Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsbegrenzung trotz langer Ehe. Nachehelicher Unterhalt: Nachträgliche Befristung des Aufstockungsunterhalts bei langer Ehedauer und Berufspause der unterhaltsberechtigten Ehefrau
Leitsatz (amtlich)
Eine Unterhaltsbegrenzung kommt trotz einer Ehedauer von 28 Jahren auch dann in Betracht, wenn auf Seiten des Unterhaltsschuldners gehobene Einkommensverhältnisse bestehen.
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 2, § 1578b
Verfahrensgang
AG Lemgo (Urteil vom 19.03.2008; Aktenzeichen 8 F 527/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 19.3.2008 verkündete Urteil des AG Familiengericht Lemgo im Ausspruch über die Folgesache Nachehelichenunterhalt (Ziff. IV. des Tenors) geändert.
Der Antragsgegner wird verurteilt, einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.272 EUR ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.7.2012, fällig jeweils zum 1. eines Monats im voraus, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit, an die Antragstellerin zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der Folgesache Nachehelichenunterhalt werden für beide Instanzen gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird wegen der Befristung (II.3. der Gründe) zugelassen.
Gründe
I. Die 1952 geborene Antragstellerin und der 1949 geborene Antragsgegner heirateten am 14.11.1980. Aus der Ehe ist der am 30.3.1982 geborene Sohn K hervorgegangen.
Die Parteien trennten sich im Januar 2003, das zuvor bewohnte Einfamilienhaus des Antragsgegners wurde im Dezember desselben Jahres verkauft.
Der Antragsgegner betreibt eine Versicherungsagentur für die M Versicherung, außerdem ist er Eigentümer diverser, in Ostdeutschland gelegener Mietobjekte, aus denen ihm steuerlich geltend gemachte Verluste entstehen. Ferner ist er Eigentümer einer Wohnung in der B-Straße in C, die er behauptet, selbst zu bewohnen.
Die Antragstellerin ist gelernte Gymnastiklehrerin und hat ihre Ausbildung an der E-Schule in I absolviert. Da die Ausbildung im Anschluss an die pädagogische Hochschule stattfand, war die Antragstellerin in der Lage, eine Stelle an einem Gymnasium in B zu finden, wo sie in der Zeit von 1971 bis 1973 als Sportlehrerin gearbeitet hat. Sie erhielt damals 1.130 DM brutto.
Die Antragstellerin, die schon seinerzeit mit dem Antragsgegner liiert war, versuchte im Anschluss an ihre Tätigkeit in B, in M und somit in der Nähe des Wohnortes des Antragsgegners, eine adäquate Anstellung zu finden. Da ihr dies jedoch nicht gelang, trat sie eine Stelle als Fachlehrerin an der E-Schule in I an, wo sie bis 1977 Sport und pflegerische Gymnastik unterrichtete. Sodann zogen die Eheleute im Haus der Eltern des Antragsgegners in T zusammen. Die Antragstellerin war in der Folgezeit sechs Monate lang arbeitslos, lernte dann im Bekanntenkreis des Antragsgegners die Eigentümerin einer physiotherapeutischen Praxis kennen und entschloss sich dazu, eine Ausbildung als Motopädin zu absolvieren, um dann in der Praxis der Bekannten zu arbeiten. Tatsächlich war sie sodann bis 1982 als Motopädin in dieser Praxis tätig. Nach der Geburt des Sohnes kümmerte sie sich zunächst um Haushalt und Kind, um dann ab September 1987 wieder zu arbeiten, und zwar durchgängig bis zur Gegenwart in derselben Praxis, in der sie als Motopädin angefangen und deren Besitzer mittlerweile gewechselt hat. Ab Juni 1980 arbeitete die Antragstellerin zunächst mit einer reduzierten Stundenzahl von 12 Stunden/Woche. Später, nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit im Jahr 1987, arbeitete die Antragstellerin zeitweise auch halbtags mit einem Bruttoverdienst von 900 EUR. Zeitweise reduzierte sie ihre Tätigkeit auch wieder, die Einzelheiten sind nicht bekannt, seit August 2008 arbeitet sie vollschichtig mit einem Nettoeinkommen i.H.v. 1.099 EUR/Monat.
Das AG Lemgo hat die Parteien mit Verbundurteil vom 19.3.2008 geschieden, den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragstellerin mit der Übertragung von Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 51,74 EUR durchgeführt, der Antragstellerin weiterhin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 32.755,86 EUR und nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.321 EUR/Monat ab Rechtskraft der Scheidung zugesprochen.
Das AG hat die Antragstellerin für verpflichtet gehalten, vollschichtig zu arbeiten, und ihr ein Einkommen von 1.200 EUR netto zugerechnet, jedoch keine Einkünfte aus dem zu zahlenden Zugewinnausgleich. Es hat hierzu ausgeführt, dass eine umgehende Zahlung durch den Antragsgegner nicht unterstellt werden könne und außerdem die Antragstellerin einen Teil des Geldes für aufgeschobene Anschaffungen und zur Begleichung von Verbindlichkeiten, insbesondere nicht unerhebliche Prozesskosten, werde aufwend...