Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 2 O 50/90) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz, u. a. Schmerzensgeld, und Feststellung weiterer Haftung der Beklagten wegen eines Vorfalles vom 29. 09. 1988. An diesem Tage unternahm die Klägerin gegen 8.45 Uhr mit ihrem Dackelrüden "Coco" einen Spaziergang im Stadtpark von. Nach Betreten des Parks leinte sie ihren Hund ab. Nach kurzer Zeit bemerkte sie hinter sich die Beklagte zu 1), die einen Rottweiler an der Leine führte, dessen Halterin die Beklagte zu 2) war. In der Folgezeit kam die Beklagte zu 1) mit dem Rottweiler so nahe an die Klägerin und ihren Hund heran, daß der Rottweiler den Dackelrüden fassen konnte und die Klägerin berührte, so daß sie zu Fall kam. Der Geschehensablauf im einzelnen ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin erlitt einen Bruch des ersten Lendenwirbels und befand sich in der Zeit vom 29. 09. 1988 bis zum 28. 10. 1988 in stationärer, danach weiterhin in ambulanter Behandlung.
Mit Schreiben vom 01. 06. 1989 verlangte die Klägerin von den Beklagten unter Fristsetzung zum 14. 06. 1989 die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25. 000, 00 DM sowie weiteren Schadensersatz in Höhe von 15.000,00 DM. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte am 19. 06. 1989 einen Betrag in Höhe von 10.000,00 DM unter dem Vorbehalt beliebiger Verrechnung.
Das Amtsgericht Soest erließ am 05. 12. 1988 gegen die Beklagte zu 1) einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung (Aktenzeichen: 4 Cs 10 Js 1278/88 (814/88)). Der Strafbefehl ist rechtskräftig.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1) sei nicht in der Lage gewesen, den Rottweiler ordnungsgemäß zu führen. Der Hund habe die Beklagte zu ihr und ihrem Dackel hingezogen. Um den Dackel möglichst kurz zu halten, habe sie ihn hinter dem Halsband gefaßt. Der Rottweiler habe den Fußweg dann überquert und sei ihr überraschend in den Rücken gesprungen. Hierbei seien die Verletzungen aufgetreten. Der Rottweiler habe den Dackelrüden 3 bis 4 Minuten festgehalten und ihn dabei schwer verletzt. Der Dackel sei danach aggressiv, und für die Jagd nicht mehr brauchbar gewesen und habe schließlich aufgrund dieses Vorfalls eingeschläfert werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 30.910,00 DM nebst 7, 5 % Zinsen seit dem 14. 06. 1989 abzügl. eines am 19. 06. 1999 gezahlten Betrages von 10.000,00 DM zu zahlen,
2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen,
3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie weitere 2. 370, 61 DM nebst 7, 5 % Zinsen seit dem 13. 02. 1992 zu zahlen,
4. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 29. 09. 1988 zu ersetzen, soweit er nicht auf Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, der Rottweiler sei nicht auf Mann dressiert gewesen, sondern sehr fügsam. Die Beklagte zu 1), die den Rottweiler regelmäßig beaufsichtigt und geführt habe, habe sich für diese Aufgabe durchgehend als geeignet erwiesen. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt versucht, ihren Dackel anzuleinen. Der Dackel sei auf den Rottweiler zugelaufen. Dieser habe sich ruhig verhalten und lediglich an dem Dackel geschnuppert. Erst als die Klägerin den Dackel hochgehoben habe, habe der Rottweiler den Dackel ergriffen. Die Klägerin sei zurückgewichen und gestolpert.
Die Beklagten haben die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen teilweise nach Grund und Höhe bestritten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 03. 04.1990 Bezug genommen.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie zweier Gutachtenergänzungen des bezüglich der von der Klägerin erlittenen Verletzungen und Einholung eines Wertgutachtens des Sachverständigen über den Wert des Hundes hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil unter Zurückweisung der Klage im übrigen die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 19. 552, 14 DM nebst 7, 5 % Zinsen seit dem 14. 06. 1989 abzüglich am 19. 06. 1989 gezahlter 10. 000, 00 DM zu zahlen. Es hat der Klägerin ferner ein Schmerzensgeld in Höhe von 12. 000, 00 DM zugesprochen und darüber hinaus festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 29. 09. 1988 zu ersetzen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Klägerin ein höheres Schmerzensgeld. Sie stellt ihren Feststellungsantrag teilweise um und begehrt im Wege der Leistungsklage weiter für die Zeit von April 1989 bis Juni 1993 eine monatliche Geldrente von 800, 00 DM als Haushaltsführungsschaden. Schließlich begehrt sie eine monatliche Dauerrente von 800, 00 DM beginnend mit dem 01. 07. 1993.
Sie beantragt nunmehr,
das am 31. 07. 1992 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (2 O ...