Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeine Versorgung und Belastungsausgleich nach dem Wärme-Koppelungs-Gesetz
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 29.11.2002; Aktenzeichen 6 O 493/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Dortmund vom 29.11.2002 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Zinsen auf 645.650,85 Euro (statt auf 645.50,85 Euro) zu zahlen sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Belastungsausgleich i.H.v. 2.286.583,36 Euro nebst Zinsen nach dem Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) in Anspruch, und zwar für die Zeit vom 18.5.2000 bis zum 31.3.2002.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, durch das das LG der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat, wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Zi. 1 ZPO Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet. Die Streithelferin der Beklagten hat gegen dieses Urteil ebenfalls Berufung eingelegt.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagte und die Streithelferin ihre Klageabweisungsanträge weiter. Sie sind der Ansicht, die Klägerin könne für den von der B. mbH (B.) bezogenen Strom keinen Belastungsausgleich beanspruchen, da sie nicht verpflichtet sei, diesen Strom gem. § 3 KWKG zu vergüten. Ansprüche nach dieser Vorschrift stünden ausschließlich Energieversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung zu, nicht aber industriellen Stromerzeugern wie der B. Zudem erfüllten weder die Klägerin noch die B. die Voraussetzungen des hier analog anzuwendenden § 2 Abs. 2 KWKG. Der Klageforderung stehe auch entgegen, dass der Strombezugspreis, den die Klägerin mit der B. vereinbart habe, die in § 4 Abs. 1 KWKG vorgesehene Mindestvergütung unterschreite. Für den von der B. bezogenen Strom stehe der Klägerin auch deshalb kein Belastungsausgleich zu, weil der Strombezugspreis am 2.2.2001, d.h. nach dem gem. § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 KWKG maßgeblichen Stichtag, geändert worden sei.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, das am 29.11.2002 verkündete Urteil des LG Dortmund abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, weder dem Wortlaut der §§ 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, 3 KWKG noch der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass diese Vorschriften ausschließlich Ansprüche von Energieversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung begründeten. Den Strombezugsvertrag mit der B. habe sie bereits am 29.12.1981 geschlossen. Die Änderung dieses Vertrages nach dem Stichtag stehe der Geltung des § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 KWKG nicht entgegen, denn diese Vorschrift setze nicht voraus, dass der Stromliefervertrag über diesen Stichtag hinaus unverändert fortbestehe.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
B.I. Die Berufung ist zulässig.
Bei der Berufung, die die Beklagte und die Streithelferin eingelegt haben, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, über das der Senat einheitlich zu entscheiden hat. Die Streithelferin war lediglich befugt, Berufung namens der Beklagten, nicht aber im eigenen Namen einzulegen. Sie ist einfache, nicht aber streitgenössische Nebenintervenientin i.S.d. § 69 ZPO, denn die Rechtskraft des Urteils erfasst das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin nicht. Als einfache Nebenintervenientin konnte die Streithelferin Berufung lediglich namens der Beklagten einlegen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 67 Rz. 5). Legen - wie hier - Hauptpartei und Streithelferin Berufung ein, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, über das das Berufungsgericht einheitlich zu entscheiden hat (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., Vor § 511 Rz. 24).
II. Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Belastungsausgleich i.H.v. 2.286.583,36 Euro gem. § 5 Abs. 1 KWKG nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 645.650,85 Euro seit dem 20.12.2001 und aus weiteren 1.640.932,51 Euro seit dem 25.10.2002 nach den §§ 91, 288 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien sind nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12.5.2000 zu beurteilen. Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird verwiesen. Ergänzend ist unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Parteien und der Streithelferin in der Berufungsinstanz Folgendes auszuführen:
1. Die Klägerin ist Netzbetreiberin i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 KW...