Normenkette
BGB § 1573
Verfahrensgang
AG Witten (Urteil vom 11.07.2002; Aktenzeichen 4 F 407/99) |
Tenor
Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird – unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel i.Ü. – das am 11.7.2002 verkündete Urteil des AG – FamG – Witten im Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt abgeändert und neu gefasst.
Der Antragsteller wird – unter Abweisung des weiter gehenden Antrages i.Ü. – verurteilt, an die Antragsgegnerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
Vom 17.12.2002 bis zum 31.12.2002: 271,50 Euro
(davon 33,27 Euro Altersvorsorgeun- terhalt und 238,23 Euro Elementarunterhalt);
vom 1.1.2003 bis zum 31.3.2003 monatlich: 712,85 Euro
(davon 101,43 Euro Altersvorsorgeun- terhalt und 611,42 Euro Elementarunterhalt);
seit dem 1.4.2003 monatlich: 691,39 Euro
(davon 97,07 Euro Altersvorsorgeun- terhalt und 594,32 Euro Elementarunterhalt).
Ab dem 1.1.2006 hat der Antragsteller der Antragsgegnerin keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Antragstellers hat insoweit Erfolg, als der Unterhaltsanspruch von der Rechtskraft der Scheidung am 17.12.2002 bis zum 31.12.2005 zu begrenzen ist. Dagegen ist die Berufung der Antragsgegnerin, mit der ein höherer als der vom AG ausgeurteilte nacheheliche Unterhalt erstrebt wird, in dem vorgenannten Zeitraum überwiegend in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang begründet.
I. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller resultiert dem Grunde nach – worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht – ausschließlich aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt).
II. Das bedarfsbestimmende, um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 bereinigte monatliche Einkommen des Antragstellers beträgt:
Im Dezember 2002: 2.302,35 Euro;
vom 1.1.2003 bis zum 31.3.2003: 2.568,57 Euro;
seit dem 1.4.2003: 2.517,14 Euro.
1. Dezember 2002
a) Nach der Verdienstbescheinigung 12/02 hat der Antragsteller monatsdurchschnittlich netto (39.617,73 Euro : 12) 3.301,48 Euro
verdient.
b) Von dem Erwerbseinkommen sind monatlich abzuziehen:
Der Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers von rund 5,00 Euro;
die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung von unstr. 320,00 Euro;
berufsbedingte Aufwendungen von 52,00 Euro.
Der Senat hat den bereits im Trennungsunterhaltsverfahren 10 UF 67/01 von ihm angesetzten Wert für berufsbedingte Aufwendungen zugrunde gelegt. Der Antragsteller hat nach wie vor nicht substantiiert darüber hinausgehende berufsbedingte Aufwendungen dargelegt; der Hinweis auf die höheren Werbungskosten laut Steuerbescheid ist nicht genügend, weil die steuerlichen und unterhaltsrechtlichen Anforderungen an die Absetzbarkeit berufsbedingter Aufwendungen nicht deckungsgleich sind.
c) Hinzuzurechnen ist eine monatsdurchschnittliche Steuererstattung gemäß Steuerbescheid für 2001 vom 8.10.2002 von 500 Euro.
Zwar beträgt nach dem o.a. Steuerbescheid die Steuererstattung monatlich (7.198,86 Euro : 12) 599,91 Euro. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mitursächlich für die Steuererstattung anerkannte Werbungskosten i.H.v. 7.145 DM sind, während unterhaltsrechtlich nur (52 Euro × 12) 1.220,44 DM abgesetzt werden können. Die aus dem Restbetrag (7.145 DM – 1220,44 DM) von 5.924,56 DM resultierende Steuererstattung steht allein dem Antragsteller zu und ist nicht in die Bedarfsberechnung einzustellen; denn Steuervorteile, die wegen unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähiger Aufwendungen entstanden sind, müssen zur Vermeidung unangemessener Benachteiligungen des Unterhaltspflichtigen bei diesem verbleiben (vgl. BGH v. 1.10.1986 – IVb ZR 68/85, FamRZ 1987, 36 = NJW-RR 1987, 194; OLG Braunschweig v. 1.9.1998 – 1 UF 56/98, OLGReport Braunschweig 1999, 207 = FamRZ 1999, 1453 [1454]; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rz. 859).
Nach durchgeführter fiktiver Steuerberechnung schätzt (§ 287 Abs. 2 ZPO) der Senat, dass der Antragsteller ohne die Berücksichtigung der unterhaltsrechtlich nicht erheblichen Werbungskosten eine Steuererstattung von monatsdurchschnittlich 500 Euro erhalten hätte, woraus sich als Zwischensumme vor Abzug des Kindesunterhalts ein bereinigtes Einkommen von 3.424,48 Euro
errechnet.
d) Wegen der Leistung von Kindesunterhalt sind weitere
738,40 Euro
abzusetzen.
aa) Für den Stiefsohn …, geboren am 5.4.1985, sind monatlich 366,40 Euro
abzuziehen.
Obwohl … nur der leibliche Sohn der Antragsgegnerin ist, hält es der Senat aus Billigkeitsgründen für angemessen, für ihn den nach dem Einkommen des Antragstellers maßgeblichen Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle nach der 10. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe, anzusetzen, der 458 Euro beträgt. Denn das Kind hält s...