Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit
Leitsatz (redaktionell)
eBay-Vertragsverstoß überschreitet nicht die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit.
Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 16.06.2010; Aktenzeichen I-13 O 37/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.6.2010 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien vertreiben im Internet auf der Aktionsplattform F Kfz-Hifigeräte und Zubehör.
Anfang März 2010 bot der Widerbeklagte das Produkt "S 75 Blende + Adapterkabel -neu" bei F zu einem Preis von 16,66 EUR im Sofort-Kaufen-Format" (Anlagen B 6 bis B 11) als inhaltlich gleichen, also identischen Art. 6 Mal an. Insgesamt 12 Angebote des Widerbeklagten gab es am 18.3.2010 von dem Produkt "W H 2-D-Q-86c-K C T" bei F. Jeweils 6 Mal bot er dort am 29.3.2010 die Produkte "K S-Type bis 02 Blende + Adapterkabel neu" (Anlagen B 16 bis B 21) und "K S-Type ab 02 Radioblende + Adapterkabel neu" (Anlagen B 22 bis B 27) sowie "G H Q1 F1 ab 2010 Blende-neu" an.
Die Widerklägerin mahnte den Widerbeklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 5.3.2010 (Bl. 7 ff.) ab, weil dieser mit den Angeboten des Rover-Zubehörs gegen den F-Grundsatz, gleichzeitig nicht mehr als drei gleichartige Artikel einzustellen, verstoßen habe. Sie warf ihm vor, sich dadurch in unlauterer Weise Wettbewerbsvorteile ggü. den Wettbewerbern, die sich an die Grundsätze hielten, verschafft zu haben. Die Widerklägerin forderte den Widerbeklagten auf, sich zur Unterlassung dieses Verhaltens in der Zukunft zu verpflichten.
Bei F gibt es verschiedene Grundsätze zum Einstellen von Artikeln, die die Nutzung der Webseite regeln und die alle Nutzer zu beachten haben. Einer der Grundsätze lautet:
"Es ist verboten, als Verkäufer gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischen Artikeln anzubieten. Das gilt auch für das Anbieten von mehr als 3 Angeboten mit identischen Artikeln unter verschiedenen Mitgliedsnamen."
Dabei werden unter identischen Artikeln alle Artikel verstanden, "die inhaltlich gleich sind, also z.B. eine identische Produkt- oder ISBN-Nummer haben. Dabei sind Unterschiede in Preis und Artikelbezeichnung sowie Artikelbeschreibung unerheblich".
Der Widerbeklagte hat am 8.3.2010 negative Feststellungsklage erhoben, mit er festgestellt haben wollte, dass er zu der mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassung nicht verpflichtet sei. Er hat auf die Ausnahmen von dem betreffenden Grundsatz in Bezug auf Angebote in der Kategorie "Kfz-Services & Reparaturen" und Auktionen mit einem Startpreis von einem Euro hingewiesen. Außerdem hat er gemeint, dass allein F darüber entscheiden könne, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze vorliege und ob dieser mit den von F seinen Nutzern angedrohten Konsequenzen verfolgt werden sollte. Einen Wettbewerbsverstoß stelle ein solcher Verstoß dagegen nicht dar. Denn F-Grundsätze seien keine gesetzlichen Regelungen.
Die Widerklägerin hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben. Mit dieser hat sie unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel Unterlassung des beanstandeten Verhaltens und Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten i.H.v. 411,30 EUR auf der Basis eines Streitwerts von 5.000,- EUR nebst Zinsen begehrt.
Dem Widerbeklagten soll mit der Widerklage untersagt werden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Online-Marktplatz F bei dem Angebot von Produkten aus dem Sortiment Kfz-Hifi und Zubehör unter Verstoß gegen den F-Grundsatz zum Einstellen von mehreren identischen Artikeln gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln auf dem Online-Marktplatz F zu unterhalten, es sei denn, es handele sich um Angebote in der Kategorie "Kfz-Services & Reparaturen" oder Auktionen mit einem Startpreis von 1 EUR.
Die Widerklägerin hat gemeint, ihr stehe als Mitbewerberin des Widerbeklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Der Widerbeklagte habe bei den verschiedenen Produkten mehr als drei identische Artikel bei F angeboten. Diese Angebote unterfielen sämtlich auch nicht den von F vorgesehenen Ausnahmetatbeständen. Die Widerklägerin hat gemeint, der Widerbeklagte habe sie gezielt behindert, weil seine mit Methode erfolgende Einstellpraxis bei F dazu führe, dass in der Suchergebnis-Liste die Produkte sehr viel häufiger dargestellt würden als das mit den zulässigen dreimaligen Angeboten möglich sei. Die von F bezweckte Begrenzung identischer Angebote zum Zwecke der Übersichtlichkeit werde durch das Verhalten des Widerbeklagten unterlaufen. Dieser tauche damit öfter auf und finde dabei die größere Gelegenheit zu einem Vertragsabschluss als sie, die Widerklägerin, mit ihren weitgehend ähnlichen Produkten. Jedenfalls stelle die Einstellpraxis des Widerbeklagten eine allgemeine Marktbehinderung dar, die wegen Verstoßes gegen die Generalklausel des § 3 UWG unlauter sei. Sie sei unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen a...