Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen
Leitsatz (amtlich)
1. Pflegegeld ist unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen, soweit es den für den Unterhalt des Pflegekindes erforderlichen Betrag übersteigt. Dieser Betrag kann in der Regel mit 135 % des Regelbedarfs bemessen werden.
2. Wachsen neben Pflegekindern auch eigene Kinder in der Familie auf, ist es angemessen, den Bedarf der Pflegekinder auf den Bedarf der eigenen Kinder zu erhöhen.
3. Das an die Pflegeperson gezahlte Kindergeld ist in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, wenn es zur Deckung des Bedarfs des Pflegekindes nicht benötigt wird, d.h., wenn das Pflegegeld mindestens 135 % des Regelbedarfs erreicht.
4. Die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls ggü. dem Unterhaltspflichtigen mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich einer gefährlichen Körperverletzung rechtfertigt unter Berücksichtigung der Belange der Kinder eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs um 2/3.
Normenkette
BGB § 1361
Verfahrensgang
AG Ahlen (Urteil vom 29.07.2005; Aktenzeichen 16 F 156/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden die am 29.7.2005 in den Verfahren 16 F 156/02 und 16 F 40/03 verkündeten Urteile des AG - FamG - Ahlen teilweise abgeändert:
1. Das Urteil in Sachen 16 F 156/02 wird hinsichtlich des Trennungsunterhalts für die Klägerin zu 1) wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) wie folgt Trennungsunterhalt zu zahlen:
- für die Zeit von August 2002 bis Dezember 2002 monatlich 551,00 EUR;
- für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 9.1.2003 133,55 EUR (9/31 von 460 EUR);
- für die Zeit vom 10.1.2003 bis 31.3.2003 monatlich 154,00 EUR;
- für April und Mai 2003 monatlich 166,00 EUR;
- für Juni 2003 109,00 EUR;
- für die Zeit von Juli bis Dezember 2003 monatlich 107,00 EUR;
- für die Zeit von Januar 2004 bis Mai 2004 monatlich 151,00 EUR;
- für Juni 2004 153,00 EUR;
- für die Zeit von Juli bis September 2004 monatlich 161,00 EUR;
- für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004 monatlich 214,00 EUR;
- für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2005 monatlich 246,00 EUR;
- für die Zeit vom 1.7.2005 bis 14.8.2005 monatlich 273,00 EUR;
- für die Zeit vom 15.8.2005 bis 31.8.2005 124,48 EUR (17/31 von 227 EUR);
- für die Zeit von September bis November 2005 monatlich 180,00 EUR;
- ab Dezember 2005 monatlich 224,00 EUR,
jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem monatlichen Unterhaltsbetrag ab dem dritten Werktag des jeweiligen Monats.
Die weiter gehende Klage auf Trennungsunterhalt wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Kindesunterhalts bleibt es beim Urteil des AG.
2. Das Urteil in Sachen 16 F 40/03 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, das der Beklagte aus der einstweiligen Anordnung des AG Ahlen vom 18.12.2002 - 16 F 162/02 AG Ahlen - nur noch folgende Unterhaltsbeträge schuldet:
- für Dezember 2002 551,00 EUR;
- für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 9.1.2003 127,45 EUR (9/31 von 439 EUR);
- für die Zeit vom 10.1.2003 bis 31.3.2003 monatlich 147,00 EUR;
- für April und Mai 2003 monatlich 166,00 EUR;
- für Juni 2003 109,00 EUR;
- für die Zeit von Juli bis Dezember 2003 monatlich 107,00 EUR;
- für die Zeit von Januar 2004 bis Mai 2004 monatlich 151,00 EUR;
- für Juni 2004 153,00 EUR;
- für die Zeit von Juli bis September 2004 monatlich 161,00 EUR;
- für die Zeit, von Oktober bis Dezember 2004 monatlich 214,00 EUR;
- für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2005 monatlich 246,00 EUR;
- für die Zeit vom 1.7.2005 bis 14.8.2005 monatlich 273,00 EUR;
- für die Zeit vom 15.8.2005 bis 31.8.2005 124,48 EUR (17/31 von 227 EUR);
- für die Zeit von September bis November 2005 monatlich 180,00 EUR;
- ab Dezember 2005 monatlich 224,00 EUR.
Die weiter gehende Feststellungsklage wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
a) Kosten 1. Instanz im Verfahren 16 F 40/03:
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 76 % und der Beklagte zu 24 %.
b) Kosten 1. Instanz im Verfahren 16 F 156/02:
Von den Gerichtskosten tragen: der Beklagte 40 %, der Kläger zu 2) 5 % und die Klägerin zu 1) 55 %.
Der Beklagte trägt 38 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und 61 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2).
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 55 % und der Kläger zu 2) 5 %.
Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
c) Kosten des Berufungsverfahrens:
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 56 % und der Beklagte 44 %.
Der Beklagte trägt 100 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) und 41 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1).
Die Klägerin trägt 56 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin...