Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 29.08.1989; Aktenzeichen 16 O 521/88) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. August 1989 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgericht Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlußberufung der Kläger gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung – auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse – in Höhe von 14.000,00 DM abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert die Kläger in Höhe von 322.698,77 DM.
Tatbestand
Die Kläger sind Wohnungsteil- und Sondereigentümer eines auf dem Grundstück … in … gelegenen Wohnhauses, das sie aufgrund Kaufvertrages vom 15. Mai 1985 je zur ideellen Hälfte von dem zwischenzeitlich in Vermögensverfall geratenen Kaufmann … erworben haben.
Das Grundstück … liegt im Geltungsbereich des von der beklagten Stadt am 10. Juli 1981 als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes …, der im Jahre 1982 rechtskräftig wurde. Das Plangebiet umfaßt eine Flache von rund 200.000 qm. Im Bereich der … ist es als reines Wohngebiet ausgewiesen.
Das Plangebiet gehörte in der Vergangenheit zu der Zechenanlage …. Seit 1877 wurde dort die Kohleförderung betrieben; sie wurde im Jahre 1890 um einen Kokereibetrieb erweitert. In den Jahren 1907 bis 1912 wurden die Übertageanlagen umgebaut und eine Ammoniakfabrik mit Salzlager sowie eine Benzolanlage errichtet. Die Kokerei wurde 1920 stillgelegt und in den Jahren 1923 bis 1925 abgebrochen. Im Jahre 1932 wurde die Kohleförderung eingestellt. Die vorhandenen Anlagen dienten in der Folgezeit der Seilfahrt und Versorgung. Nach endgültiger Aufgabe der industriellen Nutzung wurden die Zechenanlagen in den Jahren 1968 bis 1972 abgerissen; das Gelände wurde einplaniert. Das ehemalige Zechengelände wurde daraufhin aus der Bergaufsicht entlassen und der Aufsicht der örtlichen Ordnungsbehörde unterstellt.
Bereits im Jahre 1973 wurden bei der beklagten Stadt Überlegungen angestellt, das nahe dem Stadtzentrum gelegene ehemalige Zechengelände einer Wohnbebauung zuzuführen. Im Auftrage der Beklagten erstattete der Geologe … 1973 ein Baugrundgutachten.
Dieses erbrachte keine Hinweise auf im Boden vorhandene Schadstoffe. Nachdem die Beklagte bereits die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das ehemalige Zechengelände beschlossen hatte, wandte sich der Oberkreisdirektor des Kreises … mit Schreiben vom 5. Oktober 1979 aus Anlaß des in … bei der Firma … aufgetretenen Altlastenfalles an die Beklagte und bat darum, im Stadtbereich Ermittlungen darüber anzustellen, ob Firmen in unsachgemäßer Art und Weise giftige Abfälle, auch aus der Herstellung explosibler und chemischer Kampfstoffe der Kriegs- und Nachkriegszeit, abgelagert hätten; dabei sei das Hauptaugenmerk auf nicht mehr vorhandene Betriebe zu richten. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung (Bl. 98) Bezug genommen. Die Beklagte hielt entsprechende Rückfrage beim örtlich zuständigen Bergamt … erhielt jedoch eine Fehlanzeige, die sie an den Oberkreisdirektor in … weiterleitete. Dieser nahm einen im März 1980 veröffentlichen Runderlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerialblatt NW 1980 S. 769) zum Anlaß, die kreisangehörigen Gemeinden erneut zur Abklärung sogenannter Altlastfälle zu drängen. Die Beklagte hielt erneut Rückfrage beim Bergamt …, welches mit Schreiben vom 13. Mai 1981 mitteilte, aus den Unterlagen des Bergamtes ergäben sich keinerlei Hinweise auf Altlasten im … Stadtgebiet.
Nachdem der Rat der Beklagten den Bebauungsplan … beschlossen hatte, genehmigte der Regierungspräsident … mit Bescheid vom 5. September 1983 die Kanalisationsplanung mit dem Hinweis:
„Vor Beginn der Erschließung des Gebietes der ehemaligen Zeche … ist zu untersuchen, ob es sich um eine Altlast handelt und Erdreich und Grundwasser verunreinigt sind”.
Wegen der Einzelheiten des Bescheides wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung (Bl. 124/125) verwiesen.
Mit Vertrag vom 14. Dezember 1984 erwarb der Kaufmann … eine im Gebiet des Bebauungsplanes liegende Teilfläche von rund 4.500 qm. Er führte alsdann eine Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz durch und veräußerte anschließend die Teilflächen mit den noch zu errichtenden Gebäuden/Eigentumswohnungen an die Letzterwerber, darunter die Kläger, wobei er jeweils jegliche Gewährleistung ausschloß.
Weitere Teilflächen des Plangebietes befanden sich im Eigentum der … sowie der Beklagten. Die … beauftragte im Juli 1984 das Hygieneinstitut des Ruhrgebiets in … mit der Erstattung eines Gutachtens über die Verunreinigung des Untergrundes durch kokereispezifische Reststoffe im geplanten Wohngebiet …...