Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 29.10.2007; Aktenzeichen 21 O 116/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Oktober 2007 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über die bereits vom Landgericht zugesprochenen Beträge hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 8.000,00 EUR sowie materiellen Schadensersatz in Höhe von 3.069,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2006, sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 294,58 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 14 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 86 % der Klägerin auferlegt.
Die Kosten der ersten Instanz werden zu 11 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 89 % der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Seiten können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.)
1.
Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Dortmund Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. und eines fachorthopädischen Gutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. S. des Klinikums D. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.
Es hat sodann die Klage mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung überwiegend abgewiesen und der Klägerin lediglich ein weiteres Schmerzensgeld von 1.500 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie anteilige vorgerichtliche Kosten in Höhe von 186,24 EUR zugesprochen.
2.
Mit der gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin einen Großteil ihrer erstinstanzlichen Anträge – teilweise etwas umgestellt und erhöht – weiter. Zur Begründung trägt sie – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen vor:
Das Landgericht habe zu Unrecht auf Basis des Gutachtens von Dr. S. weitergehende Unfallfolgen verneint. Es habe zudem den Vortrag der Klägerin zu der behaupteten unfallbedingten Hypophyseninsuffizienz zu Unrecht übergangen.
Aus dem vorgerichtlich eingeholten orthopädischen Gutachten von Dr. B. ergebe sich die Unrichtigkeit der von Dr. S. getroffenen Feststellungen. Es sei die Einholung eines Obergutachtens zu der orthopädischen Fragestellung geboten.
Das Landgericht habe sich fehlerhaft nicht mit den Widersprüchen zwischen den Gutachten Dr. S. und Dr. B. auseinandergesetzt.
Die Unrichtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. ergebe sich auch aus dem nunmehr vorgelegten Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. O.
In verfahrensfehlerhafter Weise habe das Landgericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ferner nicht nach § 141 ZPO angehört und sich deshalb kein Bild von der Glaubhaftigkeit der seitens der Klägern geklagten Beschwerden machen können.
Sofern körperliche Unfallfolgen als nicht nachgewiesen angesehen würden, hätte zudem der Frage nachgegangen werden müssen, ob bei der Klägerin unfallbedingt psychische Folgen (posttraumatisches Belastungssyndrom, Anpassungsstörung) eingetreten seien.
Die Klägerin begehrt nun in der Hauptsache Ersatz eines materiellen Schadens in Höhe von insgesamt 13.658,96 EUR gemäß Berechnung Bl. 290 f. der Gerichtsakten, worauf Bezug genommen wird. Sie hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 50.000 EUR, d.h. weiteren 48.000 EUR, für angemessen und begehrt eine Rente für vermehrte Bedürfnisse, wobei sie 300 EUR monatlich als angemessen ansieht. Der begehrte Feststellungsausspruch wird nunmehr mit einem wahrscheinlichen Verdienstausfallschaden und der Gefahr weiterer Beeinträchtigungen der Klägerin begründet.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung angefochtenen Urteils
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 13.658,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld unter Abzug bereits gezahlter 2.000,00 EUR zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Rente für vermehrte Bedürfnisse für jeweils 3 Monate im Voraus, jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres, beginnend seit dem 01.03.2006 zu zahlen,
- festzus...