Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 22.02.2007; Aktenzeichen 16 O 209/06) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. Februar 2007 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohnung der Verbotstenor wie folgt neu gefasst wird:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Patienten in seinen Praxisräumen auf die Firma E hinzuweisen durch Plakatwerbung und/oder Fleyer und/oder Visitenkarten und/oder Gutscheine, wie geschehen mit dem Plakat, dem Fleyer, der Visitenkarte und dem Gutschein gemäß den Anlagen 1, 2, 4 zur Klageschrift.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der als Augenarzt in I eine Augenarztpraxis betreibt, die Unterlassung der "Verweisung" seiner Patienten an die Fa. E, die von seiner Ehefrau im selben Gebäude betrieben wird.
Im Wartezimmer des Beklagten war ein großes Werbeplakat der Fa. E aufgehängt (Anl. 1), der Beklagte legte an seinem Empfang Werbebroschüren und Visitenkarten für diese aus (Anl. 2) und er übergab an Patienten Gutscheine für die Übernahme der Kosten von 65,- EUR für eine Sehnervuntersuchung beim dortigen Kauf einer Brille ab 350,- EUR (Anl. K 4).
Auf die vorgelegten Anlagen wird insoweit Bezug genommen.
Die Klägerin hat hierin einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 34 V BOÄ Westfalen-Lippe gesehen und - bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel - beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Patienten ohne hinreichenden Grund an die Fa. E zu verweisen, insbesondere wenn dies durch Plakatwerbung im Wartezimmer und/oder Auslegung von Werbeflyern und Visitenkarten am Empfang der Praxis und/oder Aushändigung von Gutscheinen geschieht, gegen deren Vorlage dem Patienten beim Kauf einer Brille ab 350,- EUR bei E 65,- EUR angerechnet werden, und
an die Klägerin (Abmahnkosten von) 189,- EUR (nebst bezeichneten Zinsen) zu zahlen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat einen Verstoß gegen das hier relevante Verweisungsverbot in Abrede gestellt. Er hat für das beanstandete Verhalten sachliche Gründe ins Feld geführt, die dies seiner Meinung nach rechtfertigen, so die Qualität der Versorgung, die Vermeidung von Wegen bei alten und gehbehinderten Patienten, schlechte Erfahrungen mit anderen Anbietern und ein besseres Leistungsangebot der Fa. E durch die Exklusivbelieferung der Fa. U aus C mit Gebietsschutz für I und B.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte dadurch, dass er ohne hinreichenden Grund seine Patienten an die Fa. E verweise, wettbewerbswidrig i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 34 V BOÄ der Ärztekammer Wesfalen-Lippe handele. Die Qualität der Versorgung seiner Patienten mit entsprechenden Brillengläsern sowie die weiteren vom Beklagten angesprochenen Gesichtspunkte begründeten keinen sachlichen Grund dafür, seine Patienten an diesen einen Leistungserbringer zu verweisen. Vielmehr lege die Art der Werbung in Form von Werbeplakaten im Wartezimmer sowie von ausliegenden Werbebroschüren und Visitenkarten nahe, dass merkantile Gründe hierfür maßgeblich seien. Diese sollten durch die Verbotsvorschrift aber gerade vom Heilauftrag des Arztes getrennt werden. Die vom Beklagten gewählten Werbeträger wendeten sich an jeden Patienten, der diesen aufsuche, ohne dass erkennbar sei, dass auf einen medizinischen oder sachlichen Grund abgehoben werde.
Der Beklagte greift das Urteil mit seiner Berufung an. Er macht geltend, dass der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei, weil offen sei, wann ein "hinreichender Grund" gegeben sei. Die Klage sei auch unbegründet, weil keine "Verweisung" an einen bestimmten Anbieter von gesundheitlichen Leistungen vorliege. Eine solche Verweisung unterscheide sich von einem bloßen Hinweis, einer Empfehlung oder auch einer Vermittlung. Es fehle insofern an einer Verletzungshandlung. Durch die Plakatwerbung im Wartezimmer und/oder die Auslegung von Werbeflyern und Visitenkarten am Empfang und/oder die Aushändigung von Gutscheinen würden die Patienten lediglich auf eine bestimmte Möglichkeit hingewiesen, sie würden jedoch nicht an die Fa. E verwiesen. Den Patienten stehe völlig frei, ob sie den Hinweis aufgriffen oder nicht. Diese Hinweise auf das Optikergeschäft würden zudem nicht ohne hinreichende Gründe gegeben. Der Beklagte verweist insoweit auf die bestehende Gewissheit hinsichtlich der Qualität der Versorgung durch die Fa. E, auf die örtliche Vorteilhaftigkeit für ältere und gehbehinderte Patienten, auf eine optimale Abstimmung zwischen Arzt und Optiker und auf ein bessere...