Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 4 O 409/19) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.
I. Die Klägerin ist Verteilernetzbetreiberin und betreibt u.a. in A als Eigentümerin das Stromverteilernetz. Sie nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Beschädigung von zwei Mittelspannungskabeln am 16.09.2017 in Anspruch.
Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks B-Straße 000 in A, das seit dem Jahr 1982 mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Das Haus des Beklagten sowie die Häuser mit einer niedrigeren Hausnummer werden sämtlich von der Straßenseite aus mit erdverlegten Kabeln und Rohren versorgt. Die Grundstücke mit den Hausnummern 001 ff. werden sowohl von der Straßen- als auch von der Rückseite versorgt. Oberirdisch sind weder Trafohäuschen noch Stromkästen installiert.
An der Rückseite des Grundstücks des Beklagten, also entlang der nord-nordwestlichen Grundstücksgrenze, verläuft ein nach Hochwasserschutzmaßnahmen nicht mehr wasserführender Graben parallel zum Grundstück. Dieser Bereich steht im Eigentum der Stadt A. Dahinter liegt eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Seit 1991 sind der Beklagte sowie acht weitere Nachbarn jeweils Pächter eines 15 m tiefen Areals der jeweils an ihr Grundstück angrenzenden Ackerfläche, die sie als Garten nutzen. Auf dem vom Beklagten gepachteten Teil der Ackerfläche ist im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Klägerin zum Betrieb von Versorgungsleitungen eingetragen.
Am 16.09.2017 gegen 15.00 Uhr wollte der Beklagte eine auf der als Garten von ihm genutzten Fläche befindliche ca. drei Meter hohe Thuja abstützen. Dazu schlug er zwei Eisenrohre mit einem Vorschlaghammer nördlich und südlich der Thuja in den Boden. Beim Eintreiben des zweiten Metallrohres beschädigte der Beklagte zwei Mittelspannungskabel der Klägerin, welche in einer Tiefe von ca. 90 cm im Erdreich im Bereich des als Garten genutzten Teils der Ackerfläche verlegt sind. Wegen der Lage der Mittelspannungskabel wird auf den Leitungsplan (Anlage K18) Bezug genommen.
Zuvor hatte sich der Beklagte nicht über das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen oder Kabeln im Bereich der gepachteten Fläche informiert. Auch zum Zeitpunkt der Begründung des Pachtvertrages im Jahr 1991 wurde nicht über das Vorhandensein von Leitungen gesprochen.
Die Klägerin reparierte die betroffenen Mittelspannungskabel und stellte die Stromversorgung wieder her.
Unter dem 12.10.2017 (Anlage K7) machte die Klägerin die Reparaturkosten in Höhe von 3.374,55 EUR geltend. Der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer lehnte die Regulierung mit Schreiben vom 02.11.2017 (Anlage K8) ab. Nach weiterer Korrespondenz zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer wies der Haftpflichtversicherer den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit Schreiben vom 03.01.2018 (Anlage K14) erneut zurück.
Die Klägerin hat die Rechtsmeinung vertreten, der Beklagte habe eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er ohne sich zuvor über die Existenz und den Verlauf von unterirdischen Versorgungsleitungen Kenntnis verschafft zu haben, zwei Eisenrohre jeweils einen Meter tief in den Erdboden eingeschlagen habe. Auch für Privatpersonen gelte eine allgemeine Erkundigungspflicht vor Durchführung von Erdarbeiten. Der Beklagte sei danach verpflichtet gewesen, Erkundigungen nach in dem Schadensbereich vorhandenen Leitungen bei der Klägerin einzuholen. Jedenfalls hätte er sich bei dem Eigentümer des Grundstücks erkundigen oder sich selbst durch Einblick in das Grundbuch Kenntnis über das Vorhandensein unterirdischer Kabel verschaffen müssen. Gerade bei Ackerflächen sei damit zu rechnen, dass diese für den Betrieb von Versorgungsleitungen genutzt würden.
Die Klägerin hat behauptet, für die Wiederherstellung der Mittelspannungskabel sei ihr wie in der Rechnung vom 12.10.2017 ausgewiesen ein Sachschaden in Höhe von 3.374,55 EUR netto entstanden. Darüber hinaus sei ihr ein sog. Qualitätselementschaden in Höhe von 25.859,46 EUR für die Jahre 2019 bis 2020 entstanden, der ebenfalls von dem Beklagten zu ersetzen sei. Durch die Beschädigung der Mittelspannungsleitungen durch den Beklagten sei es auf insgesamt 18 Leitungsabschnitten ihres Netzes zu Versorgungsstörungen gekommen. Hierdurch habe sie einen um 25.859,46 EUR niedrigeren Erlös erzielt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 29.234,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 3.374,55 EUR seit dem 27.10.2017 und aus einem weiteren Betrag...