Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 12.01.1995; Aktenzeichen 3 O 53/93)

LG Bochum (Urteil vom 15.03.1993)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Januar 1995 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Das Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 15. März 1993 wird unter Aufhebung dieses Urteils im übrigen sowie unter Abweisung der weitergehenden Klage mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagte an die Klägerin zu zahlen hat:

18.936,43 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 19. Januar 1993 und

weitere 700,– DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 19. Januar 1993 Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel an dem Haus der Beklagten in

  1. im Balkonbereich:

    Risse in den Fliesen um das Regenfallrohr herum, Risse im Fugmörtel neben dem Regenfallrohr, Ablösungen des Fugmörtels im Bereich des Regenfallrohrs,

  2. im Kellertreppenbereich:

    durchgehender Riß in den an der linken Wange verlegten Fliesen,

    Risse in den auf dem Auftritt der zweiten Stufe von oben verlegten Fliesen,

    Außenwand der rechten Kellerhalswange:

    die Fliesen in der unteren und in der oberen Plattenreihe, soweit diese sich vom Untergrund gelöst haben, auf die Wand dauerhaft aufzubringen,

    die Verfugung zwischen Winkelplatte und senkrechter Plattierung

    sowie

    die dauerelastische Verfugung im Bereich des Kellerhalses zu erneuern.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 98 %, die Klägerin zu 2 %, ausgenommen die Mehrkosten, die durch das Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 15. März 1993 entstanden sind, diese hat die Beklagte allein zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien erreicht die Revisionssumme nicht.

 

Gründe

(Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Darstellung des Tatbestandes)

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur in geringem Umfange begründet. Die Klägerin hat aus ihrer Schlußrechnung vom 11.11.1992 gegen die Beklagte Anspruch auf Restwerklohn für die von ihr im September/Oktober 1992 im Auftrage der Beklagten ausgeführten Fliesenarbeiten auf der Terrasse und im Kellereingangsbereich des Hauses der Beklagten in … in der vom Landgericht zutreffend zugesprochenen Höhe von insgesamt 19.636/43 DM. Geringen Erfolg hat die Berufung der Beklagten lediglich wegen eines Werklohnteilbetrages von 700,– DM, den die Beklagte an die Klägerin nebst Zinsen nur Zug um Zug gegen Beseitigung der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Mängel zu zahlen hat, und hinsichtlich eines Teils der zugesprochenen Zinsen.

Der Anspruch der Klägerin folgt aus §§ 631, 632 BGB. Die Parteien haben aufgrund des schriftlichen Angebots der Klägerin vom 31.07.1992, zu dessen Bedingungen die Beklagte der Klägerin den Auftrag erteilt hat, einen BGB-Werkvertrag (§ 631 BGB) über die Ausführung der in Rede stehenden Fliesenarbeiten abgeschlossen, da die Bestimmungen der VOB/B nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Die Klägerin, die für die ordnungsmäßige Einbeziehung der VOB/B nach § 2 AGBG die Beweislast hat (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 12. Aufl. 1993, Einl. Rdn. 98), hat weder dargelegt, noch ist dies ohne weiteres anzunehmen, daß die Beklagte als Hausfrau im Baubereich bewandert ist und von den Bestimmungen der VOB/B hinreichende Kenntnis hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH konnte die VOB/B deshalb durch den bloßen Hinweis der Klägerin auf deren Geltung in ihren Angeboten vom 31.07. und 23.09.1992 nicht wirksam in den Vertrag der Parteien einbezogen werden (vgl. BGH ZfBR 1994, 262; NJW 1990, 715; NJW-RR 1991, 727 und 1992, 913). Der Ausnahmefall der Einschaltung eines Architekten bei Vertragsschluß, für den ein bloßer Verweis auf die VOB genügt (vgl. OLG Hamm in OLGR Hamm 1993, 179 und NJW-RR 1991, 277; 1993, 27), liegt nicht vor.

Der Werkvertrag der Parteien stellt sich als Einheitspreisvertrag dar. Entgegen der Behauptung der Beklagten kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz nicht von einem Festpreis- bzw. Pauschalpreisvertrag ausgegangen werden. Unstreitig hat die Beklagte den Auftrag gemäß Angebot der Klägerin vom 31.07.1992 erteilt. Sie hat dieses schriftliche Angebot der Klägerin auf Seite 2 unter „Auftrag erteilt” mit ihrer Unterschrift … versehen und damit aus der gem. § 133 BGB maßgeblichen Empfängersicht der Klägerin den Auftrag zu den Bedingungen dieses Angebots erteilt. Nach dessen Inhalt kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich objektiv um ein Angebot zur Ausführung und Abrechnung nach Aufmaß sowie Einheitspreis handelt. Das zeigen schon die Massenangaben mit jeweils dem Zusatz „ca.”. Angesichts dessen ist der Vortrag der Beklagten zur angeblichen Vereinbarung eines Pauschalpreises in sich unstimmig und widerspruchsvoll. Daher gilt hier nicht der Grundsatz, wonach der den nach Einheitspreis und Aufmaß abgerechneten höheren Werklohn verlangende Unternehmer widerlegen muß, daß ein geringerer Fest- bzw. Pauschalpreis nicht vereinb...

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