klageantrag f)/Gebäudeteil D.).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen Sturmschäden in Anspruch.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes "Jugendhaus H", eines Gebäudekomplexes, der im Jahr 1896/1897 in Fachwerkbauweise errichtet wurde. Am 5.1.2001 zeigte die Klägerin bei der Beklagten einen Sturmschaden an. Am 17.1.2001 fand eine Ortsbesichtigung durch einen Sachverständigen der Beklagten statt, der sturmbedingte Schäden an der Dacheindeckung feststellte und eine Reparaturfreigabe für das Dach auf Grund eines Kostenvoranschlags i.H.v. 22.380,74 DM erteilte.
Die Klägerin macht geltend, in der Zeit vom 2.1.2001-5.1.2001 habe Mitteleuropa in der Südwestflanke eines Sturmtiefs gelegen. Am 5.1.2001 habe das Sturmtief Orkanstärke erreicht. In der Nacht vom 4.1. auf den 5.1.2001 zwischen 01.00 Uhr und 05.00 Uhr morgens habe es einen kanonenartigen Schlag gegeben, der das gesamte Gebäude erschüttert habe, wodurch es zur Absenkung des Gebäudes um ca. 3 bis 4 cm nach Südosten, Lösung der Verbindung der Dachkonstruktion und Verschiebung der Dachkonstruktion nach oben, einer vertikalen Verschiebung des Kamins nach oben, einer Absenkung der Zimmerböden und einem Riss zwischen Treppenhausvorbau und Hauptbau vom Dach bis zum Keller gekommen sei.
Das LG hat mit Urt. v. 26.5.2004, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage nach Einholung zweier Sachverständigengutachten abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Sturm in der Nacht zum 5.1.2001 die behaupteten Schäden am Gebäude verursacht habe. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige habe keine Absenkung des Gebäudes, keine Verschiebung der Dachkonstruktion und der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Schäden feststellen können. Die Absenkung der Zimmerböden könne nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht mit dem Sturm in Verbindung gebracht werden.
Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Klägerin. Diese führt aus, das LG hätte die von ihr benannten Zeugen zu den Auswirkungen des Sturms in der Nacht vom 4.1. auf den 5.1.2001 vernehmen müssen. Die Vernehmung der Zeugen hätte ergeben, dass das Sturmereignis für die vom Sachverständigen Prof. Be festgestellten Schäden ursächlich gewesen wäre.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bedingungsgemäßen Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von 6.053.399,32 EUR zu leisten für die am Gebäude Jugendhaus H aus dem Sturmschadensereignis vom 4.1.2001/5.1.2001 hervorgerufenen Schäden durch
"1. Absenkung des Gebäudes um ca. 3-4 cm
2. Lösung der Verbindung der inneren Dachkonstruktion und Verschiebung nach oben
3. Vertikale Verschiebung des Kamins nach oben
4. Absenkung der Zimmerböden
5. Riss zwischen Treppenhausvorbau und Haupthaus vom Dach bis zum Keller
6. Schäden bei Achse 5."
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Weiteren Vortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Wi. und U. Außerdem wurden die Sachverständigen Prof. Dr. Ma. und Prof. Dipl.-Ing. Be mündlich angehört (s. Sitzungsniederschrift vom 3.3.2005, II 121-133).
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
a) Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage auf Ersatz bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn der Versicherungsnehmer noch - wie hier - ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe verlangen kann (BGH v. 16.4.1986 - IVa ZR 210/84, MDR 1986, 1006 = VersR 1986, 675; OLG Hamm v. 15.11.1991 - 20 U 117/91, OLGReport Hamm 1992, 105 = NJW-RR 1992, 362).
b) Die Feststel...