Verfahrensgang

LG Siegen (Aktenzeichen 5 O 160/17)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.12.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche nach ihrer am 00.00.2017 verstorbenen Mutter, Frau B A.

Die Erblasserin war mit dem am 00.00.2003 vorverstorbenen Ehemann, Herrn C A, verheiratet. Aus der Ehe sind der am 00.00.1961 geborene Kläger sowie der am 00.00.1963 geborene Beklagte und die am 00.00.1973 geborene Tochter D, geb. A, hervorgegangen. Die Erblasserin ließ am 31.08.2015 durch den Zeugen, Notar E, ein notarielles Testament beurkunden. In § 2 dieses Testaments setzte sie den Beklagten zu ihrem alleinigen Erben ein. Weiter heißt es in dem Testament:

"Zur Begründung weise ich darauf hin, dass mein Sohn F seit dem Jahr 2007 meine Pflege und Betreuung übernommen hat. Hierzu führe ich im einzelnen aus: Ich bin seit spätestens Oktober 2007 pflegebedürftig und bedarf der häuslichen Pflege. Diese Pflege wird ausschließlich allein von meinem Sohn F durchgeführt, ... Er verwaltet darüber hinaus auch das Mehrfamilienhaus und kümmert sich allein um die Grabpflege des Grabes meines verstorbenen Ehemannes. Aus den vorgenannten Gründen sollen die beiden anderen Kinder lediglich ihren Pflichtteil erhalten, wobei ich darauf hinweise, dass mein Sohn G A zur Anrechnung auf den Pflichtteil bereits 10.000 EUR am 18.11.2010 erhalten hat. Ich füge eine Quittung als Anlage bei, die mein Sohn G unterschrieben hat."

Der Nettonachlass der Erblasserin beträgt 337.249,29 EUR. Nachdem der Kläger gegen den Beklagten einen Pflichtteil i.H.v. 56.208,21 EUR geltend gemacht hatte, zahlte der Beklagte einen Teilbetrag i.H.v. 14.541,55 EUR und lehnte eine weitere Zahlung unter Hinweis auf einen ihm zustehenden Ausgleichsanspruch gemäß § 2057 a BGB ab.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Pflichtteilsanspruch i.H.v. 41.666,66 EUR geltend gemacht. Dazu hat er vorgetragen, die Ausgleichsregelung für die vom Beklagten übernommene Pflege der Erblasserin sei in dem notariellen Testament dadurch ausgeschlossen worden, dass der Beklagte als Alleinerbe eingesetzt und dadurch gegenüber seinen Geschwistern bevorzugt worden sei. Der Ausschluss der Ausgleichspflicht sei auch im Rahmen von § 2316 BGB zu berücksichtigen. Die Mitarbeit des Beklagten im Haushalt der Erblasserin sei schließlich auch nicht unentgeltlich erfolgt.

Der Beklagte hat vorgetragen, der Wert der von ihm unstreitig erbrachten Pflegeleistungen sei mit 250.000 EUR anzusetzen. Er habe die Erblasserin bis zu ihrem Tod durchgehend gepflegt, das Mehrfamilienhaus verwaltet und sich um die Pflege des Grabes des verstorbenen Ehemannes der Erblasserin gekümmert. Er habe - was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet - auch Reparaturarbeiten an dem Mehrfamilienhaus und an einzelnen Wohnungen vorgenommen. Wegen der Pflege der Erblasserin habe der Beklagte einer Berufstätigkeit nicht nachgehen können. Die Erblasserin habe den Ausgleichsanspruch gemäß § 2057 a BGB nicht abbedingen können und wollen. Wenn sie den Ausgleich hätte ausschließen wollen, hätte sie dies gegenüber dem beurkundenden Notar auch geäußert. Der Notar hätte die entsprechende Erklärung selbstverständlich beurkundet. Es sei auch nicht von einem Vermächtnis auszugehen, denn die Erblasserin habe den Geschwistern keinen Vermögensvorteil zukommen lassen wollen. Die Nichtberücksichtigung der Pflegeleistungen verstoße gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 BGB. Die Vorschrift des § 2057 a BGB sei auch gemäß § 2052 BGB bei gewillkürter Erbfolge anzuwenden. Hier komme die Vorschrift nach § 2316 Abs. 1 S. 1 BGB zur Anwendung. Durch das Testament habe die Erblasserin nicht rückwirkend einen Ausgleich für bereits geleistete Pflege ausschließen können. Dass der Ausgleichsanspruch zu berücksichtigen sei, erschließe sich auch aus der Hilfsüberlegung, dass bei Anwendung der gesetzlichen Erbfolge die Berücksichtigung der Leistungen des Beklagten dazu führen würde, dass dem Kläger nur noch ein Anspruch i.H.v. 2.134,04 EUR zustünde.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 31.666,66 EUR nebst Verzugszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gem. § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch in dieser Höhe gegen den Beklagten. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf Ausgleich gem. § 2057 a BGB i.V.m. § 2316 BGB. Dieser Anspruch sei durch die Erblasserin wirksam abbedungen worden. Zwar habe die Erblasserin keine eindeutige Aussage in ihrem Testament getroffen. Die Auslegung ergebe...

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