Leitsatz (amtlich)
Eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück besteht nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt.
Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Potsdam vom 20.1.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Energieversorgungsträger, begehrt von der Beklagten, einem Tiefbauunternehmen, Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres unterirdisch verlegten Mittelstromkabels.
Die Klägerin versorgt in Brandenburg u.a. auch die Ortschaft F. mit Elektrizität. Sie gibt "Hinweise und Richtlinien zu Bauarbeiten in der Nähe von Energieversorgungsleitungen der OSE" heraus, nach denen die genaue Lage der Leitungen ggf. durch Kabelortung oder Quergrabungen in Handschachtung festzustellen ist. Zur Durchführung der Stromversorgung durch die Klägerin ist als Hauptversorgungsleitung in F. unterirdisch in einer Tiefe von 0,4m bis 1,2m ein 15-kV Mittelstromkabel verlegt. Das Kabel durchläuft auch das private Wohngrundstück K. Straße 62 in einer Entfernung von 5m zur Grundstücksgrenze und zur öffentlichen Straße. Zusätzlich befindet sich auf diesem Grundstück eine Hausanschlussleitung, die nicht mit dem Mittelstromkabel verbunden ist. Weder die Grundstückseigentümerin noch deren Ehemann hatten bis zum Schadensfall Kenntnis davon, dass unter ihrem Grundstück die Hauptversorgungsleitung verläuft. Die Nutzung des Grundstücks K. Straße 62 durch die Klägerin ist auch nicht im Grundbuch eingetragen. Im April 2003 sollte die Beklagte im Auftrag der Grundstückseigentümerin eine Anlage zur Regenentwässerung auf dem Grundstück anlegen. Die Mitarbeiter der Beklagten legten dafür die Hausanschlussleitung durch Handschachtung frei und prüften deren Verlauf. Nachdem der Ehemann der Eigentümerin auf Nachfrage erklärt hatte, weitere Versorgungsleitungen seien im Grundstück nicht verlegt, setzten die Arbeiter am 10.4.2003 einen Bagger bei den Grabungsarbeiten ein. Bei der Klägerin hatten die Mitarbeiter der Beklagten keine Erkundigungen eingezogen. Gegen 15.00 Uhr wurde das Hauptversorgungskabel der Klägerin durch die Baggerarbeiten beschädigt. Es kam zu einer Versorgungsunterbrechung von 15.00 Uhr bis 16.03 Uhr.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte hätte sich vor Beginn der Arbeiten bei ihr nach dem Kabelverlauf erkundigen müssen. Jedenfalls habe sie sicherstellen müssen, dass im Baubereich keine Versorgungsleitung beschädigt werde. Aufgrund der Nähe des betreffenden Grundstücks zur öffentlichen Straße und weil das Grundstück nicht durch Freileitungen versorgt werde, habe sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass im Baubereich eventuell unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Die Klägerin sei bis 2010 nach den Übergangsvorschriften für die Wiedervereinigung nicht verpflichtet, den Verlauf des Stammkabels im Grundbuch eintragen zu lassen oder den Grundstückseigentümern mitzuteilen.
Das AG hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem AG die erhöhten Anforderungen an die Erkundigungspflichten, die bei Arbeiten auf öffentlichem Grund gelten, nicht für übertragbar für die Arbeiten der Beklagten auf dem betreffenden Privatgrundstück, weil für die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte für den unterirdischen Verlauf weiterer Versorgungsleitungen gefehlt hätten. Eine gleiche Erkundigungspflicht bestehe nur dann, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass auch auf dem Privatgrundstück Versorgungsleitungen verlaufen. Solche fehlten im Streitfall. Vom Verlauf der vorhandenen Versorgungsleitungen zum Gebäude könne sich der Tiefbauunternehmer gewöhnlich durch eine Nachfrage beim Hausbesitzer Kenntnis verschaffen. Nur wenn dieser keine gesicherten Auskünfte bezüglich der Hausanschlüsse und des Leitungsverlaufs geben könne, sei zu erwägen, ob dann auf andere sicherere Informationsquellen zurückgegriffen werden müsse.
Vorliegend habe die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten erfüllt, indem sie sich beim Hausbesitzer nach dem Verlauf weiterer Leitungen erkundigt habe, nachdem sie die Hausanschlussleitung ausgeschachtet und deren Verlauf geprüft habe. Für weitere Erkundigungen habe kein Anlass bestanden, auch wenn das betreffende Grundstück in der Nähe einer öffentlichen Straße und in den neuen Bundesländern liege. Die Behörden der Deutschen Demokratischen Republik hätten sich zwar häufig nicht an die genauen Grenzen privater Grundstücke gehalten. Dies hätte aber eher die Klägerin veranlassen sollen, die jeweiligen Grundstückseigentümer über den Verlauf etwaiger Kabel auf ihrem Grundstück zu informieren. Regelmäßig würden Versorgungsleitungen in oder direkt neben dem öffentlichen Grund verlegt. Jedenfalls sei in einem Abstand von 5m zur Straße und Grenze eines umzäunten Grundstücks - wie im Streitfall - nicht mehr mit dem Verlauf von "wilden" Versorgungsleitungen zu rechnen. Zwar spreche für unterirdische Leitungen, dass oberirdische Leitungen fehlten, doch sei das noch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass diese auf privatem Grund verlaufen, zumal sich in Grundstücksnähe auch kein Trafohaus als Hinweis auf Leitungen befinde. Demzufolge habe die Beklagte ihrer Erkundigungspflicht genügt. Ein Verschulden sei nicht festzustellen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass hohe Anforderungen an die Pflicht der Tiefbauunternehmen gestellt werden, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen (BGH, Urt. v. 21.11.1995 - VI ZR 31/95, MDR 1996, 150 = VersR 1996, 117; Urt. v. 9.7.1985 - VI ZR 118/84, MDR 1986, 305 = VersR 1985, 1147 f.; Urt. v. 9.11.1982 - VI ZR 129/81, VersR 1983, 152 f.; Urt. v. 20.4.1971 - VI ZR 232/69, VersR 1971, 741 f.). Sie haben sich Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen (BGH, Urt. v. 20.4.1971 - VI ZR 232/69, VersR 1971, 741 f., m.w.N.). Um den unverhältnismäßig großen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können, zu begegnen, ist mit äußerster Vorsicht vor allem bei der Verwendung von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät vorzugehen. So muss sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Da die Versorgungsleitungen regelmäßig ohne Mitwirkung der kommunalen Bauämter verlegt und unterhalten werden, genügt nicht eine Erkundigung bei diesen; vielmehr besteht im Allgemeinen eine Erkundigungspflicht ggü. den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn dies nicht weiterhilft, hat sich der Tiefbauunternehmer die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand in dem Bereich, den er ausheben will (BGH, Urt. v. 9.11.1982 - VI ZR 129/81, VersR 1983, 152 f.; Urt. v. 20.4.1971 - VI ZR 232/69, VersR 1971, 741 f., m.w.N.; OLG Bamberg, Urt. v. 13.3.2002 - 8 U 67/01, OLGReport Bamberg 2003, 119 f.; OLG Hamm GWF/Recht und Steuern 2001, 10 [11]; OLG Jena v. 25.3.1998 - 7 U 1586/97 (243), VersR 1999, 71; OLG Karlsruhe v. 10.12.1998 - 4 U 1/98, juris; OLG Düsseldorf v. 6.11.1992 - 22 U 126/92, OLGReport Düsseldorf 1993, 196 = NJW-RR 1994, 22; OLG Köln v. 20.12.1991 - 19 U 98/91, OLGReport Köln 1992, 17 = NJW-RR 1992, 983 [984]).
Allerdings missversteht die Revision den Begriff der Arbeiten auf öffentlichem Grund, wenn sie meint, dass dafür entscheidend sei, ob Eigentümer des betreffenden Grundstücks eine private Person oder die öffentliche Hand ist. Ob es sich um öffentlichen oder privaten Grund handelt, ist vielmehr nach dessen Widmung zu beurteilen (vgl. beispielsweise § 2 Bundesfernstraßengesetz - FStrG). Ist das Grundstück dem öffentlichen Gebrauch gewidmet, mag es sich auch im Eigentum einer privaten Person befinden, muss damit gerechnet werden, dass dort dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen verlegt sind. Dies rechtfertigt den hohen Sorgfaltsmaßstab bei der Durchführung von Bauarbeiten auf einem solchen Grundstück.
2. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht der Rechtsprechung mehrerer OLG folgt, wonach die erhöhten Anforderungen an die Erkundigungs- und Sorgfaltspflichten bei Arbeiten auf öffentlichem Grund nicht allgemein für Arbeiten auf einem Privatgrundstück gelten, sondern nur wenn besondere Anhaltspunkte für Versorgungsleitungen vorhanden sind (OLG Bamberg, Urt. v. 13.3.2002 - 8 U 67/01, OLGReport Bamberg 2003, 119; OLG Hamm GWF/Recht und Steuern 2001, 10 [11]; OLG Koblenz v. 21.9.1999 - 3 U 7/99, OLGReport Koblenz 2000, 184 = VersR 2000, 1553; OLG Jena v. 25.3.1998 - 7 U 1586/97 (243), VersR 1999, 71; OLG Karlsruhe v. 10.12.1998 - 4 U 1/98, juris; OLG Düsseldorf v. 16.5.1997 - 22 U 261/96, OLGReport Düsseldorf 1997, 350 = VersR 1999, 328; v. 6.11.1992 - 22 U 126/92, OLGReport Düsseldorf 1993, 196 = NJW-RR 1994, 22; OLG Köln v. 20.12.1991 - 19 U 98/91, OLGReport Köln 1992, 17 = NJW-RR 1992, 983 [984]).
Da Voraussetzung der Widmung eines im privaten Eigentum stehenden Grundstücks regelmäßig ist, dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat (vgl. § 2 Abs. 2 FStrG), ist bei privaten Grundstücken nicht ohne weitere Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass dort unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Dem Bauunternehmer vor jedweden Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück die Verpflichtung aufzuerlegen, Erkundigungen bei den örtlichen Energieversorgungsunternehmen einzuholen, überschritte daher die Grenze des Zumutbaren. Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH, Urt. v. 8.11.2005 - VI ZR 332/04, BGHReport 2006, 233, Umdruck S. 5; Urt. v. 15.7.2003 - VI ZR 155/02, BGHReport 2003, 1200 = MDR 2003, 1352 = VersR, 2003, 1319; Urt. v. 4.12.2001 - VI ZR 447/00, MDR 2002, 453 = BGHReport 2002, 321 = VersR 2002, 247 [248]; Urt. v. 19.12.1989 - VI ZR 182/89, MDR 1990, 611 = VersR 1990, 498 [499]). Dabei kann jedoch nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH, Urt. v. 8.11.2005 - VI ZR 332/04, BGHReport 2006, 233, Umdruck S. 5; Urt. v. 4.12.2001 - VI ZR 447/00, MDR 2002, 453 = BGHReport 2002, 321 = VersR 2002, 247 [248]; Urt. v. 15.7.2003 - VI ZR 155/02, BGHReport 2003, 1200 = MDR 2003, 1352 = VersR 2003, 1319; Staudinger/J. Hager, 1999, § 823 Rz. E 35, m.w.N.; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 823 Rz. 192).
Nach diesen Grundsätzen, besteht eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt.
3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht unter den tatsächlichen Umständen des Streitfalls solche konkreten Anhaltspunkte für eine weiter gehende Erkundigungspflicht der Beklagten und damit deren Haftung verneint.
a) Der allgemeinen Erkundigungspflicht (BGH, Urt. v. 21.11.1995 - VI ZR 31/95, MDR 1996, 150 = VersR 1996, 117) hat die Beklagte ausreichend Rechnung getragen, indem sie die Hausanschlussleitung von Hand ausgeschachtet und deren Verlauf geprüft hat und erst den Bagger eingesetzt hat, nachdem der Ehemann der Eigentümerin auf entsprechende Nachfrage die Auskunft gegeben hatte, es existiere keine weitere Versorgungsleitung im Grundstück. Hierauf konnte die Beklagte sich unter den besonderen Umständen des Streitfalls verlassen.
b) Auch das Berufungsgericht geht im Grundsatz davon aus, dass in nahen Abständen zu öffentlichem Straßengrund in der Regel mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass Hauptversorgungsleitungen im Boden verlaufen. Hier hat es jedoch festgestellt, dass die Hauptversorgungsleitung ca. 5m von der Grundstücksgrenze und von der öffentlichen Straße im Bogen verlief und das betreffende Grundstück eingezäunt war und deshalb nicht mehr mit der Hauptversorgungsleitung gerechnet werden musste. Die Revision nennt keine konkreten Anhaltspunkte, die im Streitfall für die Beklagte trotzdem erwarten ließ, dass auf dem Grundstück eine weitere Stromleitung verläuft. Auch wenn es beim Ausbau von Versorgungseinrichtungen wegen der großen Dichte im Straßenbereich zu einem Ausweichen auf angrenzende private Flächen ohne genaue Abklärung der Nutzungsrechte kommen mag (OLG Hamm GWF-Recht und Steuern 2001, 10 [12]), war mit einer "wilden" Leitungsführung im Bogen durch ein privates Grundstück trotz dessen Einzäunung in einem Abstand von 5m zur Grundstücksgrenze auch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik nicht ohne weiteres zu rechnen. In jedem Fall musste dafür der Zaun durchbrochen werden, um den erforderlichen Zugang zum Grundstück zu schaffen und waren Erdarbeiten erforderlich, mit denen in offenkundiger Weise in das private Nutzungsrecht des Besitzers eingegriffen wurde.
aa) Nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestand das Recht zur Inanspruchnahme von Grundstücken und Bauwerken für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen als (öffentlich-rechtliche) Sondernutzung (vgl. § 29 EnVO vom 1.6.1988, GBl. I Nr. 10 S. 89 Energieverordnung vom 1.6.1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25.7.1990 zur Änderung der Energieverordnung, GBl. I Nr. 46 S. 812, sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvorschriften - vom 27.8.1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423)). In § 30 EnVO waren Pflichten und Rechte des Nutzungsberechtigten des Grundstücks einerseits und des mitbenutzungsberechtigten Energieversorgungsunternehmens andererseits geregelt. Daraus erschließt sich, dass regelmäßig kein stillschweigender Eingriff in die Rechte des Nutzungsberechtigten eines Grundstücks und Gebäudes auch in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorgesehen war. Mit dem Einigungsvertrag ist zwar dieses Sondernutzungsrecht durch das nach dem Recht der Bundesrepublik seit langem geltende privatrechtliche System der freien Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Benutzer (Versorgungsunternehmen) ersetzt worden (vgl. für den Straßeneigentümer § 8 Abs. 10 FStrG; Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages; BGH, Beschl. v. 14.1.1999 - III ZR 12/98, WM 1999, 740 ff.), wobei bis zum 31.12.2010 die Bestimmungen der §§ 29, 30 EnVO weiter gelten. Nicht jedoch ist dadurch die nach dem alten Recht bestehende Stellung der jeweiligen Nutzungsberechtigten des Grundstücks geschmälert worden.
bb) Bei dieser Sachlage kann deshalb dahinstehen, ob wegen der Bestimmungen des Einigungsvertrages (vgl. Anlage II Kap. V Sachgebiet D Abschn. III Nr. 4b des Einigungsvertrages; BGH v. 2.4.1998 - III ZR 91/95, BGHZ 138, 266 ff.; Beschl. v. 14.1.1999 - III ZR 12/98, WM 1999, 740 ff.), nach denen Energieversorgungsunternehmen im Gebiet der neuen Bundesländer bis zum Jahr 2010 nicht verpflichtet sind, die von ihnen beanspruchten Leitungsrechte im Grundbuch bzw. Liegenschaftskataster eintragen zu lassen, die Bauunternehmer in den neuen Bundesländern im Allgemeinen verpflichtet sind, sich vor dem Einsatz von schwerem Gerät bei Grabungsarbeiten bei den Energieversorgungsunternehmen zu erkundigen, um Zweifel am Verlauf von Versorgungsleitungen auszuräumen.
c) Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte, als mit den örtlichen Besonderheiten vertrautes Tiefbau- und Erschließungsunternehmen, hätte damit rechnen müssen, dass die Verbindung bestehender Trafostationen auch über Privatgrundstücke geführt wurde, spricht dagegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass sich in Grundstücksnähe keine Trafostation befand.
d) Schließlich dringt die Revision nicht mit dem Einwand durch, der verursachte Schaden wäre höchstwahrscheinlich vermieden worden, hätte die Beklagte sich an die von der Klägerin herausgegebenen "Richtlinien und Hinweise" gehalten, wozu sie verpflichtet gewesen sei. Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, es sei nicht festgestellt, dass die "Hinweise und Richtlinien" der Beklagten vorlagen. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Klägerin außer Acht gelassen habe.
III.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen