Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 13 O 85/15) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.09.2015 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Mit der am 05.06.2015 bei dem Landgericht eingegangenen und am 14.07.2015 zugestellten Klage hat der Kläger den Beklagten auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Der Beklagte vertreibt gewerblich bei Amazon unter der Bezeichnung "U" Drucker und Druckerzubehör.
Der Kläger versteigerte im Dezember 2014 und am 11.01.2015 bei eBay als gewerblich angemeldeter Verkäufer unter dem Nutzernamen "B" in drei Auktionen insgesamt sechs Tonerkartuschen (Anlage A3, Bl. 16 d. A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2015 (Bl. 58 d. A.) mahnte der Beklagte den Kläger ab. Er beanstandete, bei dem Angebot von Tonerkartuschen am 10.01.2015 habe der Kläger eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet.
Der Beklagte bot am 21.01.2015 bei Amazon diverse Drucker und diesbezügliches Zubehör an. Während im Impressum des Beklagten eine Telefonnummer enthalten war (Anlage A1, Bl. 7 d. A.), war eine solche im Rahmen der von ihm verwendeten Widerrufsbelehrung nicht aufgeführt (Anlage A1, Bl. 10 d. A.; Anlage A4, Bl. 18 d. A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2015 (Anlage A5, Bl. 20 d. A.), adressiert an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten, mahnte der Kläger seinerseits den Beklagten ab. Er rügte das Fehlen der verfügbaren Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung und forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung zum 26.01.2015 auf.
In dem Abmahnschreiben wurde die Aufrechnung mit dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Kosten der Abmahnung gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aus der Abmahnung vom 13.01.2015 erklärt, wobei ebenfalls ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zugrunde gelegt wurde.
In dem anwaltlichen Schreiben vom 21.01.2015 heißt es ferner:
"Nach alledem erlauben wir uns eine vergleichsweise Beilegung der Angelegenheit in der Art vorzuschlagen, dass beide Parteien die wechselseitig gerügten Verstöße einstellen und man sich bei zukünftig etwaig festgestellten Verstößen zunächst inter pares versucht, ohne kostenauslösende Abmahnungen, die Verstöße abzustellen. Erst wenn trotz Hinweis der Verstoß nicht abgestellt werden würde, soll der Ausspruch einer Abmahnung über Anwälte zulässig sein. Damit wäre die Sache erledigt. Eine Kostenerstattung findet wechselseitig nicht statt."
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG (aF.) iVm. § 312d BGB iVm. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 EGBGB unlauter gehandelt, indem er in seiner Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben habe, obwohl diese ausweislich seines Impressums vorhanden sei. Die Widerrufsbelehrung erwecke den unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne dem Beklagten gegenüber nur schriftlich erklärt werden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen im Internet Waren aus den Produktgruppen Drucker und Druckerzubehör anzubieten und/oder zu verkaufen und dabei dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung eine verfügbare Telefonnummer für den Widerruf nicht anzugeben, wie geschehen bei den Angeboten des Beklagten in seinem Shop "U" bei Amazon vom 21.01.2015 und wie in der Anlage A1 wiedergegeben,
2. den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 745,40 EUR durch Zahlung an die Kanzlei T und Kollegen freizustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben und geltend gemacht, die Klage diene allein der Gebührenerzielung. Daraus, dass der Kläger Freistellung durch Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten beantrage, ergebe sich, dass er an diese bisher keine Zahlung für die bereits erfolgte anwaltliche Leistung erbracht habe. Indiz hierfür sei auch, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 01.07.2015 für den Kläger gebeten hätten, einen gegen diesen in Höhe von 745,40 EUR bestehenden Zahlungsanspruch in zwei Raten erfüllen zu dürfen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten gegenüber diesem auf die für die Abmahnung entstandenen Gebühren verzichtet und die Gerichtskosten verausla...