Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 27.11.2008; Aktenzeichen 1 O 348/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.09.2011; Aktenzeichen IX ZR 197/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.11.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - 1 O 348/08 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist durch Insolvenzeröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 20.02.2006 (Az.: 80 IN 1281/05) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C GmbH, X-Platz in S, bestellt worden.

Die Insolvenzschuldnerin war Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks in S, X-Platz, bebaut u.a. mit einem Verwaltungsgebäude und einer Produktionshalle, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Recklinghausen, Blatt ####.

Mit Antrag vom 04.10.2006 beantragte die Stadt S wegen einer Grundsteuerforderung über 5.059,97 € die Zwangsversteigerung des vorbezeichneten Grundstücks.

Mit Beschluss vom 25.10.2006 ordnete das Amtsgericht Recklinghausen (Az. 22 K 166/06) die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Zu diesem Zeitpunkt enthielt das Grundbuch in Abteilung III nachfolgende Belastungen:

- Nr. 1 a): 600.000,00 DM Grundschuld nebst 15 % Zinsen zugunsten der

D AG, Filiale S, gleichrangig mit Abteilung III

Nr. 1 b) und vor Abteilung III Nr. 1 c),

- Nr. 1 b): 600.000,00 DM Grundschuld nebst 15 % Zinsen zugunsten der

O, Zweigniederlassung C, gleichrangig mit Abteilung III Nr. 1 a) und vor Abteilung III Nr. 1 c.),

- Nr. 1 c): 500.000,00 DM Grundschuld nebst 15 % Zinsen zugunsten der

Insolvenzschuldnerin mit Nachrang zur Abteilung III Nr. 1 a) und 1 b),

- Nr. 7: 1.095.000,00 € Grundschuld ohne Brief nebst 15 % Zinsen und 5 %

einmaliger Nebenleistung zugunsten der E AG in F.

Die Grundschuld Abteilung III Nr. 1 c) hatte die Insolvenzschuldnerin mit privatschriftlicher Erklärung vom 27.07.1999 unter Übergabe eines Teil-Grundschuldbriefes an die Beklagte abgetreten. Mit notarieller Abtretungserklärung vom 02.06.2006 trat der Kläger die Grundschuld mit allen rückständigen, laufenden und künftigen Zinsen (erneut) an die Beklagte ab. Der Anspruch auf Rückgewähr dieser Grundschuld wurde im Rahmen der Grundschuldbestellung Abt. III Nr. 7 an die E abgetreten.

Unter dem 07.12.2006 stellte auch die Beklagte einen Antrag auf Zwangsversteigerung des o.a. Grundstücks der Insolvenzschuldnerin wegen des dinglichen Anspruchs aus der in Abteilung III Nr. 1 c) eingetragenen Grundschuld. Die schuldrechtlichen Forderungen der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin aus Kreditgewährungen beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 130.059,95 € zzgl. Zinsen. Mit Beschluss vom 19.12.2006 ließ das Amtsgericht Recklinghausen den Beitritt der Beklagten zu der bereits angeordneten Zwangsversteigerung zu.

Mit weiteren Beschlüssen vom 13.02.2007 und 03.07.2007 ließ das Amtsgericht Recklinghausen weiterhin den Beitritt der D AG und der E AG zu.

Mit Beschluss vom 04.05.2007 setzte das Amtsgericht Recklinghausen den Verkehrswert des Grundstücks auf der Grundlage des Wertgutachtens der Sachverständigen M vom 23.02.2007 auf 1.292.000,00 € fest.

Im Versteigerungstermin am 09.11.2007 blieb die Beklagte Meistbietende mit einem Bargebot in Höhe von 200.000,00 €. Die E AG beantragte Zuschlagsversagung nach § 74 a ZVG. Der Kläger stellte unter dem 09.11.2007 einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO.

Mit Beschluss vom 20.11.2007 erteilte das Amtsgericht Recklinghausen der Beklagten den Zuschlag zu einem durch Zahlung zu berichtigenden Betrag in Höhe von 200.000,00 €. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Zuschlag aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 85 a Abs.3 ZVG zu erteilen sei, auch wenn das Gebot unterhalb der 5/10-Grenze des § 85 a Abs.1 ZVG liege. Im Rahmen des § 85 a Abs.3 ZVG sei nämlich der Nominalbetrag der Grundschuld der Beklagten (500.000,00 DM / 255.645,94 €) zuzüglich Zinsen, insgesamt also ein Betrag von 447.430,40 €, in die Berechnung einzustellen. Zusammen mit dem Bargebot von 200.000,00 € sei daher die Hälfte des Verkehrswertes, 646.000,00 €, erreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 20.11.2007 (Bl. 22 f. d.A.) verwiesen.

Zum Zeitpunkt des Zuschlags bestanden die den übrigen Grundschulden zugrunde liegenden persönlichen Forderungen der D AG in Höhe von 56.901,25 € und der O AG in Höhe von 87.388,28 €. Eine persönliche Forderung der E AG gegen die Insolvenzschuldnerin bestand nicht. Die zugunsten der E AG eingetragene Grundschuld war vielmehr zur Absicherung von Kreditverbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft der Insovenzschuldnerin, der Fa. C2 GmbH & Co. KG, bestellt worden. Diese bestanden noch in ...

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