Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 31.01.1985; Aktenzeichen 2 O 538/84) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 31. Januar 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 16. Februar/1. März 1983 schloß die Klägerin mit der Firma … einen Leasing-Vertrag, aufgrund dessen die Klägerin der … einen Pkw der Marke … zu einem monatlichen Entgelt von 1.089,56 DM zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Dauer von 36 Monaten, beginnend mit dem 11. März 1983, überließ. Für die Verbindlichkeiten der Firma … aus diesem Vertrage verbürgte sich der Beklagte durch schriftliche Bürgschaftserklärung vom 21. Februar 1983 (Bl. 19 d.A.).
Dem Leasing-Vertrag lagen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, in denen u.a. folgendes vereinbart war:
„Ziff. 9 Gefahrtragung, Versicherung
Ziff. 9.1
Der Leasingnehmer trägt das volle Risiko für den Leasinggegenstand sowohl für … als auch für den Fall der nichtreparablen Beschädigung oder des Untergangs des Leasinggegenstandes, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Folgen von dem Leasinggeber zu vertreten sind oder nicht.
Ziff. 9.2
Der Leasingnehmer hat den Leasinggeber … von einer nichtreparablen Beschädigung oder einem Untergang des Leasinggegenstandes zu unterrichten. Der Leasinggeber ist berechtigt, in einem solchen Fall alle zu diesem Zeitpunkt für die restliche Leasingzeit noch ausstehenden mit 5, % abgezinsten Leasingraten auf einmal zuzüglich eines eventuell vereinbarten oder kalkulierten Restwertes von dem Leasingnehmer zu verlangen.
Ziff. 9.3
Der Leasingnehmer versichert den Leasinggegenstand für die Dauer dieses Leasingvertrages gegen … alle … Sachgefahren. Alle Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Versicherer tritt er schon jetzt an den Leasinggeber ab, der diese Abtretung annimmt. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber unverzüglich jeden Schadensfall anzuzeigen”.
In Ziff. 14.1 war die Rücklieferung des Leasinggegenstandes an die Klägerin bei Vertragsende vereinbart.
Am 26. Mai 1983 erlitt das Fahrzeug einen durch einen Dritten verursachten Totalschaden. Die von der Firma … abgeschlossene Vollkaskoversicherung zahlte daraufhin der Klägerin einen Betrag von 21.850,– DM.
In diesem Rechtsstreit erwirkte die Klägerin am 24. Januar 1984 ein Teil-Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten über rückständige Leasingraten für die Monate März bis Mai 1983 in Höhe von insgesamt 3.717,61 DM. Sie verlangt ferner unter Berufung auf ihre … die Zahlung der Leasinggebühren für die Zeit von Juni 1983 bis Februar 1986 (35.955,48 DM) abzüglich einer Abzinsung in Höhe von 5 % (2.287,84 DM) sowie der von der Versicherung erhaltenen Summe. Ferner verlangt sie wegen der nicht gezahlten Leasingraten für die Zeit bis Mai 1983 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 22,80 DM für zusätzliche Verwaltungsarbeit.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.472,11 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 24. August 1983 sowie 22,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Oktober 1983 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, Ziff. 9 der AGB der Klägerin sei wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz unwirksam.
Durch Urteil vom 31. Januar 1985 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, § 9 der AGB der Klägerin sei wegen Verstoßes gegen § 9 des AGB-Gesetzes unwirksam.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und greift die Rechtsauffassung des Landgerichts an.
Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Auch er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Bürgschaftsanspruch gegen den Beklagten, § 765 BGB, nicht zu, weil die gesicherte Mietzinsforderung gegen die … nicht besteht, §§ 535 S. 2, 767 Abs. 1 BGB. Diese Forderung ist gem. § 323 BGB untergegangen, weil mit dem Totalschaden des vermieteten Pkw die der Klägerin obliegende Leistung unmöglich geworden ist.
§ 323 BGB ist auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der … uneingeschränkt anwendbar; die Vorschrift ist nicht durch Ziff. 9.1 und 9.2 der AGB der Klägerin wirksam abbedungen worden. Die Klausel verstößt gegen § 9 AGBG, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht und die Mieterin dadurch in unangemessener Weise benachteiligt.
Der hier vorliegende Leasingvertrag ist – wie grundsätzlich – als Mietvertrag zu qualifizieren. Der Vertrag sieht vor, daß der Leasinggegenstand nach Ablauf der Leasingzeit zurückzugeben ist; ein Übernahmerecht ist dem Vertrage nicht zu entnehmen. Auch steht nicht zu erwarten, daß der Pkw während der 36 Monate dauernden Leasingzeit bis zur Wertlosigkeit abgenutzt wird. Der Umsta...