Entscheidungsstichwort (Thema)

"Allgemeine Versorgung" und Belastungsausgleich nach dem Wärme-Koppelungsgesetz

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 05.07.2002; Aktenzeichen 6 O 494/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Dortmund vom 5.7.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Belastungsausgleich i.H.v. 87.676,39 Euro nebst Zinsen nach dem Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) vom 12.5.2000 in Anspruch, und zwar für die Zeit vom 18.5.-31.12.2000.

Sie ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen und bezieht Strom, der in Blockheizkraftwerken im Wege von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) produziert und von ihr zur allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern verwandt wird. Sie hat im Zeitraum 18.5.2000 bis 31.12.2000 die Anlagen "I" und "O" - betrieben von der Fa. X1 GmbH -, "L" - betrieben von der Fa. X2 GmbH - und E GmbH angeschlossen und insgesamt 5.716.004 kWh KWK-Strom (I 1.540.593 kWh, O 837.822 kWh, L 1.705.749 kWh, G 1.631.840 kWh) - abgenommen.

Die Klägerin vereinbarte mit den vier Betreibern, an denen sie zum Teil beteiligt war, für den Zeitraum vom 18.5.2000 bis zum 31.12.2000 unterschiedlich hohe Vergütungen zwischen 4,85 Pf/kWh und 11,3 Pf/kWh, zum Teil differenziert nach Hoch- und Niedertarif. Tatsächlich gezahlt wurden jedoch aufgrund einer nachträglichen Vereinbarung, die weiter gehende Zahlungsverpflichtungen unter die aufschiebende Bedingung stellte, dass der Klageanspruch ggü. der Beklagten durchgesetzt ist, niedrigere Beträge, und zwar einem Betreiber 4,016 Pf/kWh und den übrigen Betreibern 6,0 Pf/kWh.

Die Beklagte betreibt ein an das Verteilernetz der Klägerin angrenzendes Übertragungsnetz, das der Übertragung elektrischer Energie zu nachgeordneten Verteilernetzen dient und eine höhere Spannungsebene als das Netz der Klägerin aufweist.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 87.676,39 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf nach unterschiedlichen Zeiten gestaffelte Einzelbeträge zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und sie lediglich hinsichtlich der Zinsansprüche für die Zeit vor dem 9.3.2001 abgewiesen. Die Klägerin sei als Netzbetreiberin verpflichtet gewesen, den Strom aus den KWK-Anlagen zu vergüten und könne selbst Belastungsausgleich geltend machen. Hierfür sei nach dem Sinn des Gesetzes nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen des ersten Förderweges vorlägen und der Anlagenbetreiber selbst Letztverbraucher versorge. Die Mindestproduktionsquoten des § 2 Abs. 2 KWKG bräuchten nach dem Gesetzeswortlaut nur beim ersten Förderweg und somit nicht im vorliegenden Fall erreicht zu sein. Die Beklagte sei vorgelagerter Netzbetreiber i.S.v. § 5 Abs. 1 KWKG, und es sei lediglich erforderlich, dass den Anlagenbetreibern Zahlungen i.H.v. mindestens 3 Pf/kWh geleistet worden seien.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet. Die Streithelferin der Beklagten hat gegen dieses Urteil ebenfalls Berufung eingelegt.

Die Beklagte, die weiterhin Klageabweisung begehrt, wendet gegen das Urteil insb. ein, ein Belastungsausgleich komme nicht in Betracht, da die Betreiber der Heizwerke nicht Inhaber von Ansprüchen aus §§ 3, 4 KWKG seien; die Zahlungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und den Anlagebetreibern führten zu einem Missbrauch der Fördersystematik des KWKG; dem Erfordernis, dass eine gesetzliche Mindestvergütung von 9 Pf/kWh gezahlt werde, sei nicht genügt und die gesetzlich vorgesehenen Mindestquoten an eigenerzeugtem Strom aus KWK-Anlagen seien nicht erreicht.

Die Klägerin, die das Urteil verteidigt, hat die buchhalterische Erfassung der in ihr Netz eingespeisten Strommengen und den Anteil des eingespeisten KWK-Stroms am insgesamt von ihr vermarkteten Strom dargelegt. Insoweit wird auf ihren Schriftsatz vom 17.10.2003 (Bl. 556 ff. d.A.) Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der vorgelegten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

B.I. Die Berufung ist zulässig.

Bei der Berufung, die die Beklagte und die Streithelferin eingelegt haben, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, über das der Senat einheitlich zu entscheiden hat. Die Streithelferin war lediglich befugt...

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