Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 18.04.1006; Aktenzeichen 2 O 160/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.04.1006 – 2 O 160/95 – wie folgt

abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 23.000,00 zu bezahlen, nebst Zinsen daraus in Höhe von 4 % vom 10.07.1995 bis 23.07.1995 und in Höhe von 9,5 % seit 24.07.1995.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wegen der Zinsen wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

DM 23.000,00

Beschwer der Beklagten:

DM 23.000,00

 

Tatbestand

– Ohne Tatbestand nach § 543 Abs. 1 ZPO

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat form- und fristgerecht Berufung eingelegt und seine Berufung form- und fristgerecht begründet. Die Berufung ist deshalb zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Ansprüche des Klägers scheitern nicht etwa daran, daß er nicht Architekt ist.

Zwar ist es ganz herrschende Meinung (Stuttgart, BauR 79, 259 f; Düsseldorf, BauR 73, 329; 82, 86; 93, 630; Köln, BauR 80, 372; 85, 338; 86, 467), daß beim Abschluß eines Planungsvertrages offenbart werden muß, daß man nicht Architekt ist, das heißt nach dem Landesrecht nicht befügt ist, den Titel Architekt zu tragen und das Baugesuch zu unterzeichnen. Im Falle des Verstoßes gegen diese Pflicht wird entweder ein Anfechtungsrecht des Auftraggebers wegen arglistiger Täuschung mit der Folge der Nichtigkeit des Vertrages bei Anfechtung von Anfang an oder werden Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß angenommen, die dahin gehen, den Auftraggeber von allen Honoraransprüchen freizustellen.

Entscheidend ist in jedem Fall aber, ob überhaupt Anlaß bestand, darüber aufzuklären, daß man nicht Architekt sei, und ob die Frage der Architekteneigenschaft für den Vertragsabschluß ursächlich war (wobei die Nichtursächlichkeit der Planer zu beweisen hat).

Nach diesen Kriterien bestand im vorliegenden Fall für den Kläger keine Pflicht zum Hinweis darauf, er sei kein zugelassener Architekt. Er hat niemals ausdrücklich behauptet, Architekt zu sein. Alle seine Pläne stempelte er ab mit „Zeichen- und Planungsbüro …” ohne jeden Hinweis auf eine etwa bestehende Architekteneigenschaft. Auch beim Fertigungsvermerk der Pläne befindet sich nur der Name des Klägers und keinerlei Hinweis auf eine etwaige Architekteneigenschaft. Auch die Faxe vom 08.02.1995 und vom 22.03.1992 weisen rechtsrandig nur den Namen … und als Kopf „Zeichen- und Planungsstudio” auf. All diese Urkunden hat die Beklagte erhalten und daraus eindeutig ersehen können, daß der Kläger sich gerade nicht die Architekteneigenschaft anmaßte, sondern nur als Zeichen- und Planungsstudio auftrat.

Soweit der Bauleiter … der damals sowohl freiberuflich für den Kläger als auch für die Beklagte tätig war, im Laufe der Anpreisung der Planungsqualitäten des Klägers bei der Beklagten geäußert haben sollte, der Kläger sei Architekt, muß sich dies – im Gegensatz zum zitierten Fall des OLG Stuttgart, in dem solche Äußerungen der Fachberater des angeblichen Architekten abgab – der Kläger nicht zurechnen lassen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger die Planung bis zur genehmigungsreifen Bauplanung, die dann allerdings durch jemanden anderen von Beklagtenseite aus Kostengründen gefertigt werden sollte, vorangetrieben hat und der Bauantrag vom Kläger unterschrieben werden sollte. Damit könnte der Eindruck vom Kläger erweckt worden sein, er sei insoweit zeichnungsberechtigter Architekt. Dies ist für den Fall jedoch nicht entscheidungserheblich, da der Kläger unbestritten vorgetragen hat, er habe jederzeit einen Architekten an der Hand, der für ihn die gefertigten Bauanträge unterzeichne. Dann aber spielt die fehlende Architekteneigenschaft nach der genannten Entscheidung des OLG Stuttgart keine Rolle.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Beklagte die Planung des Klägers mitverfolgt hat und von daher ganz genau darüber informiert war, daß sich die Planung fortschreitend auf eine genehmigungsfähige Planung hinentwickelte. Dann aber ist es unerheblich, ob nun ein Architekt oder ein Nichtarchitekt in der Planung tätig ist, da ja die Genehmigung der Planung sozusagen garantiert ist. Im Gegensatz zur allgemeinen Regel, daß davon ausgegangen werden könne, daß jemand dann, wenn er über die Nichtarchitekteneigenschaft aufgeklärt worden wäre, wohl auch keinen Planungsauftrag erteilt hätte, muß im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß es darauf wegen der erfolgreichen Planung des Klägers nicht ankam.

II.

Die Honoraransprüche des Klägers scheitern auch nicht etwa daran, daß er die Beklagte falsch beraten hätte. Zwar kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß die Einreichung einer Bauvoranfrage der richtige Weg ist, um die Bebaubarkeit eines Grundstückes abzuklären. Darauf hat der Planer auch hinzuweisen und hat sonst in aller ...

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