Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 09.09.1993; Aktenzeichen 2 O 271/93) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09. September 1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin um 8.121,10 DM.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten, deren Haftung dem Grunde nach nicht im Streit ist, aus abgetretenem Recht kein Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus Anlaß eines Verkehrsunfalls vom 11. März 1993 zu, bei dem der PKW … der Zeugin … durch Alleinverschulden des Beklagten zu 2) beschädigt wurde. Die Klägerin ist nicht aktiv legitimiert.
I.
Der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation, weil die Sicherungsabtretung der Geschädigten an die Klägerin vom 15. März 1993 nichtig ist (§ 134 BGB). Die Abtretungsvereinbarung verstößt gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG. Die Klägerin hat nicht die behördliche Erlaubnis, im Rahmen der Ausübung ihres Mietwagengeschäfts fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. In der klageweisen Geltendmachung der restlichen Mietwagenkosten liegt jedoch die geschäftsmäßige Wahrnehmung des Rechtsinteresses der Geschädigten Kircher. Zwar ist es zutreffend, daß es diesbezüglich keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen mit der Sicherungsabtretungserklärung an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet mit der Bitte um Berücksichtigung bei der Schadensregulierung, solange nur klargestellt ist, daß der geschädigte Kunde für die Schadensregulierung und Durchsetzung des Anspruchs selbst tätig werden muß. Diesen Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (NJW 1974, 1244; 1985, 1223) folgt der Senat. Danach ist der Mietwagenunternehmer lediglich dann berechtigt, aus abgetretenem Recht gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer vorzugehen, wenn er bei der Schadensabrechnung keine Zahlung erhält und nachdem er den Kunden erfolglos zur Zahlung der Mietwagenkosten aufgefordert hatte.
Diesen Anforderungen hat die Klägerin formell auch entsprochen. Dennoch hat sie gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, weil ihre Verhaltensweise entscheidend nach der tatsächlichen Handhabung zu bemessen ist. Für ein geschäftsmäßiges Handeln im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG reicht – weil sonst der Zweck dieses Gesetzes unterlaufen wird – die Absicht des Mietwagenunternehmers aus, die Beitreibung der Mietwagenkosten zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit zu machen, wobei nicht auf die formell-rechtliche Ausgestaltung der Sicherungsabtretung, sondern auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen ist (vgl. dazu OLG Nürnberg, NZV, 1992, 366; OLG Schleswig, NZV 1994, 74 – jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
Danach gilt im Streitfall folgendes: Die Kundschaft der Klägerin – ein Mietwagenunternehmen mit etwa 50 Fahrzeugen – besteht nach Angaben der persönlich angehörten Geschäftsführerin zu etwa 80 % aus Unfallgeschädigten, denen gegenüber nach dem sogenannten Unfallersatztarif abgerechnet wird. Die geschäftliche Vertragsabwicklung vollzieht sich in langjähriger Übung mit Hilfe von vorformulierten Texten, die im Computer gespeichert sind. Zunächst bedient sich die Klägerin grundsätzlich des Formulars „Sicherungsabtretungserklärung und Unfallkurzbericht”, welches auch die geschädigte Frau … am 15. März 1993 unterschrieben hat. Im konkreten Fall beschränkte sich die Sicherungsabtretung auf die Höhe der Mietwagenkosten wenn auch der „Ersatzwagen-, Reparatur-, Fahrzeugschaden-, Abschlepp-, Sachverständigen- und Kosten für Wertminderung”, wobei der Senat offenläßt, ob eine solche Abtretung hinreichend bestimmt ist. Diese höhenmäßige Beschränkung der Abtretung korrespondiert mit der handschriftlichen Streichung in dem ebenfalls programmierten Schreiben an den Haftpflichtversicherer des jeweiligen Unfallgegners, mit dem die Sicherungsabtretung offen gelegt wird „mit der Bitte um Berücksichtigung bei der Regulierung” (hier: Schreiben an die Beklagte zu 1) vom 16.03.1993). Die Mietwagenrechnung wurde an die Geschädigte und an die Beklagte zu 1) versandt. Dieser Geschäftsablauf stellt sich zunächst einmal noch als unbedenkliche Sicherungsabtretung im Rechtssinne dar, zumal die Abtretungsvereinbarung formal ausdrücklich klarstellt, daß der Geschädigte ungeachtet der Abtretung die Ersatzwagenforderung selbst geltend zu machen hat. Indessen zeigt die weitere Geschäftsabwicklung seitens der Klägerin, daß sie selbst ohne Umschweife – wie im Streitfall – die Mietwagenforderung im Falle weigerlichen Verhaltens durch den Versicherer des Unfallgegners geschäftsmäßig unter Eins...