Leitsatz (amtlich)
Angaben zur Fahrzeugbeschreibung in einem bei www.mobile.de veröffentlichten Inserat eines Kfz-Händlers werden Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie anschließend nicht widerrufen werden.
Normenkette
BGB § 434 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 30.11.2015; Aktenzeichen 8 O 154/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels das am 30.11.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.754,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW BMW X1, Fahrgestell-Nr. ...
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des vorbezeichneten PKW in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 256,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N & N in Höhe von 1.171,67 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.
Die Beklagte - eine BMW-Vertragshändlerin mit Sitz in T - bot Anfang des Jahres 2015 den streitgegenständlichen BMW X1 sDrive 18d (EZ 09/2012) über die Internetplattform *Internetadresse* bei einer Laufleistung von 40.100 km für 20.690,00 EUR zum Verkauf an.
Der in C wohnende Kläger wurde auf das Inserat aufmerksam und interessierte sich für den BMW. Nach seiner Behauptung soll die Fahrzeugbeschreibung bei *Internetadresse* auch das Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" umfasst haben, das ihm für die spätere Fahrzeugnutzung wichtig gewesen sei.
Der Kläger setzte sich telefonisch mit dem Verkaufsmitarbeiter B der Beklagten in Verbindung. Dabei wurde über einzelne Ausstattungsdetails nicht gesprochen. Der Kläger entschied sich dafür, den BMW zum angegebenen Preis zu kaufen, wobei zusätzlich 500,00 EUR für Winterkompletträder gezahlt werden sollte.
Die Beklagte übersandte dem Kläger im Nachgang zu dem Telefonat das Bestellformular Nr. 85354 vom 24.02.2015, das sich auf einen Gesamtpreis von 21.190,00 EUR belief. In diesem Bestellformular wurden mit dem Zusatz "Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten" diverse Ausstattungsdetails - z.B. Multifunktion für Lenkrad, Dachreling, Park Distance Control (PDC), Klimaautomatik und Radio BMW Professional - wiedergegeben. Die Ausstattung "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" war in dem Bestellformular allerdings nicht angegeben.
Der Kläger unterzeichnete das Formular, scannte es ein und sandte es per Email an die Beklagte zurück. Anschließend überwies der Kläger den Kaufpreis an die Beklagte.
Am 05.03.2015 begab der Kläger sich mit einem bei Europcar gemieteten Fahrzeug zu der Beklagten und bekam dort den gekauften BMW X1 übergeben.
In der Folgezeit meldete der Kläger sich bei der Beklagten und beanstandete, dass der BMW entgegen den Angaben im Internet nicht über eine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle verfüge.
Seitens der Beklagten wurde dem Kläger erläutert, dass eine solche Ausstattung bei dem Fahrzeug auch nicht vorhanden sei.
In der Folgezeit wurden zwischen den Parteien Telefonate geführt und Emails gewechselt. Der Kläger übersandte der Beklagten zwei Ausdrucke der Fahrzeugbeschreibung, die die Ausstattung Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle auswiesen, und behauptete, so sei das Inserat bei *Internetadresse* veröffentlicht worden.
Der bei der Beklagten beschäftigte Zeuge I2 teilte dem Kläger hingegen mit Email vom 31.03.2015 mit, die übersandten Ausdrucke würden nicht dem Inserat entsprechen, das die Beklagte bei *Internetadresse* veröffentlicht habe. Im Internet sei keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle angegeben gewesen; er könne dem Kläger beim besten Willen keine andere Auskunft geben.
Am 01.04.2015 ließ der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis von 21.190,00 EUR Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe zurückzuerstatten.
Am 08.04.2015 ließ die Beklagte durch Anwaltsschreiben erwidern, dass in der vom Kläger unterschriebenen Bestellung weder eine USB-Schnittstelle noch die Freisprecheinrichtung enthalten gewesen seien. Deshalb bestehe kein Rücktrittsrecht. Im Gegenteil sei der Kläger verpflichtet, di...