Leitsatz
Die getrennt lebende Ehefrau und ein volljähriger Adoptivsohn der Parteien nahmen den Ehemann auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. In einem Parallelverfahren hat der Ehemann Vollstreckungsgegenklage gegen eine im Scheidungsverfahren erlassene einstweilige Anordnung auf Zahlung von Trennungsunterhalt erhoben und sich hierzu ebenso wie im Trennungsunterhaltsverfahren auf Verwirkung berufen. Beide Verfahren wurden in zweiter Instanz verbunden.
Sachverhalt
Die Parteien waren miteinander verheiratet und lebten getrennt. Sie haben zwei am 18.3.1985 und 30.6.1990 geborene Kinder als eigene Kinder angenommen. Darüber hinaus haben sie zwei in den Jahren 1992 und 1998 geborene Mädchen als Pflegekinder in ihre Familie aufgenommen. Insoweit wird vom Jugendamt Pflegegeld gezahlt.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses, das sie im Jahre 1990 von ihrem Vater im Wege vorweggenommener Erbfolge erhalten hat. Eine Wohnung in diesem Haus wurde von den Parteien als Ehewohnung genutzt. Das Haus im Übrigen wurde nach und nach renoviert und umgebaut, so dass vier vermietbare Wohnungen zur Verfügung standen. Eine erste Trennung der Parteien erfolgte im Herbst 2001. Nach einem Versöhnungsversuch zog der Ehemann im August 2002 endgültig aus der Ehewohnung aus. Die vier Kinder blieben bei der Ehefrau. In dem seit Oktober 2002 rechtshängigen Scheidungsverfahren wurde der der Ehefrau zustehende Trennungsunterhalt durch einstweilige Anordnung tituliert. Im Januar 2003 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem die Ehefrau mit dem von ihr geführten Pkw seitlich in den aus einem Verbindungsweg herauskommenden Firmenwagen des Beklagten hineinfuhr. Der hierdurch entstandene Schaden wurde von der Haftpflichtversicherung der Ehefrau in vollem Umfang ersetzt.
Die Ehefrau nahm von Juni 2003 bis Mai 2004 an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil, danach hat sie einige Monate als Mitarbeiterin an der Pforte in einem Altenheim gearbeitet. Danach war sie ohne Beschäftigung und nur noch kurze Zeit mit 10 Wochenstunden als Sachbearbeiterin tätig, danach war sie wieder arbeitslos.
In dem nachfolgenden Rechtsstreit hat die Ehefrau den Ehemann auf Zahlung von Trennungsunterhalt sowie auf Zahlung von Kindesunterhalt für die beiden adoptierten Kinder in Anspruch genommen. Der Ehemann ist dem entgegengetreten und hat unter anderem Verwirkung eingewandt, da sie den Verkehrsunfall im Monat Januar 2003 bewusst herbeigeführt habe. Im Übrigen sei sie im Hinblick auf ihre Mieteinkünfte nicht bedürftig.
Auf den Verwirkungseinwand hat der Ehemann auch die parallel geführte Vollstreckungsgegenklage gegen die im Scheidungsverfahren ergangene einstweilige Anordnung zum Trennungsunterhalt gestützt.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Vollstreckungsgegenklage als unbegründet abgewiesen und der Unterhaltsklage zum größeren Teil stattgegeben, dem Unterhaltsanspruch des adoptierten Sohnes allerdings nur bis zur Beendigung seiner Ausbildung im Jahre 2005. Der Klägerin wurden von dem erstinstanzlichen Gericht das Pflegegeld für die beiden Pflegekinder als Einkommen zugerechnet. Eine Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen des Unfalls vom 10.1.2003 wurde erstinstanzlich verneint.
Mit den verbundenen Berufungen verfolgte der Beklagte die Vollstreckungsgegenklage und die Abweisungsanträge gegenüber den Unterhaltsansprüchen der Kläger weiter. Seine Rechtsmittel hatten teilweise Erfolg.
Entscheidung
Das OLG setzt sich in seiner Entscheidung primär mit der Höhe der geltend gemachten Unterhaltsansprüche und dem von dem Beklagten in den Prozess eingeführten Einwand der Verwirkung auseinander. Die Unterhaltsansprüche dem Grunde nach waren zwischen den Parteien unstreitig.
Das OLG erkannte die Abzugsfähigkeit einer Direktversicherung des Ehemannes an unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH, wonach sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten zugebilligt wird, einen Betrag von bis zu 4 % ihrer jeweiligen Gesamtbruttoeinkünfte des Vorjahres für eine über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene zusätzliche Altersversorgung einzusetzen (BGH, Urt. v. 11.5.2005 - XII ZR 211/02, BGHReport 2005, 1543 m. Anm. Borth = NJW 2005, 3277).
Hinsichtlich des Bedarfs der Klägerin wies das OLG darauf hin, dass in die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen gem. § 1361 BGB auch die eigenen Einkünfte der Klägerin einzustellen seien. Das von ihr bezogene Pflegegeld für die beiden Pflegetöchter sei als ihr Einkommen zu berücksichtigen, soweit der ihr gewährte Betrag den für den Unterhalt der Pflegekinder erforderlichen Betrag übersteige und damit als Anerkennung der Betreuung und der erzieherischen Bemühungen der Pflegeperson diene. Dieser Betrag sei zu schätzen und solle im Zweifel mit 1/3 des Pflegegelds bemessen werden können (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1 Rz. 463a). Die Anrechnung des Pflegegeldes zu 1/3 als Einkommen werde auf ein Urteil des OLG Zw...