Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 16.08.1999; Aktenzeichen 6 O 164/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. August 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt bleibt, an die Klägerin 20.046,04 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte in Höhe von 20.046,04 DM.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Beschädigung von Kabeln beim Neubau eines Lebensmittel-Supermarktes für die Firma P GmbH (Fa. P) in Anspruch. Die Fa. P ist Eigentümerin des in W gelegenen Grundstücks Gemarkung B, Flur, Flurstück, und, gelegen an der Straße I . Auf diesem Grundstück wurden im Jahre 1998 Bauarbeiten durchgeführt, mit deren Ausführung die Beklagte betraut war. Über das Grundstück verlief – etwa in der Mitte – ein unterirdisch verlegtes privates 10-KV-Kabel. Die Beklagte hatte den Auftrag, dieses Kabel zu entfernen.
Außer diesem Privatkabel befinden sich auch unterirdisch verlegte öffentliche Versorgungsleitungen der Klägerin auf dem Grundstück, und zwar parallel zur Straße I , ca. 3 m vom Straßenrand entfernt. Am 27.10.1998 entfernte die Beklagte das Privatkabel und beseitigte ferner die früheren Hausanschlüsse. Am 28.10.1998 hob ein Mitarbeiter der Beklagten für die Errichtung eines Bauschildes Fundamentlöcher mit einem Bagger aus, und zwar im Bereich der öffentlichen 10-KV-Kabel entlang der Straße I . Bei diesen Arbeiten beschädigte er die Kabel sowie eine Kommunikationsleitung.
Die Klägerin erhebt einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der von ihr geltend gemachten Kosten zur Behebung dieser Schäden, insgesamt i.H.v. 20.046,16 DM. Sie hat behauptet, am 02.09.1998 seien die Pläne über den Verlauf der beschädigten Leitungen dem Mitarbeiter der Firma P, dem Zeugen H, übergeben worden, dieser habe sie an die Beklagte weitergegeben. Die Klägerin meint, selbst wenn die Beklagte keine Kenntnis von diesen Plänen gehabt habe, hafte sie, da sie sich vor Beginn der Arbeiten über den Verlauf etwaiger Versorgungsleitungen hätte erkundigen und entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, ihrem Bauleiter seien von der Firma P auf Nachfrage Pläne übergeben worden, die lediglich das private 10-KV-Kabel in der Mitte des Grundstücks auswiesen hätten, nicht jedoch die hier beschädigten Kabel entlang der Straße I .
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil sich die Beklagte nicht die erforderliche Gewißheit über die Verlegung weiterer Versorgungsleitungen auf dem Grundstück vor Beginn der Arbeiten zur Aufstellung des Bauschildes verschafft habe. Dazu sei sie jedoch verpflichtet gewesen. Ein Mitverschulden komme nicht in Betracht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie im wesentlichen geltend macht, daß anläßlich des Ortstermins vom 15.05.1998 lediglich von den Hausanschlüssen und dem umzulegenden Privatkabel in der Mitte des Grundstücks die Rede gewesen sei, es sei seitens der Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, daß sich ihre Hauptkabeltrasse 3 m vom Straßenrand entfernt entlang der Grundstücksgrenze zur Straße I befinde. Zu einer solchen Auskunft sei die Klägerin jedoch – auch ungefragt – verpflichtet gewesen. Ferner bestreitet sie die Schäden nach Grund und Höhe.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, nach §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 249 S. 2 BGB den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Beschädigung der Versorgungsleitungen bei den Arbeiten der Beklagten am 28.10.1998 entstanden ist.
1.
Eine rechtswidrige Eigentumsverletzung durch Beschädigung der zwei 10-KV-Kabel und einer Kommunikationsleitung liegt nach § 823 Abs. 1 BGB vor, da Versorgungsleitungen Scheinbestandteile der Grundstücke sind, durch die sie geführt werden und – auch bei der Verlegung im Boden – nicht zu wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Grundstücke werden, § 95 BGB (BGH NJW 1968, 2331; OLG Köln VersR 1987, 513).
2.
Der Schaden beruht auf einem schuldhaften Verstoß der der Beklagten obliegenden Sorgfalt bei der Ausführung von Erdarbeiten auf einem Grundstück. Die Beklagte hätte sich vor Durchführung von Erdarbeiten Gewißheit über Vorhandensein und Verlauf von Versorgungsleitungen machen müssen.
a)
Für Tiefbauarbeiten an öffentlichen Straßen ist allgemein anerkannt, daß sich der Unternehmer über die Lage von Versorgungsleitungen Gewißheit verschaffen muß, bevor er mit seinen Arbeiten beginnt, und zwar regelmäßig durch Einsichtnahme in Verlegepläne des Versorgungsunternehmens (BGH NJW 1971, 1313/1314). Wenn dies nicht weiterhilft, hat er sich die erforderliche Gewißheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen im Bereich, den er ausheben will. Der Grund für die hohen Anforderungen an den Unternehmer, sich Gewißheit übe...