Normenkette
BGB §§ 1029, 858
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 17.09.2009; Aktenzeichen 8 O 148/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.9.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Beeinträchtigungen eines Wegerechts in Anspruch.
Der Kläger ist Pächter des in G1 gelegenen und mit einer Villa bebauten Grundstücks I-Straße 127 und betreibt dort seit Mai 2007 einen Saunaclub. Die Beklagte ist Mieterin eines Teiles der auf dem Grundstück I-Straße 125 gelegenen Betriebshalle und betreibt dort eine Druckerei. Die Grundstücke liegen in einem Gewerbegebiet.
Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks I-Straße 127 wurde auf dem Grundstück I-Straße 125 ein Wegerecht bestellt. In dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 1.3.1974, mit dem G N das Grundstück I-Straße 127 von dem Voreigentümer kaufte, ist unter § 5 insoweit Folgendes geregelt:
"Der Käufer räumt dem jeweiligen Eigentümer des südwestlich angrenzenden Teilgrundstücks aus der Parzelle Nr. 773 - im anliegenden Lageplan mit B bezeichnet - ein uneingeschränktes Wegerecht an einem 3,50 m breiten Streifen ein, der entlang der Nordseite seines Kaufgrundstücks bis zum H-Straße verläuft. Das Wegerecht ist unentgeltlich.
Herr N bewilligt und beantragt bereits jetzt, dieses Wegerecht als Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des angrenzenden Grundstücks auf seinem Kaufgrundstück einzutragen. Die Bezeichnung des belasteten und berechtigten Grundstücks soll anlässlich der Auflassung erfolgen".
H-Straße ist die alte Bezeichnung des heutigen I-Straße. Wegen des der Urkunde anliegenden Lageplans und insbesondere der Lage des Weges, der aus Sicht vom I-Straße aus an der rechten Grundstücksseite verläuft, wird auf Bl. 143 d.A. Bezug genommen.
In der zweiten Abteilung des Grundbuchs von G1 Blatt ..3 ist unter der laufenden Nr. 1 Folgendes eingetragen:
"Grunddienstbarkeit, Wegerecht, für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G1, Flur ..., Flurstück ... Eingetragen unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 1.3.1974 am 6.3.1975 und mit dem belasteten Grundstück von G1 Blatt ...6 hierher übertragen am 8.4.1993."
Das von dem Kläger genutzte Grundstück I-Straße 127 ist nur unter Benutzung des Grundstücks I-Straße 125 zu erreichen. Außer dem vom I-Straße aus gesehen rechts neben der Betriebshalle verlaufenden Weg führt über das Grundstück I-Straße 125 ein weiterer Weg links an der Halle vorbei und dann nach einer rechtwinkligen Kurve zum Grundstück I-Straße 127.
Auf dem rechts gelegenen Weg, den auch die Besucher des Saunaclubs des Klägers benutzen, werden Lieferfahrzeuge beladen und entladen, wodurch der Weg zeitweilig versperrt wird.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die auf die Ladetätigkeit der Beklagten zurückgehende zeitweise Sperrung der rechten Zufahrt zum Saunaclub das Wegerecht verletze. Wegen des gewerblichen Charakters des Gebietes müsse die Zufahrt jederzeit für die Kraftfahrzeuge der Besucher des Saunaclubs offen stehen.
Der Kläger hat sich insoweit darauf berufen, dass der Eigentümer des Grundstücks I-Straße 127 ihm seine Ansprüche aus dem dinglichen Wegerecht abgetreten habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die - von der Straße aus gesehen rechtsseitig gelegene etwa 3,50 Meter breite - Zufahrt über das Grundstück I-Straße 125 in G1 durch Kraftwagen oder sonst wie zu versperren, zu blockieren oder die Zufahrt zum Grundstück 127 zu verhindern,
2. die Beklagte zu verurteilen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Haft anzuordnen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Wegerecht umfasse nicht das Aufsuchen des Saunaclubs durch Besucher, von ihm sei lediglich eine Nutzung des Grundstücks I-Straße 127 zu Wohnzwecken umfasst. Selbst wenn dieses Grundstück zu gewerblichen Zwecken genutzt werden könnte, ergäbe sich aus der Ladetätigkeit keine Beeinträchtigung, da andere zumutbare Möglichkeiten offenstünden, das Grundstück zu erreichen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der den Unterlassungsantrag und den Ordnungsgeldantrag weiterverfolgt. Das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich aus Sinn und Zweck sowie aus den Umständen der Einräumung des Wegerechts ergebe, dass von dem Wegerecht lediglich eine Nutzung des Grundstücks I-Straße 127 für Wohnzwecke umfasst sei. Die Betriebsleiterwohnung sei nur als Wohnung zu nutzen gewesen, solange der Betriebsleiter der vorne liegenden Halle dort gewohnt habe. Als das Wegerecht eingetragen worden sei, habe es den Wohnzweck und die Wohngenehmigung nicht mehr gegeben. Es s...