Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 16.11.2004; Aktenzeichen 15 O 193/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.11.2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster dahin abgeändert, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Die Sache wird im übrigen unter Aufhebung des Urteils zur weiteren Verhandlung und Entscheidung im Betragsverfahren und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsrechtszuges an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Der Kläger hat den Beklagten in seiner Eigenschaft als Architekt wegen fehlerhaft zu niedriger Baukostenermittlung im Hinblick auf den Umbau des Altbaus und einen neu zu errichtenden Anbau auf dem Grundstück B-Str. in F auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und bezüglich der erstinstanzlichen Anträge der Parteien nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug.
Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin S abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beklagten nicht anzulasten sei, nicht auf die Einhaltung einer Kostenobergrenze von 600.000,00 DM brutto geachtet zu haben, und ihm auch nicht vorgeworfen werden könne, dass die Baumaßnahmen zu diesen Baukosten nicht zu realisieren waren. Denn der Beklagte habe nur einen geringen Teil der Aufträge für den Kläger vergeben, welche den von ihm angegebenen Kostenrahmen für diese Gewerke nicht um mehr als noch zu tolerierende 20 % überschritten hätten. Im Übrigen habe es dem Kläger oblegen, dafür zu sorgen, dass die Kostenvorgaben eingehalten würden.
Der Kläger habe nicht ausreichend belegt, dass der vom Beklagten geplante Umbau nicht für 600.000,00 DM brutto zzgl. einer 20%igen Toleranz zu bewerkstelligen gewesen sei. Auch die Schadensberechnung des Klägers auf der Grundlage, dass er sich andernfalls für die Neubauvariante entschieden hätte, stehe nicht mit dem von ihm angegebenen Kostenrahmen von bis zu 600.000,00 DM in Einklang.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgt.
Er macht geltend, dass er entgegen der Annahme des Landgerichts in der Lage gewesen wäre, durch Einnahmen bei einer Vermietung des Altbaus Neubaukosten bis zur Höhe von 900.000,00 DM zu finanzieren.
Das anstelle der Durchführung des Neubaus mit einem Aufwand von etwa 800.000,00 DM umgebaute Gebäude befinde sich noch immer in einem desolaten Zustand. Obwohl das Auftragsvolumen erheblich zusammengestrichen worden sei, habe ein nur teilweiser Sanierungstand erreicht werden können, hinsichtlich dessen der Kläger nähere Einzelheiten ausführt.
Die vom 21.12.1994 datierende Kostenschätzung mit einem Betrag von 843.755,00 DM für die Umbaumaßnahme habe der Beklagte im Frühjahr 1995 mit einem Federstrich auf die passende Summe von 600.000,00 DM heruntergerechnet. Darauf hin habe er sich zum Umbau des Altbaus entschlossen und dem Beklagten den Auftrag erteilt, die Baugenehmigung zu beantragen. Allerdings habe auf der Grundlage dieser Kostenschätzung weder der gewünschte Schallschutz, die Wärmeschutzmaßnahmen und die Sanierung der Kellerräume erreicht werden können.
Auch bei seiner Kostenschätzung aus Juli 1995 mit einem Betrag von 633.700,00 DM zzgl. Nebenkosten und MwSt seien noch notwendige Maßnahmen im Hinblick auf Kellersanierung und Wärmedämmung außer Acht gelassen worden. Schließlich sei auch die Kostenschätzung aus August 1995 mit einem Betrag von 583.700,00 DM zzgl. Nebenkosten und MwSt unrealistisch gewesen. Der Beklagte habe bei seinen Kostenermittlungen Schätzungen ins Blaue hinein abgegeben.
Bei einer Besprechung Ende August 1995 habe der Beklagte seine Berechnungen auf der Grundlage der eingeholten Angebote ohne nachvollziehbare Erklärungen gekürzt. Er, der Kläger, habe den Vorschlag durch Schwarzgeldzahlungen Einsparungen zu erzielen, abgelehnt.
Der Kläger macht geltend, dass ihm aufgrund der fehlerhaften Kostenermittlungen des Beklagten schon deshalb ein Schaden entstanden sei, weil er sich andernfalls nicht für die Durchführung des Bauvorhabens in Gestalt eines Umbaus des Altbaus entschieden hätte. Entweder hätte er gänzlich von dem Bauvorhaben Abstand genommen oder hätte sich für die von ihm ebenfalls finanzierbare Neubauvariante entschieden, bei welcher die investierten Baukosten allerdings zu einer deutlich höheren Wertsteigerung des Objektes geführt hätten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten abändernd zu verurteilen, 166.169,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 09.04.2001...