Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 03.07.2013; Aktenzeichen 15 O 62/13) |
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 3.7.2013 verkündete Urteil der 15. Kammer für Handelssachen des LG Bochum wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Der Verfügungsantrag ist zulässig.
1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Das nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hierfür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhaltnis setzt voraus, das sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können, mithin auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig sind (hierzu BGH GRUR 2002, 828, 829 - Lottoschein; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 2 Rz. 106a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 13 Rz. 5). Insoweit sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker).
Die Parteien sind Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG Denn sie sind mit dem Angebot von Druckerzubehör, und zwar bundesweit im Internet auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig. Der Antragsgegner ist hierbei auch als Unternehmer gewerblich tätig (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG) - und insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Begründetheit verwiesen.
2. Der Antragsbefugnis der Antragstellerin steht nicht der vom Antragsgegner erhobene prozessuale Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) entgegen.
Ein Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG setzt voraus, dass das beherrschende Motiv des Mitbewerbers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Als typischen Beispielsfall des sachfremden Motivs umschreibt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Damit wird die Art der unzulässigen Geltendmachung eines solchen Anspruchs näher charakterisiert, aber der Weg zu anderen Missbrauchsformen durch die Rechtsverfolgung offen gelassen. Das beschriebene Vorgehen selbst oder jedenfalls die Art des Vorgehens muss rechtsmissbräuchlich sein. Der Anspruchsberechtigte muss mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen und diese müssen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. u.a. BGH GRUR 2002, 260 - Vielfachabmahner; Senat, GRUR-RR 2005, 141, 142; Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 8 UWG Rz. 4.10).
Im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist das Vorliegen eines Missbrauchs zwar als eine Prozessvoraussetzung betreffend von Amts wegen im Wege des Freibeweises, wenn auch nicht mittels Amtsermittlung, zu prüfen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG ist jedoch der Verletzer, mithin hier der Antragsgegner. Erst wenn in ausreichendem Umfang Indizien vorgetragen sind, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sprechen, obliegt es sodann dem Anspruchsteller, diese zu widerlegen (BGH GRUR 2001, 178 - Impfstoffversand an Ärzte; GRUR 2006, 243 - MEGA-Sale; Senat MD 2007, 381, 382; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rz. 4.25).
Die hierzu seitens des Antragsgegners angeführten Indizien lassen nicht den Schluss zu, dass die Antragstellerin überwiegend sachfremde, mithin keine schutzwürdigen wettbewerbsrechtlichen Interessen verfolgte.
a) Der Umstand, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit in einer Reihe von Fällen Abmahnungen ausgesprochen hat, ist für sich genommen nicht geeignet, einen Missbrauch zu belegen (vgl. u.a. BGH GRUR 2005, 433 - Telekanzlei).
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Abmahntätigkeit der Antragstellerin sich gleichsam verselbständigt hätte, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit mehr stehen würde und damit bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse mehr bestehen könnte (vgl. BGH GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner; Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 8 UWG Rz. 4.12). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Die dazu vorgelegte Jahresbilanz der Antragstellerin (Anlage 6) ist insoweit ohnehin nicht von Belang, da sie sich auf das Geschäftsjahr 2011 und damit nicht auf den hier maßgeblichen Zeitraum der Abmahnung vom 28.3.2013 bezieht.
Im Übrigen würde selbst die dort ausgewiesene Bilanzsumme von 240.000 EUR einer nicht nur gelegentlichen Abmahnung, sondern der dem Senat mit maximal 5 Verfahren mit Aktenzeichen aus dem Jahre 2013 bekannten und damit noch überschaub...