Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 16.06.1998; Aktenzeichen 9 O 134/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 16. Juni 1998 zu Nr. 2 und 4 des landgerichtlichen Urteilstenors abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.04.1997 zu zahlen.
4. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6 mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die der Beklagte allein zu tragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Statiker auf Schadenersatz in Anspruch.
Der Beklagte erstellte aufgrund des Ingenieurvertrages vom 14.5.03.1994 die Statik für das Bauvorhaben der Klägerin „V 32/34” in E. Zur Erstellung der Statik waren dem Beklagten sowohl die Baugenehmigungsplanung im Maßstab 1:100 als auch die Ausführungsplanung des Architekten H im Maßstab 1:50 überlassen worden. Im Baugenehmigungsplan ist eine Säule in der Tiefgarage genau mittig zwischen vier Stellplätzen eingezeichnet. Im Ausführungsplan ist die Säule ebenfalls mittig eingezeichnet, jedoch sind im Ausführungsplan am Rand irreführende Maßangaben eingetragen. Der Beklagte zeichnete in den Schalplänen im Maßstab 1:50 die Säule um 20 cm versetzt ein, so daß für zwei Stellplätze eine baurechtlich unzulässige Breite von 4,42 Metern verblieb. Nach den Schalplänen wurde gebaut. Die Klägerin konnte vier Stellplätze wie vorgesehen zu je 22.000,00 DM veräußern. Die Stadt E verlangte den Nachweis anderweitiger Einrichtung eines vierten Stellplatzes bzw. Ablösung. Die Klägerin hat gemeint, hinsichtlich der differierenden der Maße in der Genehmigungs- und Ausführungsplanung habe für den Beklagten angesichts der unklaren planerischen Situation eine Hinweis- und Aufklärungspflicht bestanden. Das nach den Vorgaben des Beklagten errichtete Gebäude weise nun nicht mehr die erforderliche Zahl von Stellplätzen auf, da ein Stellplatz nicht mehr die erforderliche Mindestbreite habe.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich ein Verschulden des Architekten H anrechnen lassen, weil es während der gesamten Bauzeit zu Unstimmigkeiten wegen der Bemaßung gekommen sei. Überdies sei in einem Telefonat zwischen den Parteien eine bindende Vereinbarung getroffen worden, wonach sich der Beklagte mit einem Drittel an einem Schaden von insgesamt 7.000,00 DM beteiligen solle.
Die Klägerin hatte ursprünglich basierend auf einer eigenen Schätzung der Nachbesserungskosten einen bezifferten Schadenersatzanspruch in Höhe von 16.000,00 DM sowie einen Feststellungsantrag angekündigt und nach geringfügiger Änderung mit diesen Anträgen vor der Kammer verhandelt. Dem Architekten H, der eine Haftung abgelehnt hat, hat die Klägerin den Streit verkündet. Zwischenzeitlich ist es der Klägerin gelungen, den zu schmalen Stellplatz zu einem Preis von 14.000,00 DM an einen Wohnungseigentümer zu veräußern. Sie hat weiterhin 4.000,00 DM Ablösesumme für den nun fehlenden Stellplatz an die Stadt E bezahlt, so daß eine Sanierung nicht mehr erforderlich ist. Die Klägerin hat daraufhin den geltend gemachten Schadenersatz auf 12.000,00 DM zurückgenommen und wegen der Mehrforderung von 4.000,00 DM und hinsichtlich des Feststellungsantrags die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung über die angebliche Haftungsvereinbarung den Beklagten zur Zahlung von 6.000,00 DM verurteilt. Bezüglich des ursprünglich verlangten Mehrbetrages von 4.000,00 DM hat das Landgericht zu einem Betrag von 2.000,00 DM sowie bezüglich des Feststellungsantrags, soweit dieser eine Haftung des Beklagten zu 50 % betraf, die Erledigung der Hauptsache festgestellt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist der Auffassung, es liege ein klarer Fehler im Gewerke des Beklagten vor, für den dieser mit eine Quote von 50 % hafte. Eine Vereinbarung über eine niedrigere Haftungsquote hat das Landgericht nicht als bewiesen angesehen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie verlangt die Zahlung weiterer 6.000,00 DM. Der Beklagte wendet sich mit seiner Anschlußberufung gegen die Feststellung, daß die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.000,00 DM eingetreten ist.
Die Klägerin ergänzt ihren Sachvortrag.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil gegen die Berufung. Er trägt vor, er habe die Unklarheit bezüglich der Position der Säule gesehen und diese Frage durch seinen Mitarbeiter G telefonisch klären lassen. Es seien drei bis vier Gespräche geführt worden. Der Zeuge G habe, weil direkte Maßangaben zur Position der Stütze fehlten, im Büro des Architekten H nachgefragt und die Maße erhalten, die in den Schalplan Eingang gefunden ...