Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer subjektiven Klagehäufung
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 21.01.2004; Aktenzeichen 1 O 437/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.1.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor ihrerseits jeweils i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt in erster Linie ggü. der Beklagten zu 2) die Feststellung, dass diese aus einem Darlehensvertrag vom 29.9.1999 keine Rechte herleiten kann; hilfsweise verlangt sie von der Beklagten zu 1) Freistellung ggü. der Beklagten zu 2) i.H.v. 34.773,22 Euro.
Dem liegt Folgendes zugrunde:
Der Sohn der Klägerin, M.P., war zusammen mit seiner Ehefrau, C.P., Eigentümer eines Hausgrundstücks, wobei sie den Erwerb finanziert hatten. Der Ehemann einer Tochter der Klägerin, der Zeuge K., war im Jahr 1999 als freier Mitarbeiter der Beklagten zu 1) tätig. Er war für die Eheleute P. damit befasst, ein erforderlich gewordenes Umschuldungskonzept auszuarbeiten.
Weil diese Umschuldung aufgrund der schlechten Bonität der Eheleute P. in Gefahr geriet, schlossen die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge F.T., am 29.9.1999 einen schriftlichen Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 2) über einen Kreditbetrag von 130.000 DM, dessen Tilgung auf drei Jahre ausgesetzt sein sollte. Unter dem Datum des 27.9.1999 unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann einen Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages gerichtet an die Beklagte zu 2) über die Bausparsumme von 130.000 DM.
Nach Einstellung der Zahlungen im September 2002 kündigte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 10.12.2002 das Darlehen und verlangte von der Klägerin Zahlung von 67.633,15 Euro. Auf diesen Betrag verrechnete die Beklagte zu 2) die auf den Bausparvertrag eingezahlten Leistungen, so dass eine Restforderung einschließlich Kosten und Zinsen von 34.773,22 Euro verblieb, auf die sie die Klägerin mit Mahnbescheid in Anspruch nahm.
Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte zu 1) kurz vor dem 29.9.1999 durch den Zeugen K. zum ersten Mal an sie und ihren Ehemann herangetreten sei und sie telefonisch davon unterrichtet habe, dass bei der Beklagten zu 2) ein Darlehens- und ein Bausparvertrag zu unterschreiben sei. Dabei habe der Zeuge K. angegeben, dass der Darlehensbetrag für die Eheleute P. benötigt werde, da ansonsten die Umfinanzierung scheitern und deren Einfamilienhaus verloren gehen werde. Am 29.9.1999 seien sie und ihr Ehemann in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 2) aufgefordert worden, die fertig ausgefüllten Verträge zu unterschreiben. Auf die Frage des Zeugen T., was denn passiere, wenn etwas mit der Umfinanzierung der Eheleute P. schief gehe, sei ihnen von der Beklagten zu 2) mitgeteilt worden, dass sie sich in diesem Fall an die Eheleute P. halten könnten. Die Mitarbeiter beider Beklagten hätten versichert, dass sie, die Klägerin, und ihr Ehemann kein Risiko eingingen. Innerhalb von drei Jahren seien sie aus der Sache heraus, so dass sie nichts mehr damit zu tun hätten. Die Beklagte zu 1) habe ihr vorgespiegelt, dass sie mit der Eingehung der Verträge kein Risiko eingehe und nicht in die persönliche Haftung eintrete. Ihr sei es einzig darum gegangen, durch die Finanzierung nicht belastet zu werden. Sie habe ebenso wie ihr Ehemann gewusst, dass sie mit der Vertragsunterzeichnung eine persönliche Schuld aufnehme, ihnen sei jedoch suggeriert worden, dass eine persönliche Inanspruchnahme völlig ausgeschlossen sei. Sie sollten nur pro forma als Darlehensnehmer auftreten; für Ratenzahlungen und Kreditkosten sollten die Eheleute P. aufkommen, was diese auch eine Zeit lang getan hätten. Aufgrund der ihr erteilten Zusicherungen sei sie davon ausgegangen, dass aus 65.000 DM in drei Jahren 130.000 DM werden könnten. Die entsprechend den Grundsätzen zur c.i.c. bestehenden Schutz- und Aufklärungspflichten habe die Beklagte zu 1) verletzt, indem sie eine ordnungsgemäße Belehrung und Aufklärung nicht vorgenommen habe. Auch die Beklagte zu 2) haftet auf Schadensersatz, weil diese ihre Pflicht verletzt habe, sie auf die tatsächlichen Haftungs- und Rückzahlungsmodalitäten und die Risiken hinzuweisen. Die Beklagte zu 2) hafte auch aus Delikt, weil sie die Täuschung der Beklagten zu 1) zu eigenem Nutzen aufrecht gehalten habe.
Die Klägerin hat zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie ggü. der Beklagten zu 2) i.H.v. 67.633,15 Euro nebst 10 % Zinsen seit dem 10.12.2002 freizustellen.
Sie hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) aus dem Darlehensvertrag vom 29.9.1999 (Fil.-/Konto-Nr. ...) keinerlei Rechte gegen sie herleiten kann,
2. hilf...