Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 08.12.1994; Aktenzeichen 18 O 65/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.12.1994 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert:

Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 23.269,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.07.1995 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 19 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 81 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 86.%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Architektenhonorar aufgrund durchgeführter Arbeiten gemäß § 15 HOAI Leistungsphase 1 bis 4 bezüglich des Objekts … in … Bezugnehmend auf die Schlußrechnung vom 06.03./07.05.1993 verlangte er erstinstanzlich Zahlung von insgesamt 28.661,64 DM. Die von ihm vorzunehmende Planung bezog sich sowohl auf ein Wohngebäude als auch auf Hinterräume, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden sollten. Baurechtliche Probleme gab es ausschließlich wegen der Hintergebäude.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten sei der Versuch unternommen worden, die Aufstockung des rückwärtigen Hintergebäudes (Lager 1) zu ermöglichen. Der vordere Teil der Hinterbebauung (Backsteingebäude) habe abgerissen werden sollen, und zwar entgegen seinem Rat. Die Beklagten haben behauptet, es sei ein Baukostenlimit in Höhe von 500.000,00 DM vereinbart worden. Sie sind der Auffassung, Honorar für die Planung der Leistungsphasen 3 und 4 stehe dem Kläger nicht zu, da er es unterlassen habe, eine Bauvoranfrage zu stellen. Es hätte sich dann nämlich herausgestellt, daß der Bauantrag in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Insoweit seien die Leistungsphasen 3 und 4 überflüssig gewesen. Der Kläger habe sich über die Vorstellungen der Beklagten (kompletter Abriß und Neuaufbau) hinweggesetzt und seine eigenen Vorstellungen „durchgeboxt”. Im übrigen haben die Beklagten die Richtigkeit der Baukostenschätzung vom 12.05.1992 bestritten.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage überwiegend (in Höhe von 27.061,98 DM) stattgegeben und ausgeführt, die anrechenbaren Kosten habe der Sachverständige … zutreffend ermittelt. Ein Baukostenlimit in Höhe von 500.000,00 DM hätten die Beklagten nicht bewiesen. Eine Bauvoranfrage hätte der Kläger nicht stellen müssen, da den Beklagten die schwierige baurechtliche Situation bekannt gewesen und die Planung als Versuch zwischen den Parteien abgesprochen gewesen sei.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Den erteilten Rechnungen fehle die notwendige Prüffähigkeit, da die zwingend vorgeschriebene Kostenberechnung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI fehle. Sie wiederholen noch einmal, daß sie stets den Abriß der maroden Gebäude im Hinterbereich und einen eingeschossigen Neubau gefordert hätten. Der Kläger habe den Bauantrag eigenmächtig gestellt. Desweiteren habe er die Kostenschätzung nicht – wie von der HOAI gefordert – in der Leistungsphase 2 erstellt. Hätte er sie rechtzeitig vorgenommen, hätten sie erkennen können, daß das Objekt für sie nicht finanzierbar gewesen sei. Dann wäre es nicht zur Genehmigungsplanung gekommen. Der geforderte eingeschossige Neubau sei baurechtlich zulässig gewesen, nicht dagegen die vom Kläger geplante Erweiterung des Lagers 1. Außerdem hätte sich die Planung des Klägers – Modernisierung und Erweiterung des Hintergebäudes – nicht realisieren lassen. Ein Neuaufbau nach Entkernung wäre nicht möglich gewesen, da die vorhandene Bausubstanz dies nicht zugelassen hätte.

Der Kläger weist noch einmal darauf hin, daß jegliche Neubebauung im rückwärtigen Bereich baurechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Die Planung des Hintergebäudes sei mit wenigen Änderungen (Wegfall der Erweiterung) genehmigungsfähig gewesen. Hier hätte er ein Recht zur Nachbesserung gehabt. Wegen beantragter Subventionen hätten Kostenschätzung und Bauantrag in kürzester Zeit erfolgen müssen. Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen … und … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.1995 (Bl. 274 ff. d.A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Der Honoraranspruch des Klägers findet seine rechtliche Grundlage in den §§ 631 Abs. 1, 649 S. 2 BGB; §§ 4 Abs. 4, 8 Abs. 1, 15 HOAI. Der von den Parteien mündlich geschlossene Architektenvertrag ist von den Beklagten spätestens im November 1992 gekündigt worden (vgl. Schreiben der Beklagten an das Bauamt vom 14.11.1992, Bauakte Bl. 51). Das Schreiben richtet sich zwar nicht an den Vertragspartner, jedoch ist aus ihm zu entnehmen, daß die Parteien das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufgehoben haben bzw. daß die Beklagte...

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