Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 2 O 282/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.03.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 2 O 282/17) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, seine Löschung als Eigentümer des Grundstücks G1, Größe von ("...") eingetragen im Grundbruch des Amtsgerichts A Grundbuch von X, Blatt 0000, lt. Bestandsverzeichnis lfd. Nr. ##, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 200.000,00 EUR zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung 110 % des zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leisten.

 

Gründe

I. Die Kläger sind zu je 1/2 Anteil Erben nach ihrem Bruder Herrn C D, dem vormaligen Kläger (im Folgenden: Erblasser), der während des Rechtsstreits am 29. Juni 2018, nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts, verstorben ist. Der Erblasser hat, vertreten durch seine Betreuerin, die Klägerin zu 1, den Beklagten, seinen Cousin, erstinstanzlich mit der im Jahr 2017 erhobenen Klage auf Rückauflassung der mit notariellem Vertrag vom 28. Juni 2016 zu einem Preis von 200.000 EUR verkauften landwirtschaftlichen Flächen verklagt. Er sei im Zeitpunkt der Beurkundung geschäftsunfähig gewesen, so dass die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 105 Abs. 1 BGB nichtig sei. Die Kläger haben als Erben den Rechtsstreit nach dem Tode des Erblassers aufgenommen.

Für den Erblasser war auf einen Antrag der Kläger und seiner früheren Lebensgefährtin, der Zeugin E, vom 13. Juni 2016 mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 17. August 2016 eine Betreuung, zunächst mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten, eingerichtet und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB im Bereich der Vermögensangelegenheiten angeordnet worden. Der Einrichtung der Betreuung war eine fachärztliche Begutachtung des Erblassers durch Frau F - G vorausgegangen, die nach einer Exploration des Erblassers am 6. Juli 2016 unter dem 7. Juli 2016 die Notwendigkeit einer Betreuung bejaht hatte. In einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2017 kam Frau F - G zu dem Ergebnis, dass der Erblasser am 28. Juni 2016 aufgrund einer sich mit hoher Wahrscheinlichkeit seit September 2014 entwickelnden dementiellen Erkrankung sowie einer Wesensveränderung mit mangelnder Kritikfähigkeit und Beeinflussbarkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig gewesen sei.

Der Erblasser forderte nach Erhalt der fachärztlichen Stellungnahme den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Februar 2017 zur Rückauflassung der verkauften Grundbesitzung Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises auf, was dieser mit anwaltlichem Schreiben vom 4. April 2017 ablehnte.

Mit seiner Klage hat der Erblasser die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der bereits vorgerichtlich verlangten Willenserklärung sowie die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises in Höhe von 200.000 EUR in Verzug befinde.

Das Landgericht hat den Beklagten und die Betreuerin des Erblassers - jetzt Klägerin zu 1 - angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie H I (GA 73 ff.). Mit dem angefochtenen Urteil hat es der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, die Rückauflassung zu bewilligen. Ferner hat es den Annahmeverzug festgestellt. Dem Erblasser stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückauflassung aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB zu. Der Eigentumserwerb des Beklagten sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der geschlossene Kaufvertrag nach § 105 BGB i.V. mit § 104 Nr. 2 BGB nichtig sei. Der Erblasser habe sich bei Abschluss des Kaufvertrages - ebenso wie bei der Auflassung - in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter seelischer Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB befunden. Der Nachweis eines solchen Zustands sei dem Erblasser gelungen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stehe aufgrund des psychiatrischen Sachverständigengutachtens I, welches dieser auch auf der Grundlage der von den Zeugen beschriebenen Verhaltensweisen erstattet habe, eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Beurkundung fest.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der erstinstanzlichen Anträge sowie der weitergehenden Begründung des angefochtenen Urteils wird auf dieses Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das angefochtene Urteil beruhe auf e...

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