Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageabweisung bei "So nicht-Unfall"
Leitsatz (amtlich)
Kann sich der Unfall nicht so, wie behauptet, ereignet haben, ist die Klage abzuweisen. Dass die Schäden bei einem behaupteten Leitplankenanstoß kompatibel sind, sich der Unfall deshalb zu anderer Zeit und an anderer Stelle ereignet haben mag, ändert nichts.
Normenkette
AKB § 12
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 02.10.2003; Aktenzeichen 15 O 328/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 2.10.2003 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer für seinen BMW 728i genommenen Vollkaskoversicherung auf Zahlung von Reparaturkosten i.H.v. 8.274,79 Euro mit der Behauptung in Anspruch, er habe am 4./5.2.2001 mit dem Wagen einen Unfall erlitten, bei dem er nach Kontrollverlust über das Fahrzeug mit einer Leitplanke kollidiert sei.
Der Beklagte hat die vom Kläger zum behaupteten Unfallhergang vorgetragenen Umstände bestritten und in Abrede gestellt, dass ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt. Er hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund früherer Vorfälle der Verdacht bestehe, dass der Kläger gemeinsam mit einem Bekannten, dem Zeugen H., Unfälle manipuliere. Zudem hat er sich darauf berufen, dass er - wenn der Unfall überhaupt stattgefunden habe - wegen vorsätzlicher Herbeiführung leistungsfrei sei (§ 61 VVG).
Das LG hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2.10.2003 persönlich angehört und im Anschluss die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung, auf die zur näheren Darstellung und Begründung verwiesen wird, im Kern darauf gestützt, dass der Kläger das Unfallgeschehen nicht nachgewiesen habe.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter. Er wiederholt seinen Vortrag aus erster Instanz und meint, das LG habe verfahrensfehlerhaft die von ihm angebotenen Beweise, insb. die Einvernahme des Zeugen H., der den Wagen am Unfallort abgeholt habe, und außerdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht erhoben.
Die Beklagte verteidigt das Urteil.
Der Senat hat zu der Frage, ob die dokumentierten Beschädigungen an dem BMW des Klägers durch den von diesem behaupteten Unfall entstanden sind, ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. S. eingeholt. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 6.8.2004 Bezug genommen.
Die Ermittlungsakten der StA Bochum (AZ. 11 JS 828/01) und der Ermittlungsaktenauszug des PP Recklinghausen (Tgb-Nr. 1000-011022-01/3) waren beigezogen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das LG hat im Ergebnis zu Recht Ansprüche des Klägers auf Versicherungsleistung aus §§ 12 Abs. 1 Ziff. II.e, 13 Abs. 5 der Vertragsbestandteil gewordenen AKB 2000 wegen des behaupteten Verkehrsunfalls vom 4./5.1.2001 verneint.
Der für den Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht nachweisen können, dass sich der Unfall so, wie er ihn in der Schadensanzeige dargestellt und im vorliegenden Verfahren behauptet hat, ereignet hat. Es steht im Gegenteil aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 6.8.2004, die er im Senatstermin am 21.1.2005 mündlich erläutert hat und denen der Senat sich anschließt, fest, dass die Angaben des Klägers mit dem behaupteten Unfall nicht in Übereinstimmung zu bringen sind.
So hat der Sachverständige nachvollziehbar im Anschluss an eine mit einem Fahrzeug des Typs BMW 316i durchgeführte und fotografisch festgehaltene Versuchsreihe aufgezeigt, dass mit den am Fahrzeug des Klägers entstandenen und dokumentierten Beschädigungen zwangsläufig erhebliche Schäden an der in Mitleidenschaft gezogenen Leitplanke korrespondieren müssen. An der angeblichen Unfallstelle, die der Kläger im Senatstermin noch präzisiert hat, gab es solche Beschädigungen aber - unstreitig - nicht.
Ausgeschlossen hat der Sachverständige außerdem, dass sich das Fahrzeug des Klägers wie von diesem behauptet vor dem Zusammenstoß mit der Leitplanke in einem Schleudervorgang befunden hat. Der BMW ist unstreitig schwerpunktmäßig an der rechten Vorderfront beschädigt worden. Das Beschädigungsbild lässt sich - so der Sachverständige - zwanglos einem Zusammenstoß mit einer Leitplanke in einem stumpfen Winkel von etwa 75 ° zuordnen.
Allerdings musste der Wagen auf den letzten fünf Metern vor dem Zusammenprall geradeaus gefahren sein: Wäre er im Zeitpunkt des Zusammenstoßes im Schleudern begriffen gewesen, dann wäre er nach den schlüssigen Darstellungen des Sachverständigen aufgrund der ihn treibenden Bewegungsenergie nicht an bzw. unter der Leitplanke stehen geblieben, sondern hätte sich, beginnend von der rechten über die linke Fahrzeugfront, an der Leitplanke "abgerollt".
Soweit der Kläger im Senatstermin hat andeuten lassen, dass er nur anfänglich mit seinem Wagen ins Schleudern gekommen sei, dann ...