Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 25.06.2004; Aktenzeichen 6 O 563/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Anschlussssberufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 25.6.2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.347.820,59 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.1.2004 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelferin beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte auf die Anschlussberufung verurteilt wird, weitere 71.690,79 EUR nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht Belastungsausgleich gemäß dem Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) vom 12.5.2000 für den Zeitraum 18.5.2000 bis 31.3.2002 geltend.
Sie ist ein kommunales Engergieversorgungsunternehmen und bezieht zum einen Strom von der Streithelferin, der im Wege von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) produziert und von der Klägerin zur allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern verwandt wird. Zum anderen erzeugt die Klägerin selbst Strom. Sie hat im Zeitraum 18.5.2000 bis 31.12.2000 von der Streithelferin 83.196.430 kWh bezogen und hierfür einen Belastungsausgleich von 3 Pf./kWh - 1.276.129,80 EUR - geltend gemacht. Für die in vier eigenen Werken produzierte Strommenge hat sie Zahlung von 71.690,79 EUR verlangt. Wegen der Berechnung wird auf S. 18 der Klageschrift vom 22.12.2003 (= Bl. 18 GA) Bezug genommen.
Die Klägerin zahlte der Streithelferin aufgrund entsprechender Vereinbarung für den Zeitraum vom 18.5.2000 bis zum 31.12.2000 Vergütungen von mindestens 3 Pf/kWh.
Die Beklagte betreibt ein an das Verteilernetz der Klägerin angrenzendes Übertragungsnetz, das der Übertragung elektrischer Energie zu nachgeordneten Verteilernetzen dient und eine höhere Spannungsebene als das Netz der Klägerin aufweist.
Die Klägerin hat zunächst Zahlung von 1.668.284,59 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Nachdem die Beklagte nach Rechtshängigkeit den auf den Zeitraum 1.1.2002 bis 31.3.2002 entfallenden Teil der Klageforderung, 320.464 EUR, gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, und die Klägerin hat noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.347.820,59 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, eingetreten am 29.1.2004, zu zahlen. Dem hat sich die Streithelferin angeschlossen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat der Klage i.H.v. 1.276.129,80 EUR nebst Zinsen in geltend gemachter Höhe seit dem 29.1.2004 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin habe als Netzbetreiberin den von der Streithelferin bezogenen Strom aus den KWK-Anlagen mit mindestens 3 Pf./kWh vergütet und könne selbst Belastungsausgleich geltend machen. Unerheblich sei, ob ein Vergütung von weniger als 9 Pf./kWh vereinbart sei. Anspruch auf Belastungsausgleich für selbst produzierten Strom bestehe dagegen nicht, da der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 KWKG trotz seines missverständlichen Wortlautes eingreife. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass eine Förderung nur stattfinden solle, wenn die installierte Kraftwerkleistung in Kraft-Wärme-Kopplung mindestens 25 % der gesamten installierten Kraftwerkleistung und zudem die erzeugte Strommenge bezogen auf die gesamt Strommenge mindestens 10 % betragen. Diese Voraussetzung sei hinsichtlich des Anteils der installierten Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-Kopplung bezogen auf die Kraftwerksleistung insgesamt unstreitig nicht erfüllt.
Dagegen wenden sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin.
Die Beklagte, die weiterhin völlige Klageabweisung begehrt, wendet insb. ein, ein Belastungsausgleich komme nicht in Betracht, da dem Erfordernis, dass eine gesetzliche Mindestvergütung von 9 Pf/kWh gezahlt werde, nicht genüge getan sei, es an einer Vertragsanpassung hinsichtlich der Mindestvergütung fehle und einem Anspruch auf Belastungsausgleich der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 KWKG entgegenstehe.
Die Klägerin trägt vor, die gesetzliche Mindestvergütung werde gezahlt, eine - zudem nicht erforderliche - Vertragsanpassung habe stattgefunden und der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 KWKG finde keine Anwendung.
Mit ihrer Anschlussberufung verfolgt die Klägerin, deren Anträgen sich die Streithelferin angeschlossen hat, den abgewiesen Teil der Klageforderung weiter und macht geltend, § 2 Abs. 2 KWKG finde entsprechend seinem Wortlaut keine Anwendung, da die beiden in ...