Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 19.08.1991; Aktenzeichen 2 O 542/90) |
Tenor
Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 19. August 1991 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert.
Die Klage wird ganz abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 17.979,25 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung hat Erfolg. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten lassen sich nicht feststellen.
1.
Als Grundlage der klägerischen Schadensersatzansprüche kommen, wie das Landgericht zutreffend ausführt, § 823 BGB (Anspruch gegen den Beklagten zu 2)) und positive Vertragsverletzung des Mietvertrages (Anspruch gegen den Beklagten zu 1)) in Betracht. Das Landgericht geht insoweit mit Recht davon aus, daß (nur) der Beklagte zu 1) Mieter war und daß der Beklagte zu 2) den Hauptschaden am Koffer oben rechts fahrlässig verursacht hat.
Vertretbar ist ferner die Annahme des Landgerichts, daß nicht nur besagter Hauptschaden rechts oben, sondern auch alle anderen Schäden während der Mietzeit entstanden sind (vgl. insoweit auch den Senatsbeschluß vom 19.03.1992). Etwaige Zweifel, die in dieser Hinsicht – und auch hinsichtlich der Feststellbarkeit diesbezüglichen Verschuldens der Beklagten – möglich sind, läßt der Senat auf sich beruhen. Er ist nämlich, insoweit im Gegensatz zum Landgericht, der Auffassung, daß die Beklagten durch den vertraglichen „Ausschluß der Selbstbeteiligung” von der Haftung befreit sind (siehe nachfolgend 2., 3.).
2.
Der „Ausschluß der Selbstbeteiligung”, den der Beklagte zu 1) mit der Klägerin gegen Zuzahlung von 29,80 DM vereinbart hat, stellt eine kaskoversicherungsähnliche Haftungsfreistellung dar, die nicht nur den Beklagten zu 1) als Vertragspartner der Klägerin schützt, sondern auch die Ansprüche aus § 823 BGB gegen den Beklagten zu 2) als Fahrer beschränkt. Das folgt aus §§ 2 Nr. 2 b, 15 Abs. 2 AKB, die entsprechend heranzuziehen sind, weil die automietvertragliche Haftungsfreistellung sich am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren hat (vgl. BGH, WM 1982, 294, 295).
3.
Die Haftungsfreistellung ist vorliegend nicht ihrerseits ausgeschlossen.
a)
Ihre Einschränkung durch Ziff. 5 c) der vorformulierten Mietbedingungen auf der Rückseite des Vertrages ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
Ziff. 5 c) der Mietbedingungen nimmt „Schäden an … – Aufbauten wie Plane, Spriegel, Kofferaufbauten …” von der Haftungsfreistellung aus. Damit setzt diese Vertragsbedingung sich in Widerspruch zum Leitbild der Kaskoversicherung. Dort sind Plane und Spriegel nämlich ohne weiteres mitversichert (vgl. § 12 Abs. 1 AKB und Ziff. 1 der dort erwähnten Liste), Kofferaufbauten gegen Aufpreis versicherbar (Ziff. 2 besagter Liste). Ein derart erweiterter Versicherungsschutz ist für den Mieter wichtig, weil der Aufbau schon wertmäßig einen ganz erheblichen Teil des … ausmacht und erfahrungsgemäß gerade an ihm besonders häufig fahrlässig verschuldete Schäden vorkommen. Eine Versicherung, in die er nicht einbezogen ist, liefe praktisch weitgehend leer.
Läßt sich also der … Vermieter eine Haftungsbefreiung durch Aufpreis zusätzlich zum normalen Mietzins entgelten, dann darf der Mieter von umfassender Versicherung, einschließlich Koffer, ausgehen, wie sie auch in der Kaskoversicherung möglich ist. Dieser Konsequenz kann sich der Vermieter; wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. etwa Urteil vom 19.02.1990 im Verfahren 30 U 66/90; Beschluß vom 31.10.1991 im Verfahren 30 W 68/91), nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen entziehen, sondern nur durch Individualvereinbarung oder ausdrücklichen Individualhinweis.
b)
Daß die Agentur … einen solchen Hinweis erteilt habe, hat die Klägerin nicht bewiesen.
Die Zeugin … hat zwar ausgesagt, sie habe die Abholer grundsätzlich darauf hingewiesen, daß die Aufbauten nicht versichert seien, und gehe deshalb davon aus, daß sie dies auch im konkreten Fall getan habe. Der Zeuge … war nach seiner Schilderung sogar sicher, daß er den Beklagten zu 1), vor allem zu Beginn der Geschäftsbeziehung, öfters auf diese Freistellungs-Einschränkung aufmerksam gemacht habe. Mit diesen Aussagen ist allerdings die Aussage des Zeugen … nicht vereinbar, der unstreitig vielfach Fahrzeuge abgeholt hat und dabei nach seiner Darstellung nie auf Einschränkungen der Freistellung bei Kofferschäden aufmerksam gemacht worden ist. Das spräche gegen eine Aufklärungspraxis, wie die beiden anderen Zeugen sie geschildert haben.
Der Senat hält es zwar durchaus für möglich, daß die Aussagen … und … richtig sind, ist davon aber nicht so sicher überzeugt, wie es für eine Verurteilung der Beklagten nötig wäre. Es scheint ihm auch nicht restlos plausibel, daß bei einer Dauerkundschaft wie im Fall der Beklagten wirklich regelmäßig besagter Hinwe...