Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 3 O 377/04)

 

Tenor

Die Widerbeklagten werden verurteilt,

1. die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien angebrachten Dachrinnen zu entfernern;

2. das an der Grenzwand befindliche Heizungsthermostat zu entfernen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(§ 540 ZPO)

A. Die Parteien sind Eigentümer von benachbarten Grundstücken. Die Widerkläger verlangen von den Widerbeklagten ein Entfernen des Thermostates und der Dachrinnen entlang der Grundstücksgrenze sowie das Unterlassen der Nutzung des vor ihrem Haus befindlichen Weges. Die Parteien führten vor der Klageerhebung erfolglos ein Schlichtungsverfahren durch. Die Widerkläger erwarben im Jahr 1994 das Eigentum an ihrem Grundstück. Die Widerbeklagten unterhalten auf dem eigenen Grundstück eine Grenzwand entlang der Grundstücksgrenze zu den Widerklägern. Im Jahr 2003 ersetzten sie die dortigen Dachrinnen. Die Widerkläger erhielten unter dem 3.2.2004 vom Bauordnungsamt der Stadt E u.a. eine Genehmigung zum Errichten eines Carports, der nach den vorliegenden Planungs- und Genehmigungsunterlagen im Bereich der Grundstücksgrenze der Parteien verlaufen und einen dort befindlichen Anbau ersetzen soll. Wegen der Einzelheiten wird auf die Genehmigung vom 3.2.2004 nebst Planungsunterlagen (Bl. 93-98 d.A.) verwiesen.

Mit Ordnungsverfügung vom 9.5.2005 gab die Stadt E den Widerbeklagten den Abriss von Anbauten entlang der Grundstücksgrenze zu den Widerklägern auf. Mit Bescheid vom 30.6.2006 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch der Widerbeklagten zurück. Nunmehr haben die Widerbeklagten eine Klage beim VG Gelsenkirchen, Az. 10 K 2276/06, erhoben. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen.

Wegen des Weiteren Sachvortrags der Parteien einschließlich der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 318-321 d.A.).

Das LG hat die Widerkläger durch Anerkenntnis-Teil-Urteil verurteilt, zu dulden, dass die Widerbeklagten und durch diese beauftrage Fachkräfte zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an der Grenzwand ihres Hauses, das Grundstück der Widerkläger betreten. Das LG hat Klage und Widerklage nach Einholung eines Gutachtens und einer Zeugenvernehmung abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 321-325 d.A.) verwiesen.

Hiergegen wenden sich die Widerkläger mit der Berufung, die sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen noch wie folgt begründen: Wenn sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verpflichtung zum Entfernen des gesamten Anbaus ergeben würde, seien auch Dachrinnen und Thermostat zu entfernen. Beide Gegenstände seien erst nach ihrem Erwerb im Jahr 1994 in ihrem Luftraum angebracht worden. Der jetzige Umfang der Dachrinnen sei ggü. dem vorherigen Zustand um vier Zentimeter breiter. Zudem seien die Dachrinnen bei der Errichtung des Carports hinderlich. Die Berechnung des Sachverständigen sei unzutreffend, da er die vorgesehene Anpassung des Bodens an das vordere Grundstücksniveau nicht berücksichtigt habe. Hinsichtlich des Thermostates stehe den Widerbeklagten im Zusammenhang mit dem Entfernen kein Zahlungsanspruch zu.

Die Widerkläger beantragen,

1. die Widerbeklagten zu verurteilen, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebrachten Dachrinnen zu entfernen,

2. die Widerbeklagten zu verurteilen, das in der Grenzwand befindliche Heizungsthermostat zu entfernen,

3. festzustellen, dass die Widerbeklagten nicht berechtigt sind, den im Nordwesten vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der X-Straße zum Gehen, zum Fahren oder in sonstiger Weise zu benutzen, hilfsweise die Widerbeklagten zu verurteilen, an die Widerkläger dafür, dass sie den im Nordwesten vor dem Hause der Widerkläger verlaufenden Teil der X-Straße zum Gehen, zum Fahren oder in sonstiger Weise benutzen, eine monatliche Vergütung i.H.v. 200 EUR ab 1.1.2004 zu zahlen.

Die Widerbeklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Widerkläger nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages zu 3.) hilfsweise beantragt, die Widerbeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den im Nordwesten vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der X-Straße zum Fahren oder zum Gehen oder in sonstiger Weise zu benutzen.

Die Widerbeklagten haben sich auf diesen Antrag nicht eingelassen.

Die Widerbeklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Die Dachrinnen und das Thermostat seien nicht in deren Luftraum und hinderten auch nicht den bestrittenen Bau des Carports. Die Dachrinnen seien seit 1920 vorhanden und auch im Fall einer unterstellten Erneuerung nicht breiter als zuvor. Die Dachrinnen seien für den Neubau unschädlich, wobei der Sachverständige auch nicht an der falschen Stelle gemessen habe. Auch das Thermostat st...

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