Leitsatz (amtlich)

Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens sind Kosten des Hauptsacheverfahrens und können daher nur im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

Dies gilt auch dann, wenn nur Teile des Gegenstandes eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den Antragsgegner gemacht werden.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens können allerdings dem Antragsgegner unter Umständen auch abweichend von der Kostenquote des sonstigen Rechtsstreits auferlegt werden.

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 13.06.2007; Aktenzeichen 10 O 88/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das am 13.6.2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 661,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 6.1.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 14 H 9/06, AG Borken werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Erstattung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sowie den Ersatz eines Nutzungsausfalls für ein Kinderzimmer und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Wegen der Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat durch das angefochtene Urteil vom 9.5.2007 der Klage nach dem zuletzt gestellten - reduzierten - Antrag im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger 4.803,13 EUR nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Kläger könnten folgenden ersatzfähigen Schaden geltend machen:

1. Sachverständigenkosten 3.288,72 EUR

2. Anwaltskosten im Beweissicherungsverfahren 489,45 EUR

3. Gerichtskosten Beweissicherungsverfahren 363 EUR

4. Nutzungsausfall Kinderzimmer 360 EUR

5. außergerichtliche Anwaltskosten (50 %) 301,96 EUR

4.803,13 EUR.

Die Geltendmachung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sei auch im vorliegenden Rechtsstreit zulässig, weil es zu keinem Hauptsache-Prozess bezüglich des geltend gemachten Feuchtigkeitsschadens gekommen sei, nachdem die Kläger durch zwischenzeitliche Erledigung vor Klageerhebung klaglos gestellt worden seien. Die Beklagte habe unter dem Gesichtspunkt des Verzuges auch den der Höhe nach unstreitig gestellten Nutzungsausfall für das Kinderzimmer von 360 EUR zu ersetzen. Eine Ersatzverpflichtung bezüglich der Kosten der Erneuerung des Teppichbodens sei jedoch nicht gegeben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie vollständige Klageabweisung erreichen wollen.

Sie tragen vor, hinsichtlich der Schadenspositionen 1.-3. (Kosten des selbständigen Beweisverfahrens) sei die Leistungsklage unzulässig. Diese Kosten seien im Kostenfestsetzungsverfahren der Hauptsache-Klage zu berücksichtigen. Die Schadens-Positionen Nutzungsausfall und Teppichschaden stellten nämlich im Verhältnis zu dem durchgeführten selbständigen Beweisverfahren eine Hauptsache-Klage dar.

Im Übrigen sei hinsichtlich des Nutzungsausfalls i.H.v. 360 EUR die Klage nicht begründet, zumal es an einem ersatzfähigen Schaden mangele. Auch bleibe die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Kinderzimmers bestritten.

In Bezug auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 301,96 EUR habe das LG verkannt, dass es sich insoweit um eine Nebenforderung handele und nicht etwa um eine Hauptforderung.

Die Beklagte beantragt nunmehr, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.

B. Die Berufung hat einen Teilerfolg.

Sie führt zur Abweisung der Klage bezüglich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 14 OH 9/06 AG Borken, da diese Kosten zu den Gerichtskosten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens gehören und daher nur im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen sind.

I. Die Geltendmachung der den Klägern im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Aufwendungen, nämlich

1. Sachverständigenkosten 3.288,72 EUR

2. Anwaltskosten im Beweissicherungsverfahren 489,45 EUR

3. Gerichtskosten Beweissicherungsverfahren 363 EUR

als Schadenspositionen im vorliegenden Klageverfahren ist unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Kläger ihr Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Weg erreichen können. Der Weg über ein Kostenfestsetzungsverfahren ist nämlich regelmäßig weniger aufwendig. Die in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gutachter- und Gerichtskosten zählen zu den Gerichtsko...

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