Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 27.04.2006; Aktenzeichen 14 O 150/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. April 2006 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
Die Beklagte ist die Konzernmutter eines weltweit operierenden Bau- und Bergbaukonzerns. Der Kläger war seit dem 27.5.1988 - zunächst stellvertretender - Geschäftsführer bei der E, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Hierüber verhält sich der Geschäftsführerdienstvertrag (Anlage B 5) vom 25.7.1988, der nach Verschmelzung der vorgenannten Gesellschaft auf die Beklagte im Jahre 1999 von dieser fortgeführt wurde. Die Bestellung zum Geschäftsführer wurde mehrfach wiederholt; zuletzt wurde der Kläger in der Aufsichtsratssitzung vom 6.11.2003 für die Zeit bis zum 31.10.2009 erneut zum Vorsitzenden der Geschäftsführung bestellt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan der Geschäftsführung war er in den Jahren 2000 - 2005 u.a. für das Ressort Finanzen zuständig.
Durch Beschluss vom 1.9.2005 entzog die Gesellschafterversammlung der Beklagten dem Kläger und seinem Mitgeschäftsführer N Vertrauen. Daraufhin wurden beide auf einer außerordentlichen Aufsichtsratssitzung der Beklagten vom 7.9.2005 als Geschäftsführer abberufen und von ihren Dienstpflichten freigestellt. Auf seiner Sitzung vom 1.11.2005 beschloss der Aufsichtsrat dann die fristlose Kündigung der Dienstverträge, was dem Kläger mit Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 3.11.2005 mitgeteilt wurde. Grund für diese Kündigung waren dem Kläger vorgeworfene gravierende Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Staudammprojekt in B ("N Los 1").
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Kündigung sowie die Gehaltszahlung für die Monate November und Dezember 2005. Er hat die Ansicht vertreten, dass es schon an einer wirksamen Kündigungserklärung fehle; diese könne im Schreiben vom 3.11.2005 nicht erblickt werden. Er habe aber auch keine vorwerfbaren Pflichtverletzungen begangen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten.
Die Beklagte hat zur Rechtfertigung der Kündigung im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Kläger sie verpflichtet habe, ohne die erforderliche vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen, dass die gesamte Liquiditäts- und Avals- und insgesamt finanziell ungeklärte Situation die Verpflichtung nicht zugelassen habe, sowie dass die Gremien (Aufsichtsrat, Lenkungsausschuss, Mitgeschäftsführer) nicht umfassend informiert worden seien.
Im Laufe des Rechtsstreits hat sie sodann mit Schriftsatz vom 10.4.2006 zwei weitere Kündigungsgründe nachgeschoben, von denen ihr Aufsichtsrat erst nach Ausspruch der fristlosen Kündigung Kenntnis erhalten habe: Zum einen habe der Kläger zwei Grundstückskaufverträge über Grundstücke in X bei C ohne ausreichende Finanzierung abgeschlossen und in diesem Zusammenhang auch nachteilige Provisionsvereinbarungen getroffen, denen keine adäquate Gegenleistung gegenüberstand und die den zu erwartenden Gewinn erheblich minderten; die Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat hierzu sei unzureichend und irreführend erfolgt. Zum anderen habe er eigenmächtig und pflichtwidrig die Tantieme für das Jahr 2004 vorzeitig vereinnahmt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; es hat die fristlose Kündigung für begründet gehalten, weil der Kläger durch Beteiligung an der Eingehung eines großvolumigen Geschäfts, dessen Finanzierung nicht gewährleistet war, eine so schwerwiegende Verletzung der Interessen der Beklagten begangen habe, dass ihr die Vertragsfortsetzung mit ihm unzumutbar sei. Die finanziellen Verpflichtungen aus dem Projekt hätten die Liquiditäts- und Avalsituation der Beklagten bei weitem überstiegen. Außerdem habe der Kläger seine Mitgeschäftsführer, den Lenkungsausschuss und den Aufsichtsrat der Beklagten in nicht hinzunehmender Weise mangelhaft informiert.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der getroffenen Feststellungen, weiterer Einzelheiten seiner Begründung sowie des Parteivorbringens in erster Instanz verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die abgewiesenen Anträge weiterverfolgt, in erster Linie allerdings Aufhebung und Zurückverweisung begehrt.
Einen Verfahrensfehler begründet er damit, dass einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, andererseits eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht vorliege. Die Beklagte habe mit 67-seitigem Schriftsatz vom 19.4.2006 nebst umfangreichen, teils fremdsprachigen Anlagen ergänzend zum Projekt N vorgetragen und dieser umfangreiche Sachvortrag sei im Wesentlichen Grundlage der ...