Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 07.09.1994; Aktenzeichen 4 O 333/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. September 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 77 % und dem Beklagten zu 23 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft der Volksbank Marl/Recklinghausen e.G. erbringen.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 125.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten, der als Architekt tätig ist, wegen mangelhafter Architektenleistungen Schadensersatz.
Der Kläger schloß mit der Firma … in … (im folgenden: Firma …) am 05.07.1990 einen schriftlichen Generalübernehmervertrag (Werkvertrag), nach dessen Inhalt diese zum Pauschalpreis von 3.120.000,00 DM sämtliche Bauleistungen einschließlich erforderlicher Planungs- und Ingenieurleistungen für die schlüsselfertige Errichtung von 22 Wohnungen in zwei Häusern in … bis …, zu erbringen hatte. Der Beklagte war Gesellschafter dieser Firma, über deren Vermögen im März 1995 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, und hatte für sie die Architektenplanung sowie Bauaufsicht für die beiden Häuser ausgeführt. Seine Ehefrau war Geschäftsführerin der Firma, die vom Kläger aus dem in Rede stehenden Bauvorhaben mit Teilschlußrechnung vom 29.09.1992 noch Restwerklohn von 190.316,60 DM verlangt.
Ferner schlossen der Kläger und der Beklagte am 05.07.1990 eine schriftliche Vereinbarung, in der es heißt:
„Herr … wird als Architekt Herrn … als Bauherrn beratend zur Seite stehen und bei Wohnungsabnahmen mitwirken. An dem Gewinn dieser Baumaßnahme wird Herr … beteiligt. Der Überschuß, der erwirtschaftet wird, soll im Verhältnis von 90 % für Herrn … und 10 % für Herrn … aufgeteilt werden.
Beide Parteien werden zur Gewinnermittlung gemeinsam Rechnungen, Belege usw. zusammenstellen und den Überschuß errechnen. Der Überschuß wird von Herr … sodann an Herrn … ausgezahlt.
Herr … und Herr … haben den möglichen Überschuß selber zu versteuern.
Für einen eventuellen Vermögensschaden aus diesem Objekt haftet der Bauherr allein. Herr … haftet lediglich mit seinem eventuell übermäßig erbrachten Arbeitseinsatz.”
Mit Schreiben vom 04.10.1990 bat der Kläger den Beklagten um Bestätigung, daß seine „Architektenhaftung auch außerhalb des Generalübernehmervertrags besteht”. Der Beklagte bemühte sich bei seiner Architektenhaftpflichtversicherung um eine entsprechende Deckungszusage und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21.02.1991 mit, er habe sich bei seiner Architektenhaftpflichtversicherung noch einmal in Erinnerung gebracht, um eine schriftliche Bestätigung einer Schadensdeckung außerhalb des Generalübernehmervertrages zu erhalten. Jedoch erklärte diese mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 05.03.1991, in Fällen, in denen die Firma … die Bauleitung erbringe, bestehe im Rahmen der Architektenhaftpflichtversicherung nach den vertraglich zugrundeliegenden Bedingungen kein Versicherungsschutz, da eine kapitalmäßige Verpflechtung mit diesem Unternehmen bestehe.
Daraufhin richtete der Kläger unter dem 11.03.1991 an den Beklagten ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
„Nach meinen Informationen lehnen im allgemeinen Versicherungen Versicherungsschutz ab, in den Fällen, in dem eine wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Bauunternehmung und Bauträger einerseits und Architekt andererseits besteht. Hier dürfte das Problem sein, eventuell müßten wir einen gesonderten Architektenvertrag schließen, den man letztendlich – unter Berücksichtigung des Vertrages mit der … – entsprechend dotieren kann. Vielleicht ist damit das Problem zu lösen.”
Ende Juli 1991, nachdem das Bauvorhaben im Rohbau bereits fertiggestellt war, unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Architektenvertrag (Einheits-Architekten(Formular)vertrag Fassung 1979) nebst Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA), nach dessen Inhalt der Kläger dem Beklagten für das in Rede stehende Bauvorhaben sämtliche Architektenleistungen der Phasen 1 bis 9 des § 15 HOAI übertrug. Nach § 15 (Zusätzliche Vereinbarungen) dieses auf den 05.07.1990 datierten Vertrages wurde vereinbart, daß „der Architekt die ihm zustehenden Abschlagszahlungen bei der Werkunternehmerin, der …, anfordert und bis zur endgültigen Abrechnung über das fertiggestellte Bauvorhaben von dort erhält.”
Das Bauvorhaben ist...